{"id":3697,"date":"2025-05-25T02:20:49","date_gmt":"2025-05-25T00:20:49","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3697"},"modified":"2025-05-25T02:20:49","modified_gmt":"2025-05-25T00:20:49","slug":"anwaltsblog-21-2025-keine-wiedereinsetzung-von-amts-wegen-gegen-den-willen-einer-partei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/05\/25\/anwaltsblog-21-2025-keine-wiedereinsetzung-von-amts-wegen-gegen-den-willen-einer-partei\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 21\/2025: Keine Wiedereinsetzung von Amts wegen gegen den Willen einer Partei!"},"content":{"rendered":"<p>Unter welchen Voraussetzungen einer Partei von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gew\u00e4hren ist, hat der BGH entschieden (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2025 \u2013 V ZB 44\/24):<\/p>\n<p>Nachdem die Frist zur Berufungsbegr\u00fcndung bereits bis zum 12. Januar 2024 verl\u00e4ngert worden war, hat der Vertreter des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2024 beantragt, die Frist erneut bis zum 26. Januar 2024 zu verl\u00e4ngern, weil der Prozessbevollm\u00e4chtigte als alleiniger Sachbearbeiter erkrankt sei. Die Beklagte hat am selben Tag kurz zuvor einer weiteren Fristverl\u00e4ngerung nicht zugestimmt. Die Berufungsbegr\u00fcndungsschrift ist am 25. Januar 2024 beim Berufungsgericht eingegangen. Nach dem Hinweis des Vorsitzenden, dass eine weitere Verl\u00e4ngerung der Begr\u00fcndungsfrist nicht gew\u00e4hrt worden sei und die Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen werden m\u00fcsse, hat die Kl\u00e4gerin geltend gemacht, \u00fcber den Verl\u00e4ngerungsantrag sei noch nicht entschieden worden, weshalb eine Verwerfung der Berufung nicht in Betracht komme. Dem nach Ablehnung der Fristverl\u00e4ngerung zu stellenden Antrag auf Wiedereinsetzung werde stattzugeben sein, da der erkrankungsbedingte Ausfall ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten unvorhersehbar gewesen sei und dieser als Einzelanwalt den grunds\u00e4tzlich vertretungsbereiten Kollegen nicht in zumutbarer Weise mit der Fertigung der Berufungsbegr\u00fcndung habe beauftragen k\u00f6nnen. Mit Verf\u00fcgung vom 15. April 2024 hat der Vorsitzende des Berufungssenats mitgeteilt, es sei bereits deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass eine weitere Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist nicht gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne. Daraufhin hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 13. Mai 2024 wiederholt, dass \u00fcber den Antrag auf Fristverl\u00e4ngerung durch mit Gr\u00fcnden versehenen Beschluss entschieden werden m\u00fcsse. Demzufolge sei ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand noch nicht angebracht. F\u00fcr den Fall der Ablehnung der Fristverl\u00e4ngerung hat sie angek\u00fcndigt darzulegen, dass ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter mit einem grippalen Infekt bis zum 22. Januar 2024 ans Bett gefesselt gewesen sei.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl\u00e4gerin als unzul\u00e4ssig verworfen; die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei der Kl\u00e4gerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers\u00e4umung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist gew\u00e4hrt. Einen Wiedereinsetzungsantrag hat die Kl\u00e4gerin nicht gestellt. Die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat (\u00a7 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) wurde mit dem Wegfall der eine Erstellung der Berufungsbegr\u00fcndung hindernden Erkrankung des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin, also mit Ablauf des 22. Januar 2024 in Gang gesetzt (\u00a7 234 Abs. 2 ZPO), und endete mit Ablauf des 22. Februar 2024. Innerhalb dieser Frist hat die Kl\u00e4gerin Wiedereinsetzung nicht beantragt.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht gehalten, ihr von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gem\u00e4\u00df \u00a7 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von Amts wegen gew\u00e4hrt werden, wenn die vers\u00e4umte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gr\u00fcnde f\u00fcr die unverschuldete Fristvers\u00e4umnis innerhalb der Frist des \u00a7 234 Abs. 1 ZPO offenkundig sind oder nach einem erforderlichen gerichtlichen Hinweis offenkundig geworden w\u00e4ren. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt aber nicht in Betracht, wenn die Partei ausdr\u00fccklich und unmissverst\u00e4ndlich erkl\u00e4rt, die Wiedereinsetzung werde nicht beantragt, und daran nach einem Hinweis des Gerichts festh\u00e4lt. Die Vorschrift des \u00a7 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO soll lediglich verhindern, dass die Partei einen unverschuldeten Rechtsverlust allein deshalb erleidet, weil sie keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat. Erkl\u00e4rt die Partei, nachdem sie von dem Gericht auf die Fristvers\u00e4umung hingewiesen worden ist, sie stelle keinen Wiedereinsetzungsantrag, darf ihr \u00fcber \u00a7 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Wiedereinsetzung nicht gegen ihren Willen aufgedr\u00e4ngt werden. So w\u00e4re es hier. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin hat, auch nach mehreren Hinweisen des Berufungsgerichts auf die Vers\u00e4umung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist, erkl\u00e4rt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (noch) nicht zu stellen. Er hat die Wiedereinsetzung auch nicht vorsorglich oder hilfsweise beantragt. Im Gegenteil hat er auf seiner mit den prozessualen Vorgaben offenkundig unvereinbaren Rechtsauffassung beharrt, das Gericht m\u00fcsse die Fristverl\u00e4ngerung durch begr\u00fcndeten Beschluss ablehnen und er sei erst im Anschluss daran gehalten, Wiedereinsetzung zu beantragen. Daran muss er sich festhalten lassen und kann nicht mit der Rechtsbeschwerde geltend machen, das Berufungsgericht h\u00e4tte von Amts wegen Wiedereinsetzung gew\u00e4hren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht, wenn die Partei ausdr\u00fccklich und unmissverst\u00e4ndlich erkl\u00e4rt, die Wiedereinsetzung werde nicht beantragt, und daran nach einem Hinweis des Gerichts festh\u00e4lt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023\u00a0\u2013 VIII ZB 17\/22\u00a0\u2013, MDR 2023, 861).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter welchen Voraussetzungen einer Partei von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gew\u00e4hren ist, hat der BGH entschieden (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2025 \u2013 V ZB 44\/24): Nachdem die Frist zur Berufungsbegr\u00fcndung bereits bis zum 12. Januar 2024 verl\u00e4ngert worden war, hat der Vertreter des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 11. 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