{"id":3701,"date":"2025-05-27T12:48:59","date_gmt":"2025-05-27T10:48:59","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3701"},"modified":"2025-05-27T12:48:59","modified_gmt":"2025-05-27T10:48:59","slug":"kg-erledigungserklaerung-in-zweiter-instanz-nebst-kostenentscheidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/05\/27\/kg-erledigungserklaerung-in-zweiter-instanz-nebst-kostenentscheidung\/","title":{"rendered":"KG: Erledigungserkl\u00e4rung in zweiter Instanz nebst Kostenentscheidung"},"content":{"rendered":"<div class=\"headline\">Das KG (Beschl. v. 28.3.2025 &#8211; 2 W 9\/25) hatte \u00fcber die Kostentragung trotz Obsiegens im Falle einer &#8222;versp\u00e4teten&#8220; Erledigungserkl\u00e4rung zu entscheiden.<\/div>\n<p>Dem lag folgender Sacherhalt zugrunde: Die Gl\u00e4ubigerin brachte gegen die Schuldnerin vor dem LG einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes ein (\u00a7 888 ZPO). Nach Zustellung des Antrages wurde der vollstreckte Anspruch durch die \u00dcbersendung der gew\u00fcnschten Unterlagen erf\u00fcllt. Dies teilte die Schuldnerin dem Gericht mit. Die Schuldnerin hatte allerdings die Unterlagen bereits fr\u00fcher an ihren Rechtanwalt geschickt. Dort waren sie aber versehentlich zun\u00e4chst liegen geblieben und wurden erst nach Zustellung des Zwangsgeldantrages an die Gl\u00e4ubigerin weitergeleitet.<\/p>\n<p>Daraufhin reagierte die Gl\u00e4ubigerin zun\u00e4chst nicht mehr, auch nicht auf die Nachfragen des LG. Das LG wies sodann den Antrag zur\u00fcck und legte die Kosten des Verfahrens der Gl\u00e4ubigerin auf. Diese legte gegen den entsprechenden Beschluss sofortige Beschwerde ein und erkl\u00e4rte das Zwangsgeldverfahren f\u00fcr erledigt, die Schuldnerin widersprach.<\/p>\n<p>Da die Schuldnerin nicht zugestimmt hatte, lag hier eine einseitige Erledigungserkl\u00e4rung vor, die auch im Zwangsgeldverfahren zul\u00e4ssig ist. Ein solcher Antrag kann auch noch in der Beschwerdeinstanz angebracht werden. Da die Schuldnerin den Anspruch versp\u00e4tet erf\u00fcllt hatte, ist das Verfahren tats\u00e4chlich erledigt worden. Entscheidend f\u00fcr die Erf\u00fcllung ist der Eingang der Unterlagen bei der Gl\u00e4ubigerin, nicht der Eingang derselben bei dem Anwalt der Schuldnerin. Unerheblich ist auch, dass die Gl\u00e4ubigerin in der Beschwerdeinstanz mit neuem Vortrag aufwartete. Ein solcher ist im Beschwerdeverfahren zul\u00e4ssig (\u00a7 571 Abs. 2 S. 1 ZPO).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung (\u00a7 891 S. 3, \u00a7 91, \u00a7 97 ZPO) geht allerdings teilweise zu Lasten der Gl\u00e4ubigerin. Die Kosten der ersten Instanz hat die Schuldnerin zu tragen, da sie versp\u00e4tet erf\u00fcllt hatte. Allerdings wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gl\u00e4ubigerin auferlegt, da sie die Erledigung erst in der Beschwerdeinstanz erkl\u00e4rt hatte (\u00a7 97 Abs. 2 ZPO) und dieser Erkl\u00e4rung ohne weiteres bei gewissenhafter Prozessf\u00fchrung auch vorher h\u00e4tte abgeben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Fazit: Auch wenn im Beschwerdeverfahren noch einiges nachgeholt werden kann, sollte die Kostenfolge des \u00a7 97 Abs. 2 ZPO nicht \u00fcbersehen werden. Nachl\u00e4ssige Prozessf\u00fchrung darf zudem nicht belohnt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das KG (Beschl. v. 28.3.2025 &#8211; 2 W 9\/25) hatte \u00fcber die Kostentragung trotz Obsiegens im Falle einer &#8222;versp\u00e4teten&#8220; Erledigungserkl\u00e4rung zu entscheiden. Dem lag folgender Sacherhalt zugrunde: Die Gl\u00e4ubigerin brachte gegen die Schuldnerin vor dem LG einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes ein (\u00a7 888 ZPO). 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