{"id":3707,"date":"2025-06-01T02:44:22","date_gmt":"2025-06-01T00:44:22","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3707"},"modified":"2025-06-01T02:44:22","modified_gmt":"2025-06-01T00:44:22","slug":"anwaltsblog-22-2025-fernabsatzvertraege-nur-bei-auf-fernabsatz-abgestelltem-vertriebssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/06\/01\/anwaltsblog-22-2025-fernabsatzvertraege-nur-bei-auf-fernabsatz-abgestelltem-vertriebssystem\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 22\/2025: Fernabsatzvertr\u00e4ge nur bei auf Fernabsatz abgestelltem Vertriebssystem!"},"content":{"rendered":"<p>Nach \u00a7 312c BGB sind trotz der ausschlie\u00dflichen Verwendung von Fernkommunkationsmitteln Vertr\u00e4ge keine Fernabsatzvertr\u00e4ge, wenn der Vertragsschluss \u201enicht im Rahmen eines f\u00fcr den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems\u201c erfolgt. Wann diese Ausnahme f\u00fcr Architektenvertr\u00e4ge erf\u00fcllt ist, hatte der OLG Frankfurt zu entscheiden (OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Februar 2025\u00a0\u2013 29 U 42\/24):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Parteien streiten um die R\u00fcckzahlung geleisteter Architektenverg\u00fctung aufgrund eines verbrauchersch\u00fctzenden Widerrufs. Die Kl\u00e4gerin und ihr Partner suchten eine bauliche Begleitung f\u00fcr die Sanierung eines von ihnen erworbenen Anwesens. Zu diesem Zweck traten sie an den Beklagten, einen Architekten, heran, der ihnen nach ausf\u00fchrlichem E-Mailverkehr und per Fernkommunikation mittels des Onlineportals \u201eZoom\u201c gef\u00fchrten Gespr\u00e4chen sodann ein Angebot \u00fcber die Erstellung von Bestandspl\u00e4nen und eines ersten Entwurfs zum Preis von 4.460 \u20ac netto unterbreitete. Dieses Angebot nahm die Kl\u00e4gerin an. Dabei erfolgten sowohl die gesamte vorvertragliche Kommunikation als auch der Vertragsschluss selbst ausschlie\u00dflich per E-Mail, Telefon und Videokonferenz, weil die Kl\u00e4gerin im fraglichen Zeitraum in L. weilte. Nichtsdestotrotz wurde dem Beklagten bereits vor Vertragsschluss Zugang zur Immobilie der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrt, indem vor Ort ein Schl\u00fcssel deponiert wurde, sodass der Beklagte das Objekt in Augenschein nehmen konnte. Diesen Ortsterminen wohnte die ortsabwesende Kl\u00e4gerin allerdings nicht bei. Der erste gemeinsame Ortstermin erfolgte vielmehr erst nach Vertragsschluss.<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend widerrief die Kl\u00e4gerin den Vertrag und forderte den Beklagten zur R\u00fcckzahlung der gezahlten 5.307,40 \u20ac auf. Schriftliche oder m\u00fcndliche Informationen zu einem Widerrufsrecht waren der Kl\u00e4gerin seitens des Beklagten zu keinem Zeitpunkt vor Vertragsschluss erteilt worden. Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang zuerkannt. Der Kl\u00e4gerin stehe das begehrte verbrauchersch\u00fctzende Widerrufsrecht infolge eines Fernabsatzvertrags zu.<\/p>\n<p>Die Berufung des Architekten hat Erfolg. Die Regeln des verbrauchersch\u00fctzenden Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrags sind grunds\u00e4tzlich einschl\u00e4gig. Der Architektenvertrag ist zwar kein Verbraucherbauvertrag und die Vorschriften \u00fcber den Widerruf dieses Vertragstyps sind auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. \u00a7 650 q Abs. 1 BGB). Jedoch gelten die Vorschriften \u00fcber das allgemeine Widerrufsrecht f\u00fcr Verbrauchervertr\u00e4ge: Wurde ein Architekten- oder Ingenieurvertrag au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen des Architekten\/Ingenieurs abgeschlossen, dann ist der Widerruf durch den Bauherrn bei Vorliegen der Voraussetzungen m\u00f6glich (\u00a7\u00a7 312 g, 355 BGB). Denn das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen gilt auch f\u00fcr Architektenvertr\u00e4ge. Es ist jedoch eine Ausnahme anzunehmen, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines f\u00fcr den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist (\u00a7 312c Abs. 1 BGB). Das Erfordernis eines solcherma\u00dfen zu verstehenden Fernabsatzsystems hat in erster Linie den Zweck, Gesch\u00e4fte, die nur zuf\u00e4llig unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, aus dem Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts auszuklammern. Solches trifft auch auf Unternehmer zu, die Angebote regelm\u00e4\u00dfig erst nach einem vorhergehenden Ortstermin abgeben; hier fehlt es h\u00e4ufig an einem auf den Fernabsatz ausgerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb. Ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs hat der Beklagte selbst urspr\u00fcnglich auf einen gemeinsamen Ortstermin zur Angebotsbesprechung hingewirkt und der Vertragsschluss unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln war ersichtlich der Zuf\u00e4lligkeit einer Ortsabwesenheit der Kl\u00e4gerin geschuldet. So hat der Beklagte zuletzt vorgetragen, dass er selbst w\u00e4hrend seiner beruflichen T\u00e4tigkeit als Architekt in den letzten 22 Jahren ca. 250 Bauvorhaben betreut und im hiesigen Einzelfall erstmals einen entsprechenden Planungsvertrag unter ausschlie\u00dflicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel geschlossen habe. Im \u00dcbrigen h\u00e4tten stets vor der Angebotsabgabe bzw. dem finalen Vertragsabschluss Ortstermine zwischen dem Beklagten und den Auftraggebern (Bauherren) an der jeweiligen Baustelle stattgefunden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen gem. \u00a7 312 g Abs. 1 BGB gilt auch f\u00fcr Architektenvertr\u00e4ge. Eine Ausnahme ist anzunehmen, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines f\u00fcr den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist (\u00a7 312c Abs. 1 BGB).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach \u00a7 312c BGB sind trotz der ausschlie\u00dflichen Verwendung von Fernkommunkationsmitteln Vertr\u00e4ge keine Fernabsatzvertr\u00e4ge, wenn der Vertragsschluss \u201enicht im Rahmen eines f\u00fcr den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems\u201c erfolgt. 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