{"id":371,"date":"2016-10-07T16:42:06","date_gmt":"2016-10-07T14:42:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=371"},"modified":"2016-10-07T16:42:06","modified_gmt":"2016-10-07T14:42:06","slug":"montagsblog-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/10\/07\/montagsblog-17\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p>In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber ausgew\u00e4hlte aktuelle Entscheidungen.<\/p>\n<p><strong>Zurechnung von sittenwidrigem Handeln und Vorsatz<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 28.\u00a0Juni 2016 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0536\/15<\/p>\n<p><em>Mit grundlegenden Fragen der Haftungszurechnung nach \u00a7\u00a031 BGB befasst sich der VI. Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die beklagte Aktiengesellschaft war Mitherausgeberin eines Prospekts f\u00fcr einen geschlossenen Immobilienfonds. Die Kl\u00e4ger, die einen Fondsanteil erwarben, begehrten die R\u00fcckabwicklung ihrer Beteiligung, unter anderem mit der Begr\u00fcndung, im Prospekt sei ein bestehender Altlastenverdacht nicht erw\u00e4hnt worden. Das LG wies die Klage ab. Das OLG verurteilte die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df. Es bejahte einen Ersatzanspruch der Kl\u00e4ger aus \u00a7\u00a0826 BGB, weil die unterlassene Aufkl\u00e4rung \u00fcber den Altlastenverdacht verwerflich sei und die Beklagte jedenfalls das bei ihren Sachbearbeitern vorhandene Wissen gegen sich gelten lassen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Mit dem OLG ist er der Auffassung, dass der Prospekt ohne einen Hinweis auf die Altlastenproblematik fehlerhaft war. Zur Feststellung der Sittenwidrigkeit bedarf es aber zus\u00e4tzlicher Umst\u00e4nde, etwa einer bewussten T\u00e4uschung. Dabei ist grunds\u00e4tzlich nur der Kenntnisstand von Personen ma\u00dfgeblich, f\u00fcr deren Verhalten die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a031 BGB einzustehen hat, also von Vorst\u00e4nden und sonstigen verfassungsm\u00e4\u00dfig berufenen Vertretern. Ob dar\u00fcber hinaus die f\u00fcr den rechtsgesch\u00e4ftlichen Verkehr entwickelten Grunds\u00e4tze \u00fcber die Wissenszurechnung herangezogen werden k\u00f6nnen, l\u00e4sst der BGH offen. Nicht zul\u00e4ssig ist jedenfalls eine \u201emosaikartige\u201c Zusammenstellung des Wissens von mehreren Mitarbeitern. Entsprechendes gilt f\u00fcr den gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0826 BGB erforderlichen Vorsatz.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn ungewiss ist, ob der erforderliche Kenntnisstand f\u00fcr die gesetzlichen Vertreter nachgewiesen werden kann, <\/em><em>sollte besonderes Augenmerk auf die Frage gelegt werden, wer als verfassungsm\u00e4\u00dfiger Vertreter der Gesellschaft in Betracht kommt. <\/em><\/p>\n<p><strong>Wahrunterstellung einer Behauptung<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 23.\u00a0August 2016 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0178\/15<\/p>\n<p><em>Mit den Voraussetzungen f\u00fcr die Nichtber\u00fccksichtigung eines Beweisantrags befasst sich der VIII.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Beklagten hatten vom Kl\u00e4ger eine Vierzimmerwohnung gemietet. Ende 2012 k\u00fcndigte der Kl\u00e4ger den Mietvertrag mit der Begr\u00fcndung, sei Sohn wolle die Wohnung zusammen mit einem langj\u00e4hrigen Freund nutzen. Die Beklagten traten der K\u00fcndigung entgegen und machten in der Berufungsinstanz unter anderem geltend, die Geltendmachung von Eigenbedarf sei nicht glaubhaft, weil der Kl\u00e4ger nach den Angaben seines erstinstanzlich als Zeuge vernommenen Sohnes ein halbes Jahr vor der K\u00fcndigung eine frei gewordene Wohnung im gleichen Haus anderweit vermietet habe, obwohl der Sohn des Kl\u00e4gers den Entschluss, einen eigenen Hausstand zu gr\u00fcnden, schon geraume Zeit zuvor gefasst und dies mit dem Kl\u00e4ger auch besprochen habe. Zum Beweis benannten die Beklagten den Freund des Sohnes. Das LG wies die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche R\u00e4umungsurteil ohne weitere Beweisaufnahme zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es unter anderem an, aus den glaubhaften Angaben des Sohnes ergebe sich, dass ein fester Entschluss zur Gr\u00fcndung eines eigenen Hausstands erst kurz vor der K\u00fcndigung gefasst worden sei; aus der Behauptung, der Sohn habe sich mit seinem Freund schon l\u00e4ngere Zeit zuvor \u00fcber etwaige Auszugsabsichten unterhalten, k\u00f6nnten keine abweichenden Schlussfolgerungen gezogen werden.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache \u2013 die schon zum zweiten Mal in die Revisionsinstanz gelangt war \u2013 erneut an eine andere Kammer des LG zur\u00fcck. Er bewertet das Absehen von einer Vernehmung des in zweiter Instanz benannten Zeugen als Verletzung von Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG. Zwar kann eine Beweisaufnahme unterbleiben, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung unerheblich ist. Hierbei ist die Behauptung aber mit dem Inhalt heranzuziehen, wie die Partei sie aufgestellt hat. Im Streitfall bezieht sich der Beweisantrag nicht nur auf die Behauptung, der Sohn des Kl\u00e4gers habe gegen\u00fcber dessen Freund schon geraume Zeit vor der K\u00fcndigung Auszugsabsichten ge\u00e4u\u00dfert, sondern auch darauf, dass damals bereits ein fester Entschluss gefasst worden sei. Wenn die zuletzt genannte Behauptung zutrifft, schlie\u00dft dies eine K\u00fcndigung wegen Eigenbedarfs gegen\u00fcber den Beklagten zwar nicht per se aus. Der Zeitpunkt, zu dem der Eigenbedarf entstanden ist, kann aber f\u00fcr Frage von Bedeutung sein, ob der Nutzungswunsch ernsthaft ist.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Bei umfangreichem und komplexem Tatsachenvortrag sollte stets unmissverst\u00e4ndlich klargestellt werden, worauf sich ein Beweisangebot im Einzelnen bezieht. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Anlehnung an die sog. 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