{"id":3724,"date":"2025-06-20T14:59:09","date_gmt":"2025-06-20T12:59:09","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3724"},"modified":"2025-06-20T14:59:09","modified_gmt":"2025-06-20T12:59:09","slug":"montagsblog-377","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/06\/20\/montagsblog-377\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Bemessung des Restwerts eines Unfallwagens.<\/em><\/p>\n<p><strong>Subjektbezogene Schadensbetrachtung bei Besch\u00e4digung von Sicherungseigentum<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 25.\u00a0M\u00e4rz 2025 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0174\/24<\/p>\n<p><em>Der VI.\u00a0Zivilsenat stellt klar, wessen Erkenntnism\u00f6glichkeiten bei der Berechnung eines Schadens ma\u00dfgeblich sind. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, f\u00fcr dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer in vollem Umfang einzustehen hat. Der Kl\u00e4ger hatte das besch\u00e4digte Fahrzeug bei der Seat Bank gekauft und im Rahmen einer Finanzierung an diese zur Sicherheit \u00fcbereignet. Der von ihm beauftragte Sachverst\u00e4ndige bezifferte den Unfallschaden mit rund 16.000 Euro. Hierbei ging er auf der Grundlage von drei regionalen Angeboten von einem Restwert in H\u00f6he von 7.100 Euro aus. Die Beklagte beziffert den Restwert auf der Grundlage einer Internet-Recherche mit 10.290 Euro.<\/p>\n<p>Wenige Wochen nach dem Unfall teilte die Seat Bank dem Kl\u00e4ger mit, die Finanzierung sei erledigt und er sei erm\u00e4chtigt, Zahlungen aus dem Schadensereignis in Anspruch zu nehmen oder zu verlangen. Die unter Bezugnahme auf diese Erkl\u00e4rung erhobene Klage auf Zahlung von 3.190 Euro hatte in erster Instanz Erfolg. Das LG wies sie auf die Berufung der Beklagten hingegen ab.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das LG hat den Klageantrag zu Recht als hinreichend bestimmt angesehen. Aus dem Vorbringen des Kl\u00e4gers geht hervor, dass er keinen eigenen Anspruch wegen Verletzung seiner Rechte als Sicherungsgeber und Besitzer geltend macht, sondern einen Anspruch der Seat Bank als Eigent\u00fcmerin des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Unfalls.<\/p>\n<p>Ebenfalls zu Recht hat das LG die Klage als unbegr\u00fcndet angesehen.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Unfallgesch\u00e4digter grunds\u00e4tzlich nicht gehalten, zus\u00e4tzliche Ermittlungen zum Restwert des besch\u00e4digten Fahrzeugs anzustellen, wenn ein von ihm eingeschalteter Sachverst\u00e4ndiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen l\u00e4sst, einen bestimmten Betrag als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.<\/p>\n<p>Etwas anderes gilt, wenn es sich beim Gesch\u00e4digten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten zwar nicht beim Kl\u00e4ger erf\u00fcllt, wohl aber bei der Seat Bank.<\/p>\n<p>Der BGH hat bereits entschieden, dass bei Ersatzanspr\u00fcchen eines Leasinggebers nicht die Erkenntnism\u00f6glichkeiten des Leasingnehmers ma\u00dfgeblich sind, sondern diejenigen des Leasinggebers. Er tritt dem LG nunmehr darin bei, dass Entsprechendes bei Ersatzanspr\u00fcchen eines Sicherungseigent\u00fcmers gilt. Daf\u00fcr spricht bereits, dass der Sicherungsnehmer in der Regel ein eigenes Interesse hat, den Restwert des Sicherungsguts nach der Besch\u00e4digung zu ermitteln.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Eine Klage auf Schadensersatz wegen Besch\u00e4digung einer geleasten oder zur Sicherheit \u00fcbereigneten Sache muss erkennen lassen, ob die Anspr\u00fcche auf das Eigentum des Leasinggebers bzw. Sicherungseigent\u00fcmers oder auf die Rechtsstellung des Leasingnehmers bzw. Sicherungsgebers gest\u00fctzt ist. Werden beide Rechtsgrundlagen geltend gemacht, muss die Reihenfolge angegeben werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Bemessung des Restwerts eines Unfallwagens. Subjektbezogene Schadensbetrachtung bei Besch\u00e4digung von Sicherungseigentum BGH, Urteil vom 25.\u00a0M\u00e4rz 2025 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0174\/24 Der VI.\u00a0Zivilsenat stellt klar, wessen Erkenntnism\u00f6glichkeiten bei der Berechnung eines Schadens ma\u00dfgeblich sind. 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