{"id":3727,"date":"2025-06-22T02:00:00","date_gmt":"2025-06-22T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3727"},"modified":"2025-06-22T02:00:00","modified_gmt":"2025-06-22T00:00:00","slug":"anwaltsblog-25-2025-kein-erfolgshonorar-fuer-vermittlung-der-zulassung-zum-studium-bei-nichtannahme-des-studienplatzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/06\/22\/anwaltsblog-25-2025-kein-erfolgshonorar-fuer-vermittlung-der-zulassung-zum-studium-bei-nichtannahme-des-studienplatzes\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 25\/2025: Kein Erfolgshonorar f\u00fcr Vermittlung der Zulassung zum Studium bei Nichtannahme des Studienplatzes"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hatte die Wirksamkeit einer Klausel in einem Vertrag \u00fcber die Vermittlung eines Studienplatzes zu beurteilen, nach der die volle Verg\u00fctung bereits mit der Studienplatzzusage gezahlt werden muss (BGH, Urteil vom 5. Juni 2025 \u2013 I ZR 160\/24):<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vermittelt deutschen Studienbewerbern Pl\u00e4tze in medizinisch-pharmazeutischen Studieng\u00e4ngen an ausl\u00e4ndischen Universit\u00e4ten. Der Beklagte beauftragte die Kl\u00e4gerin mit der Vermittlung eines Medizinstudienplatzes an der Universit\u00e4t Mostar\/Bosnien. In den Vermittlungsbedingungen hei\u00dft es: <em>&#8222;Erh\u00e4lt der Studienbewerber einen Studienplatz unter Mitwirkung der Kl\u00e4gerin, zahlt der Studienbewerber an die Kl\u00e4gerin ein Erfolgshonorar (netto) in H\u00f6he einer Jahresstudiengeb\u00fchr der jeweiligen Universit\u00e4t f\u00fcr den beauftragten Studiengang.&#8220;<\/em> In der Folge erkl\u00e4rte der Beklagte, er nehme Abstand vom Vertrag. Die Kl\u00e4gerin macht geltend, die Universit\u00e4t Mostar habe ihn bereits zum Studium zugelassen. Die Pflicht zur Zahlung des Vermittlungshonorars bestehe unabh\u00e4ngig davon, ob der Beklagte das Studium dort auch aufnehme. Das Landgericht wie Berufungsgericht haben die Klage auf Zahlung des Erfolgshonorars abgewiesen. Ein Provisionsanspruch bestehe nicht, weil die Honorarvereinbarung den Beklagten unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin wird zur\u00fcckgewiesen. Nach \u00a7 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschr\u00e4nkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gef\u00e4hrdet ist (Nr. 2). Voraussetzung ist zun\u00e4chst eine Benachteiligung des Vertragspartners von einigem Gewicht. Eine solche Benachteiligung ist iSv. \u00a7 307 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbr\u00e4uchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu ber\u00fccksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.<\/p>\n<p>Die gesetzliche Regelung, deren wesentlicher Grundgedanke f\u00fcr die gem\u00e4\u00df \u00a7 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle der Vermittlungsbedingungen ma\u00dfgeblich ist, ist dem Maklerrecht iSd. \u00a7\u00a7 652 ff. BGB zu entnehmen. Dies gilt, obwohl es sich bei der Vermittlungsvereinbarung um einen gemischttypischen Vertrag handelt, der auch dienst- und werkvertragliche Elemente aufweist. Ein gemischter Vertrag bildet ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass beispielsweise auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden w\u00e4re. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grunds\u00e4tzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, n\u00e4mlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. \u00dcberwiegt ein Vertragsbestandteil und ist er deshalb f\u00fcr das Wesen dieses Vertrags pr\u00e4gend, so ist grunds\u00e4tzlich das Recht dieses Bestandteils f\u00fcr den ganzen Vertrag entscheidend.<\/p>\n<p>Nach den Vermittlungsbedingungen hat der Studienbewerber der Kl\u00e4gerin ein Erfolgshonorar in H\u00f6he einer Jahresstudiengeb\u00fchr der jeweiligen Universit\u00e4t f\u00fcr den beauftragten Studiengang zu zahlen, wenn er unter Mitwirkung der Kl\u00e4gerin einen Studienplatz erh\u00e4lt. Die Verg\u00fctungsregelung h\u00e4lt der Inhaltskontrolle nicht stand und ist daher unwirksam, weil sie den Auftraggeber gem\u00e4\u00df \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Die Verg\u00fctung ist als Erfolgshonorar ausgestaltet. Sie sollte nicht erst mit dem Abschluss des Studienvertrags durch den Beklagten, sondern mit der Zulassung zum Studium durch die Universit\u00e4t, das hei\u00dft mit dem Nachweis einer M\u00f6glichkeit zum Vertragsschluss, verdient sein. Zum Leitbild des Maklervertrags gem\u00e4\u00df \u00a7 652 BGB geh\u00f6ren die Erfolgsabh\u00e4ngigkeit der Provision, die Entschlie\u00dfungsfreiheit des Auftraggebers, die Urs\u00e4chlichkeit der Maklert\u00e4tigkeit f\u00fcr den Vertragsabschluss und die fehlende Verpflichtung des Maklers zur Leistungserbringung. Klauseln, welche die Entscheidungsfreiheit des Auftraggebers durch Zahlungsverpflichtungen einschr\u00e4nkten, sind deshalb regelm\u00e4\u00dfig als unangemessen und unwirksam zu bewerten. Ein Vertragspartner, der die volle Erfolgsverg\u00fctung bereits mit der Studienplatzzusage zahlen m\u00fcsste, ist &#8211; gerade auch in Anbetracht der H\u00f6he der Verg\u00fctung, die einer Jahresstudiengeb\u00fchr entspreche &#8211; in seiner Entschlie\u00dfungsfreiheit \u00fcber die Annahme dieses Studienplatzes beeintr\u00e4chtigt. Dies benachteiligt den Auftraggeber unangemessen, da die Leistung f\u00fcr ihn bei einem Wegfall seines Interesses an dem Abschluss des Hauptvertrags keinen Wert habe.<\/p>\n<p>Die Abweichung von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zum Maklervertrag ist auch nicht durch sachliche Gr\u00fcnde gerechtfertigt. Zwar f\u00fchrt die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild nicht zur Unwirksamkeit Allgemeiner Gesch\u00e4ftsbedingungen, wenn die Leitbildabweichung sachlich gerechtfertigt ist und die Wahrung des gesetzlichen Schutzzwecks auf andere Weise sichergestellt wird. Solche besonderen Umst\u00e4nde sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Gemischte Vertr\u00e4ge, die Elemente verschiedener Vertragstypen aufweisen, sind nach dem Grundsatz zu beurteilen, dass der Eigenart des Vertrags grunds\u00e4tzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht wird, n\u00e4mlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Ein gemischttypischer Vertrag, der zwar dienst- und werkvertragliche Elemente aufweist, im Schwerpunkt aber darauf gerichtet ist, Bewerbern aus Deutschland gegen Entgelt Studienpl\u00e4tze an ausl\u00e4ndischen Universit\u00e4ten zu vermitteln, ist bei der Pr\u00fcfung der unangemessenen Benachteiligung unter dem Gesichtspunkt der Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (\u00a7 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) am Leitbild des Maklervertrags zu messen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hatte die Wirksamkeit einer Klausel in einem Vertrag \u00fcber die Vermittlung eines Studienplatzes zu beurteilen, nach der die volle Verg\u00fctung bereits mit der Studienplatzzusage gezahlt werden muss (BGH, Urteil vom 5. Juni 2025 \u2013 I ZR 160\/24): Die Kl\u00e4gerin vermittelt deutschen Studienbewerbern Pl\u00e4tze in medizinisch-pharmazeutischen Studieng\u00e4ngen an ausl\u00e4ndischen Universit\u00e4ten. 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