{"id":3730,"date":"2025-06-27T18:10:31","date_gmt":"2025-06-27T16:10:31","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3730"},"modified":"2025-06-27T18:10:31","modified_gmt":"2025-06-27T16:10:31","slug":"montagsblog-378","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/06\/27\/montagsblog-378\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Pr\u00e4klusion neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz.<\/em><\/p>\n<p><strong>Nicht bestrittenes neues Vorbringen in der Berufungsinstanz<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 18.\u00a0Juni 2025 \u2013 I\u00a0ZR\u00a082\/24<\/p>\n<p><em>Der I.\u00a0Zivilsenat stellt klar, dass eine blo\u00dfe Versp\u00e4tungsr\u00fcge nicht ausreicht, um neues Vorbringen unber\u00fccksichtigt zu lassen. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Berufsfotograf. F\u00fcr die Beklagte, die unter anderem Fitnessger\u00e4te anbietet und Nahrungserg\u00e4nzungsmittel vertreibt, hat er im Jahr 2011 f\u00fcr ein Honorar von 180 Euro mehrere Fotos angefertigt. Einen daraus gefertigten Bildausschnitt, der ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin zeigt, hat die Beklagte auf den Verpackungen ihrer Nahrungserg\u00e4nzungsmittel und in Werbematerialien verwendet. Der Kl\u00e4ger macht geltend, der Bildausschnitt sei millionenfach verwendet worden. Deshalb st\u00fcnden ihm ein Anspruch auf Vertragsanpassung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a032a Abs.\u00a01 UrhG sowie Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechenschaft gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0242 BGB bzw. \u00a7\u00a032d UrhG zu.<\/p>\n<p>Das LG hat die auf Auskunft und Rechnungslegung und auf Feststellung der Pflicht zur Einwilligung in eine Vertrags\u00e4nderung gerichtete Klage abgewiesen. In der zweiten Instanz hat der Kl\u00e4ger seine Anspr\u00fcche im Wege der Stufenklage weiterverfolgt. Das OLG hat die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df zu Auskunft und Rechnungslegung verurteilt.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das OLG ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a0242 BGB bzw. \u00a7\u00a032d UrhG erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Zu Unrecht hat das OLG jedoch den Vortrag der Beklagten zur Verwirkung des Anspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0531 Abs.\u00a02 ZPO unber\u00fccksichtigt gelassen.<\/p>\n<p>Die diesbez\u00fcgliche Behauptung, der Kl\u00e4ger habe die Verwendung des Bildausschnitts \u00fcber acht Jahre hinweg nicht beanstandet, obwohl er mit der Beklagten in st\u00e4ndiger Gesch\u00e4ftsbeziehung gestanden und monatliche Honorare in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von 15.000 Euro abgerechnet habe, ist zwar erstmals in zweiter Instanz erhoben worden, obwohl sie der Beklagten schon in erster Instanz m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Der Vortrag muss dennoch ber\u00fccksichtigt werden, weil der Kl\u00e4ger ihn nicht bestritten hat und unstreitiges Vorbringen nicht als versp\u00e4tet zur\u00fcckgewiesen werden darf.<\/p>\n<p>Das OLG wird im wieder er\u00f6ffneten Berufungsverfahren zu beurteilen haben, ob das vorgetragene Verhalten des Kl\u00e4gers zu einer Verwirkung des Anspruchs gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Die Entscheidung veranschaulicht, dass eine Partei unrichtigem Vortrag des Gegners auch dann inhaltlich entgegentreten muss, wenn er offensichtlich versp\u00e4tet ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Pr\u00e4klusion neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz. 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