{"id":3732,"date":"2025-06-29T02:36:33","date_gmt":"2025-06-29T00:36:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3732"},"modified":"2025-06-29T02:36:33","modified_gmt":"2025-06-29T00:36:33","slug":"anwaltsblog-26-2025-signaturpflicht-auch-bei-nutzung-eines-sicheren-uebermittlungswegs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/06\/29\/anwaltsblog-26-2025-signaturpflicht-auch-bei-nutzung-eines-sicheren-uebermittlungswegs\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 26\/2025: Signaturpflicht auch bei Nutzung eines sicheren \u00dcbermittlungswegs!"},"content":{"rendered":"<p>Mit dem Erfordernis der Wiedergabe des Anwaltsnamens am Ende des Schriftsatzes bei einer einfachen Signatur hatte sich erneut der BGH zu befassen (BGH, Beschluss vom 9. April 2025 \u2013 XII ZB 599\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten, einer Einzelanw\u00e4ltin, ist das Urteil des Landgerichts am 4. August 2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz der Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 4. September 2023 ist auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) Berufung eingelegt und durch Schriftsatz vom 22. September 2023 begr\u00fcndet worden. Beide Schrifts\u00e4tze enden mit der Bezeichnung \u201eRechtsanw\u00e4ltin\u201c, ohne dass sich dar\u00fcber ein Name oder eine Unterschrift befindet. In den Transfervermerken findet sich in dem Feld \u201eQualifiziert elektronisch signiert\u201c die Angabe \u201enein\u201c. Das OLG hat den von der Beklagten gestellten Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung verworfen (OLG Zweibr\u00fccken, Beschluss vom 4. Dezember 2023\u00a0\u2013 9 U 141\/23\u00a0\u2013, MDR 2024, 462).<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufungseinlegung nicht formgerecht erfolgt ist, weil es an der nach \u00a7 130 a Abs. 3 Satz 1 ZPO erforderlichen einfachen Signatur fehlt. Die einfache Signatur besteht aus der Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies kann der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein. Die einfache Signatur soll &#8211; ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur &#8211; die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung erm\u00f6glichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung f\u00fcr den Inhalt des Schriftsatzes zu \u00fcbernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Fehlt es hieran, ist das Dokument nicht ordnungsgem\u00e4\u00df eingereicht. Die einfache Signatur soll sicherstellen, dass die von dem \u00dcbermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung f\u00fcr das Dokument \u00fcbernimmt. Dem gen\u00fcgen die von der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten eingereichten Schrifts\u00e4tze nicht. Die Anf\u00fcgung der Bezeichnung \u201eRechtsanw\u00e4ltin\u201c stellt keine Signatur dar. Damit sind die zwingenden Formerfordernisse nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Das Erfordernis der einfachen Signatur kann auch nicht deshalb als entbehrlich angesehen werden, weil die mit ihm verbundenen Zwecke auf anderem Weg erf\u00fcllt w\u00e4ren. Zwar spricht die gew\u00e4hlte \u00dcbermittlung auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg nach \u00a7 130 a Abs. 4 ZPO f\u00fcr die Identifizierbarkeit des Urhebers. Dennoch bietet der Briefbogen einer Anwaltskanzlei keine Gew\u00e4hr f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige Aufz\u00e4hlung der in einer Kanzlei t\u00e4tigen Rechtsanw\u00e4lte und ist daher kein rechtssicherer Bezugspunkt f\u00fcr die Zuordnung der Verantwortlichkeit f\u00fcr einen Schriftsatz zu einem bestimmten Berufstr\u00e4ger. Dass im Briefbogen der Kanzlei nur ein Rechtsanwalt genannt ist, schlie\u00dft nicht aus, dass ein dort nicht aufgef\u00fchrter Rechtsanwalt die Verantwortung f\u00fcr den Schriftsatz \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p>Eine Wiedereinsetzung in die Berufungseinlegungsfrist kommt wegen des der Beklagten nach \u00a7 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschuldens ihrer Rechtsanw\u00e4ltin nicht in Betracht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Die blo\u00dfe Angabe der Berufsbezeichnung am Ende eines Schriftsatzes stellt keine Signatur dar. Erforderlich ist die Wiedergabe des Namens, etwa als maschinenschriftlicher Namenszug oder eingescannte Unterschrift. Auch wenn ein Schriftsatz \u00fcber das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereicht wird, muss die einfache Signatur vorhanden sein. Dies gilt auch dann, wenn im Briefbogen der Kanzlei nur ein Rechtsanwalt genannt ist. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass ein dort nicht aufgef\u00fchrter Rechtsanwalt die Verantwortung f\u00fcr den Schriftsatz \u00fcbernommen hat (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2024\u00a0\u2013 V ZR 261\/23\u00a0\u2013, MDR 2024, 1601).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Erfordernis der Wiedergabe des Anwaltsnamens am Ende des Schriftsatzes bei einer einfachen Signatur hatte sich erneut der BGH zu befassen (BGH, Beschluss vom 9. April 2025 \u2013 XII ZB 599\/23): &nbsp; Der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten, einer Einzelanw\u00e4ltin, ist das Urteil des Landgerichts am 4. August 2023 zugestellt worden. 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