{"id":3738,"date":"2025-07-06T02:53:11","date_gmt":"2025-07-06T00:53:11","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3738"},"modified":"2025-07-06T13:55:13","modified_gmt":"2025-07-06T11:55:13","slug":"anwaltsblog-27-2024-wiedereinsetzung-bei-stoerung-des-intermediaers-der-justiz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/07\/06\/anwaltsblog-27-2024-wiedereinsetzung-bei-stoerung-des-intermediaers-der-justiz\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 27\/2024: Wiedereinsetzung bei St\u00f6rung des Intermedi\u00e4rs der Justiz"},"content":{"rendered":"<p class=\"RBB\" style=\"margin-bottom: 0cm;line-height: 150%\"><span style=\"font-size: 12.0pt;line-height: 150%\">Ob einer Partei Wiedereinsetzung zu gew\u00e4hren ist, wenn die elektronische Einreichung am Tage des Fristablaufs wegen einer technischen St\u00f6rung auf Seiten des Gerichts nicht m\u00f6glich war, hatte das OLG Celle zu entscheiden (OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2025 \u2013 14 U 226\/24):<\/span><\/p>\n<p class=\"RBB\" style=\"margin-bottom: 0cm;line-height: 150%\"><span style=\"font-size: 12.0pt;line-height: 150%\">\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 12.0pt;line-height: 150%\">F\u00fcr die Beklagte und Berufungskl\u00e4gerin lief die Frist zur Berufungsbegr\u00fcndung am 20.02.2025 ab. Ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter versuchte an diesem Tag vergeblich um 21:56 Uhr, 22:36 Uhr, 23:06 Uhr, 23:50 Uhr und 23:58 Uhr, die Berufungsbegr\u00fcndung mittels beA an das OLG zu \u00fcbersenden. Der Intermedi\u00e4r des OLG war zwischen dem 20.02.2025 um 21:56 Uhr und 13:08 Uhr am 21.02.2025 nicht erreichbar. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte erhielt die Nachricht: <i>\u201eOberlandesgericht Celle (29221 Celle) F001 Die Nachricht konnte nicht an den Intermedi\u00e4r des Empf\u00e4ngers \u00fcbermittelt werden Fehlerhaft\u201c<\/i> Eine beA-St\u00f6rung des EGVP-Servers des OLG wurde auf keinem der \u00fcblichen Portale ausgewiesen, der Prozessbevollm\u00e4chtigte konnte am Abend des Fristablaufs weitere beA-Nachrichten bei anderen Gerichten erfolgreich einreichen. Ausweislich der vorgelegten Ausdrucke wurde die St\u00f6rung der Justiz-IT bei dem OLG Celle erst seit dem 21.02.2025 ausgewiesen; dort hie\u00df es: <i>\u201eACHTUNG: Eingeschr\u00e4nkte Erreichbarkeit der Justiz in Niedersachsen seit 20.02.2025, 20:44 Uhr &#8211; Ursache: St\u00f6rung der Justiz-IT &#8211; Seit 20.02.2025, 20:44 Uhr treten Einschr\u00e4nkungen beim Versand an Gerichte und Beh\u00f6rden in Niedersachsen auf.\u201c<\/i> Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten musste an dem in Rede stehenden Abend Schrifts\u00e4tze mit Umf\u00e4ngen von 75 Seiten bzw. 112 Seiten \u00fcbermitteln. Da die \u00fcbliche Fax-Zeit 30 sec. pro Seite betrage, sei ihm eine Ersatzeinreichung per Telefax nicht fristwahrend m\u00f6glich gewesen, nachdem auch um 23:06 Uhr die Einreichung per beA aufgrund der St\u00f6rung unm\u00f6glich war.<\/span><\/p>\n<p class=\"RBB\" style=\"margin-bottom: 0cm;line-height: 150%\"><span style=\"font-size: 12.0pt;line-height: 150%\">\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 12.0pt;line-height: 150%\">Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Vers\u00e4umung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist zu gew\u00e4hren, weil sie gem\u00e4\u00df \u00a7 233 Satz 1 ZPO ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist einzuhalten. Die St\u00f6rung des Intermedi\u00e4rs der Nieders\u00e4chsischen Justiz am Abend des 20.02.2025 stellte eine Verhinderung des fristgerechten Zugangs dar, der dem Verantwortungsbereich des Gerichts zuzuordnen ist. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten war daher nicht in der Lage, gem\u00e4\u00df \u00a7 130d S. 1 ZPO den relevanten Schriftsatz fristgereicht einzureichen. Zwar normiert \u00a7 130d S. 2 ZPO, dass in diesen F\u00e4llen die \u00dcbermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zul\u00e4ssig bleibt \u2013 eine gesetzliche Pflicht zur fristgem\u00e4\u00dfen Ersatzeinreichung bei Vorliegen einer vor\u00fcbergehenden technischen St\u00f6rung l\u00e4sst sich daraus jedoch dann nicht ableiten, wenn die St\u00f6rung &#8211; wie hier &#8211; nicht der Partei des Rechtsstreits, sondern dem Gericht zuzurechnen ist. Ist wegen einer technischen St\u00f6rung auf Seiten der Justiz keine Kommunikation mit dem Gericht m\u00f6glich, besteht wegen einer darauf beruhenden Fristvers\u00e4umnis ein Wiedereinsetzungsgrund. Der Absender muss dann auch keine andere Art der Einreichung w\u00e4hlen. Ob eine Ersatzeinreichung m\u00f6glich, zumutbar und deshalb geboten ist, ist nach dem Verschuldensma\u00dfstab des \u00a7 233 ZPO und den Umst\u00e4nden des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Zudem sind die Gerichte nach dem aus Art. 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip verb\u00fcrgten Recht auf Gew\u00e4hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes gehalten, bei der Anwendung der Vorschriften \u00fcber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Anforderungen an das, was der Betroffene zur Fristwahrung veranlasst haben muss, nicht zu \u00fcberspannen. Vorliegend resultierte die St\u00f6rung eindeutig aus dem Bereich des Gerichts. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten hat nach seinem glaubhaft gemachten Vortrag noch bis zum Ablauf der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist versucht, den relevanten Schriftsatz auf dem gesetzlich vorgeschriebenen, elektronischen Wege \u00fcber das beA einzureichen. Er war auch nicht gehalten, fr\u00fchzeitig eine Ersatzeinreichung iSd. \u00a7 130d S. 2 ZPO zu beginnen, denn zum einen durfte er die Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist bis zum Ende aussch\u00f6pfen, zum anderen durfte er darauf vertrauen, dass die St\u00f6rung der gerichtlichen Erreichbarkeit bis zum Ablauf der Frist behoben sein w\u00fcrde. Ferner ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass die St\u00f6rung des Intermedi\u00e4rs noch nicht auf den \u00fcblichen Portalen gemeldet war &#8211; dies erfolgte erst am Folgetag bei Anhalten der technischen St\u00f6rung &#8211; und es daher f\u00fcr den Parteivertreter offen war, ob er das Vorliegen der nur vor\u00fcbergehenden technischen St\u00f6rung im Verantwortungsbereich des Gerichts w\u00fcrde beweisen k\u00f6nnen, was f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer wirksamen Ersatzeinreichung nach \u00a7\u00a0130 d S. 2 ZPO erforderlich gewesen w\u00e4re. Bei einer ex-ante-Betrachtung aller Umst\u00e4nde des hier zu betrachtenden Einzelfalls war daher von einem unverschuldeten Vers\u00e4umen der Frist auszugehen, sodass der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren war. <\/span><\/p>\n<p class=\"RBB\" style=\"margin-bottom: 0cm;line-height: 150%\"><strong><span style=\"font-size: 12.0pt;line-height: 150%\">Fazit:<\/span><\/strong><span style=\"font-size: 12.0pt;line-height: 150%\"> Ist wegen einer technischen St\u00f6rung auf Seiten der Justiz keine Kommunikation mit dem Gericht m\u00f6glich, besteht wegen einer darauf beruhenden Fristvers\u00e4umnis ein Wiedereinsetzungsgrund. Der Absender muss dann auch keine andere Art der Einreichung w\u00e4hlen. Eine gesetzliche Pflicht zur fristgem\u00e4\u00dfen Ersatzeinreichung bei Vorliegen einer vor\u00fcbergehenden technischen St\u00f6rung l\u00e4sst sich aus \u00a7 130 d S. 2 ZPO jedenfalls dann nicht ableiten, wenn die St\u00f6rung &#8211; wie hier &#8211; nicht der Partei des Rechtsstreits, sondern dem Gericht zuzurechnen ist.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ob einer Partei Wiedereinsetzung zu gew\u00e4hren ist, wenn die elektronische Einreichung am Tage des Fristablaufs wegen einer technischen St\u00f6rung auf Seiten des Gerichts nicht m\u00f6glich war, hatte das OLG Celle zu entscheiden (OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2025 \u2013 14 U 226\/24): \u00a0F\u00fcr die Beklagte und Berufungskl\u00e4gerin lief die Frist zur Berufungsbegr\u00fcndung am 20.02.2025 ab. 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