{"id":3742,"date":"2025-07-04T15:14:36","date_gmt":"2025-07-04T13:14:36","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3742"},"modified":"2025-07-04T15:14:36","modified_gmt":"2025-07-04T13:14:36","slug":"bgh-wert-der-beschwer-fuer-die-berufungsinstanz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/07\/04\/bgh-wert-der-beschwer-fuer-die-berufungsinstanz\/","title":{"rendered":"BGH: Wert der Beschwer f\u00fcr die Berufungsinstanz"},"content":{"rendered":"<p>Die Parteien sind Nachbarn. An Sylvester schoss der Kl\u00e4ger auf seinem Grundst\u00fcck B\u00f6ller ab. Die Beklagte sorgte sich um ihre Tiere (Pferde und Hunde) und fertigte Videoaufnahmen des Kl\u00e4gers an. Der Kl\u00e4ger erhob anschlie\u00dfend Klage und beantragte u. a., die Beklagte zu verurteilen, die aufgenommenen Bilder zu l\u00f6schen und nicht zu verbreiten sowie es zuk\u00fcnftig zu unterlassen, Bilder des Kl\u00e4gers auf dessen Privatgrundst\u00fcck anzufertigen. Dar\u00fcber hinaus verlangte er Rechtsanwaltskosten aus einem Wert in H\u00f6he von 5.000,00 Euro. Die Klage hatte Erfolg. Die Beklagte legte Berufung ein. Diese wurde von dem LG verworfen, weil die Beklagte nicht mit mehr als 500 Euro beschwert sei, weil der Wert des L\u00f6schungsanspruch diesen Wert nicht \u00fcberschreite.<\/p>\n<p>Die Beklagte legte die diesbez\u00fcglich stets zul\u00e4ssige (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerde ein und hatte damit Erfolg. Die Sicht des LG verletzt die Beklagten in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gew\u00e4hrung wirkungsvollen Rechtsschutz, da es den Zugang zu einer grunds\u00e4tzlich einger\u00e4umten zweiten Instanz in nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. Das LG hat das Rechtsschutzziel der Beklagten nicht vollst\u00e4ndig ber\u00fccksichtigt. Es hat vorliegend lediglich den Anspruch auf L\u00f6schung ber\u00fccksichtigt und diesen mit weniger als 500,00 Euro bewertet. Zu dem gleichzeitig geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung hat es nichts gesagt. Deshalb kann es nicht ausgeschlossen werden, dass das LG, h\u00e4tte es diesen Anspruch ber\u00fccksichtigt, zu einer h\u00f6heren Beschwer der Beklagten als die erw\u00e4hnten 500 Euro gekommen w\u00e4re. Der BGH (Beschl. v. 25.3.2025 \u2013 VI ZB 32\/24, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2025.13.i.0879.01.e\">MDR 2025, 879<\/a>) setzte schlie\u00dflich den Gegenstandswert f\u00fcr das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 Euro fest. Daraus folgt wohl, dass er den Unterlassungsanspruch in derselben H\u00f6he bewerten m\u00f6chte wie den L\u00f6schungsanspruch.<\/p>\n<p>Obiter weist der BGH noch auf Folgendes hin: Da das AG die \u00a7 708 Nr. 11 und \u00a7 711 S. 1 ZPO bei der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit angewendet hatte, musste das LG davon ausgehen, dass das AG nicht \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Berufung entschieden hat (\u00a7 511 Abs. 4 ZPO), weil es davon ausging, die Entscheidung unterliege ohnehin der Berufung. In einem solchen Fall muss das Rechtsmittelgericht nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung vor einer Verwerfung des Rechtsmittels die Zulassungspr\u00fcfung nachholen. Dies allein rechtfertigt jedoch noch nicht eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der Berufungsinstanz. Notwendig hierf\u00fcr w\u00e4re vielmehr, dass tats\u00e4chlich ein Zulassungsgrund vorliegt. Ein solcher war aber hier nicht ersichtlich und wurde auch von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Bei der Festsetzung des Streitwertes sowie auch des Wertes einer Beschwer sind stets alle Antr\u00e4ge zu ber\u00fccksichtigen!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Parteien sind Nachbarn. An Sylvester schoss der Kl\u00e4ger auf seinem Grundst\u00fcck B\u00f6ller ab. Die Beklagte sorgte sich um ihre Tiere (Pferde und Hunde) und fertigte Videoaufnahmen des Kl\u00e4gers an. Der Kl\u00e4ger erhob anschlie\u00dfend Klage und beantragte u. a., die Beklagte zu verurteilen, die aufgenommenen Bilder zu l\u00f6schen und nicht zu verbreiten sowie es zuk\u00fcnftig [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[67,2],"tags":[73,3438,3439],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3742"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3742"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3742\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3743,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3742\/revisions\/3743"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3742"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3742"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3742"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}