{"id":3759,"date":"2025-07-25T08:37:47","date_gmt":"2025-07-25T06:37:47","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3759"},"modified":"2025-07-25T08:37:47","modified_gmt":"2025-07-25T06:37:47","slug":"montagsblog-382","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/07\/25\/montagsblog-382\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um das passive Wahlrecht zum Verwaltungsbeirat einer Gemeinschaft von Wohnungseigent\u00fcmern<\/em><\/p>\n<p><strong>Gemeinde als Mitglied eines WEG-Verwaltungsbeirats<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 4.\u00a0Juli 2025 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0225\/24<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat entscheidet eine in Literatur und Instanzrechtsprechung kontrovers diskutierte Frage. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen einen Beschluss der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer (GdWE), mit dem die Mitarbeiterin einer Gemeinde zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt worden ist. Die Mitarbeiterin ist nicht Wohnungseigent\u00fcmerin, wohl aber die Gemeinde. Im Protokoll der Eigent\u00fcmerversammlung ist vermerkt, die Mitarbeiterin stelle sich f\u00fcr die Gemeinde zur Wahl.<\/p>\n<p>Das AG hat die gegen den Beschluss gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Die Berufung der Kl\u00e4gerin hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die Frage, ob und auf welche Weise eine juristische Person als Wohnungseigent\u00fcmerin im Verwaltungsbeirat mitwirken kann, wird in Literatur und Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach einer Auffassung kann die juristische Person selbst Mitglied des Beirats sein. Nach einer anderen Auffassung k\u00f6nnen nur Organe oder Bevollm\u00e4chtigte der juristischen Person gew\u00e4hlt werden. Ob solche Personen auch dann gew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen, wenn sie selbst nicht Wohnungseigent\u00fcmer sind, ist wiederum umstritten.<\/p>\n<p>Der BGH entscheidet die Frage dahin, dass eine juristische Person Mitglied des Verwaltungsbeirats sein kann.<\/p>\n<p>Das Gesetz sieht keine Beschr\u00e4nkung auf nat\u00fcrliche Personen vor. Der Zweck des Gesetzes erfordert eine solche Beschr\u00e4nkung ebenfalls nicht. Die Wahl einer juristischen Person hat zwar zur Folge, dass die anderen Eigent\u00fcmer keinen unmittelbaren Einfluss darauf haben, welche nat\u00fcrliche Person die T\u00e4tigkeit ausf\u00fchrt. Erweist sich das mit der Wahl zum Ausdruck gebrachte Vertrauen als nicht gerechtfertigt, k\u00f6nnen die Wohnungseigent\u00fcmer die juristische Person im gesetzlichen Regelfall aber jederzeit und ohne Angabe von Gr\u00fcnden aus dem Beirat abberufen.<\/p>\n<p>Organe oder Bevollm\u00e4chtigte einer juristischen Person k\u00f6nnen nach dem Gesetz hingegen nur dann Mitglied des Beirats sein, wenn sie selbst Wohnungseigent\u00fcmer sind. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor.<\/p>\n<p>Der angefochtene Beschluss ist dennoch nicht zu beanstanden. Die Vorinstanzen haben ihn fehlerfrei dahin ausgelegt, dass abweichend vom Wortlaut nicht die Mitarbeiterin pers\u00f6nlich gew\u00e4hlt worden ist, sondern die Gemeinde, f\u00fcr die sie sich ausweislich des Versammlungsprotokolls zur Wahl gestellt hat.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Die Wohnungseigent\u00fcmer k\u00f6nnen in der Gemeinschaftsordnung oder einer sonstigen Vereinbarung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 WEG festlegen, dass auch solche Personen Mitglied des Verwaltungsbeirats sein k\u00f6nnen, die nicht Wohnungseigent\u00fcmer sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um das passive Wahlrecht zum Verwaltungsbeirat einer Gemeinschaft von Wohnungseigent\u00fcmern Gemeinde als Mitglied eines WEG-Verwaltungsbeirats BGH, Urteil vom 4.\u00a0Juli 2025 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0225\/24 Der V.\u00a0Zivilsenat entscheidet eine in Literatur und Instanzrechtsprechung kontrovers diskutierte Frage. 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