{"id":3762,"date":"2025-08-01T18:18:23","date_gmt":"2025-08-01T16:18:23","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3762"},"modified":"2025-08-01T18:18:23","modified_gmt":"2025-08-01T16:18:23","slug":"montagsblog-383","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/08\/01\/montagsblog-383\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Zul\u00e4ssigkeit von Grundpfandrechten zugunsten noch nicht gezeugter Personen.<\/em><\/p>\n<p><strong>Grundpfandrecht f\u00fcr nicht gezeugte Person<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 26.\u00a0Juni 2025 \u2013 V\u00a0ZB\u00a048\/24<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat entscheidet eine seit Inkrafttreten des BGB umstrittene Frage. <\/em><\/p>\n<p>Die 1960 geborene Antragstellerin ist Vorerbin ihrer im Jahr 2003 verstorbenen Mutter. Nacherben sind ihre Kinder, ersatzweise ihre beiden Geschwister. Im Jahr 2003 verkaufte die Antragstellerin ein zum Nachlass geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck unter der vormundschaftsgerichtlichen Auflage, den Kaufpreis m\u00fcndelsicher anzulegen. Zur Erf\u00fcllung dieser Auflage lie\u00df sie zulasten eines anderen, nicht zum Nachlass geh\u00f6renden Grundst\u00fccks im Grundbuch eine brieflose Grundschuld \u00fcber 187.000 zugunsten ihrer Nacherben, d.h. ihrer Kinder und ersatzweise ihrer beiden (namentlich benannten) Geschwister, in Erbengemeinschaft eintragen.<\/p>\n<p>Nunmehr begehrt die Antragstellerin die L\u00f6schung der Grundschuld. Ihre Geschwister haben die L\u00f6schung bewilligt. Die Antragstellerin hat ferner an Eides Statt versichert, dass weder leibliche noch adoptierte Kinder hat. Einer Aufforderung des AG, eine L\u00f6schungsbewilligung f\u00fcr einen f\u00fcr unbekannte Nacherben zu bestellenden Pfleger beizubringen, ist sie nicht nachgekommen. Das AG hat den L\u00f6schungsantrag daraufhin zur\u00fcckgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat ebenfalls keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Recht haben die Vorinstanzen eine L\u00f6schung gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 1 Satz 2 GBO wegen inhaltlicher Unzul\u00e4ssigkeit abgelehnt.<\/p>\n<p>Eine Grundbucheintragung ist allerdings inhaltlich unzul\u00e4ssig, wenn sich aus dem Eintragungsvermerk oder darin in Bezug genommenen Unterlagen ergibt, dass sie f\u00fcr einen nicht grundbuchf\u00e4higen Tr\u00e4ger bestellt worden sind. Im Streitfall ergab sich zwar aus der im Grundbuch in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, dass die Erblasserin damals keine Kinder hatte. Ein (bedingtes) Grundpfandrecht kann aber auch zugunsten einer noch nicht gezeugten Person bestellt werden.<\/p>\n<p>Eine noch nicht gezeugte Person ist zwar gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 BGB nicht rechtsf\u00e4hig. Zugunsten solcher Personen k\u00f6nnen aber aufschiebend bedingte schuldrechtliche Verpflichtungen begr\u00fcndet werden, zum Beispiel durch Vertrag zugunsten Dritter (\u00a7\u00a0331 Abs.\u00a02 BGB), durch Verm\u00e4chtnis (\u00a7\u00a02162 Abs.\u00a02 und \u00a7\u00a02178 BGB) oder \u2013 wie im Streitfall \u2013 durch Einsetzung als Nacherbe (\u00a7\u00a02101 Abs.\u00a01, \u00a7\u00a02106 Abs.\u00a02 und \u00a7\u00a02109 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 Nr.\u00a02 BGB).<\/p>\n<p>Der historische Gesetzgeber ging davon aus, dass eine dingliche Sicherung f\u00fcr solche Forderungen m\u00f6glich sein muss. Dementsprechend hat das Reichsgericht entsprechende Hypotheken f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet. Der V.\u00a0Zivilsenat tritt dieser Auffassung bei und entscheidet, dass in solchen F\u00e4llen auch die Bestellung einer Grundschuld zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Eine L\u00f6schung der Grundschuld nach \u00a7\u00a019 GBO haben die Vorinstanzen zu Recht abgelehnt, weil es an einer L\u00f6schungsbewilligung der m\u00f6glichen Nacherben fehlt. Diese kann nur ein Pfleger mit betreuungsrechtlicher Genehmigung abgeben (\u00a7\u00a01882 und \u00a7\u00a01850 Nr.\u00a01 BGB).<\/p>\n<p>Eine L\u00f6schung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a022 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 GBO wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs ist ebenfalls nicht m\u00f6glich. Sie k\u00e4me nur dann in Betracht, wenn nachgewiesen w\u00e4re, dass die Antragstellerin auch in Zukunft keine Kinder haben wird. Diese Voraussetzung ist nicht erf\u00fcllt. Der BGH l\u00e4sst dabei offen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Antragstellerin trotz ihres Alters noch leibliche Kinder bekommen kann. Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass sie ein Kind adoptiert. Ob adoptierte Kinder nach dem ma\u00dfgeblichen Testament als Nacherben in Betracht kommen, ist unerheblich, weil ein diesbez\u00fcglicher Ausschluss aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Zur wirksamen Bestellung solcher Rechte bedarf es einer dinglichen Einigung im Sinne von \u00a7\u00a0873 BGB. Die hierf\u00fcr erforderlichen Erkl\u00e4rungen k\u00f6nnen f\u00fcr die noch nicht gezeugten Kinder durch einen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01882 BGB zu bestellenden Pfleger abgegeben und entgegengenommen werden. F\u00fcr die Eintragung im Grundbuch gen\u00fcgt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a019 GBO die Bewilligung des Eigent\u00fcmers.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Zul\u00e4ssigkeit von Grundpfandrechten zugunsten noch nicht gezeugter Personen. Grundpfandrecht f\u00fcr nicht gezeugte Person BGH, Beschluss vom 26.\u00a0Juni 2025 \u2013 V\u00a0ZB\u00a048\/24 Der V.\u00a0Zivilsenat entscheidet eine seit Inkrafttreten des BGB umstrittene Frage. Die 1960 geborene Antragstellerin ist Vorerbin ihrer im Jahr 2003 verstorbenen Mutter. 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