{"id":3765,"date":"2025-08-06T13:10:43","date_gmt":"2025-08-06T11:10:43","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3765"},"modified":"2025-08-06T13:10:43","modified_gmt":"2025-08-06T11:10:43","slug":"olg-koeln-streitwert-einer-raeumungsklage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/08\/06\/olg-koeln-streitwert-einer-raeumungsklage\/","title":{"rendered":"OLG K\u00f6ln: Streitwert einer R\u00e4umungsklage"},"content":{"rendered":"<p>Dem Verfahren \u00fcber den Streitwert einer R\u00e4umungsklage (OLG K\u00f6ln, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.olgkoeln.20250618.27w3\/25\">Beschl. v. 18.6.2025 &#8211; 27 W 3\/25<\/a>) ging die Verurteilung des Beklagten zur R\u00e4umung eines Hauses durch das AG und LG voraus. Der Kl\u00e4ger hatte seine Anspr\u00fcche auf das Ende des Mietvertrages durch K\u00fcndigung sowie sein Eigentum gest\u00fctzt. Die Besonderheit des Falles bestand darin, dass in dem Mietvertrag zwischen den Parteien lediglich die Zahlung von Betriebskosten vereinbart wurde. Die Miete betrug 0 Euro. Der Streitwert wurde auf die H\u00f6he der Betriebskosten festgesetzt (4.000,00 Euro). Unstreitig w\u00e4re die angemessene Miete 600 Euro monatlich gewesen. Demgem\u00e4\u00df legt der Beklagtenvertreter Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein und beantragt, den Streitwert auf 7.200 Euro (12 mal 600,00 Euro) festzusetzen.<\/p>\n<p>Er hat damit Erfolg! LG und AG hatten \u00fcbersehen, dass vorliegend \u00a7 41 Abs. 2 S. 2 GKG einschl\u00e4gig ist. Der Kl\u00e4ger hatte seinen R\u00e4umungsanspruch vorliegend auch auf sein Eigentum gest\u00fctzt. Damit ist nicht die H\u00f6he des zu zahlenden Entgeltes (hier: nur die Betriebskosten), sondern der j\u00e4hrliche Nutzungswert ma\u00dfgeblich. Letzterer richtet sich nicht nach den hier lediglich zu zahlenden Betriebskosten, sondern eben nach dem angemessenen Mietzins. Dies gilt, wenn die R\u00e4umung eines Grundst\u00fccks, eines Geb\u00e4udes oder auch eines Geb\u00e4udeteils verlangt wird. Die Bewertungsvorschriften des \u00a7 41 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 GKG kommen aus besonderen sozialen Erw\u00e4gungen nur zur Anwendung, wenn der R\u00e4umungsanspruch ausschlie\u00dflich wegen der Beendigung eines Miet-, Pacht- oder \u00e4hnlichen Nutzungsverh\u00e4ltnisses geltend gemacht wird. Steht beispielsweise auch \u00a7 985 BGB zur Diskussion, ist \u2013 wie hier \u2013 \u00a7 41 Abs. 1 S. 2 GKG ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Interessant ist noch Folgendes: Bei derartigen Rechtsmitteln im Rahmen der Streitwertfestsetzung fallen weder Kosten an, noch werden dieselben erstattet (\u00a7 68 Abs. 3 GKG). Das OLG konnte die Rechtsbeschwerde nicht zulassen, weil gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 68 Abs. 2 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.<\/p>\n<p>Festzuhalten ist daher: Wird der R\u00e4umungsanspruch nicht nur auf einen Vertrag, sondern auch auf einen anderen Rechtsgrund (z. B. Eigentum) gest\u00fctzt, ist f\u00fcr den Streitwert gem\u00e4\u00df \u00a7 42 Abs. 2 S. 2\u00a0 GKG nicht das zu zahlende Entgelt, sondern der Nutzungswert f\u00fcr ein Jahr ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dem Verfahren \u00fcber den Streitwert einer R\u00e4umungsklage (OLG K\u00f6ln, Beschl. v. 18.6.2025 &#8211; 27 W 3\/25) ging die Verurteilung des Beklagten zur R\u00e4umung eines Hauses durch das AG und LG voraus. Der Kl\u00e4ger hatte seine Anspr\u00fcche auf das Ende des Mietvertrages durch K\u00fcndigung sowie sein Eigentum gest\u00fctzt. 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