{"id":3767,"date":"2025-08-27T16:40:58","date_gmt":"2025-08-27T14:40:58","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3767"},"modified":"2025-08-27T16:40:58","modified_gmt":"2025-08-27T14:40:58","slug":"olg-frankfurt-a-m-entstehung-einer-terminsgebuehr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/08\/27\/olg-frankfurt-a-m-entstehung-einer-terminsgebuehr\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt a. M.: Entstehung einer Terminsgeb\u00fchr"},"content":{"rendered":"<p>Das OLG Frankfurt a. M., <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.olgfrankfurt.20250519.30w47\/25\">Beschl. v. 19.5.2025 \u2013 30 W 47\/25<\/a> hat \u00fcber die Entstehung der Terminsgeb\u00fchr nach VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 bei Verweisung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren entschieden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verklagte die Beklagte vor dem AG. Dieses ordnete im Einverst\u00e4ndnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren an (\u00a7 128 Abs. 2 ZPO). Im Verk\u00fcndungstermin verk\u00fcndete das AG einen Verweisungsbeschluss an das LG. Dort wurde die Klage sp\u00e4ter zur\u00fcckgenommen. Nachdem ein Kostenbeschluss ergangen war, beantragte die Beklagte die Terminsgeb\u00fchr festzusetzen. Das LG lehnte dies ab. Dagegen wurde sofortige Beschwerde eingelegt.<\/p>\n<p>Das OLG\u00a0 setzte die Terminsgeb\u00fchr fest! Voraussetzung f\u00fcr das Entstehen einer anwaltlichen Terminsgeb\u00fchr ist gem\u00e4\u00df Nr. 3104 I Nr. 1 VV RVG u. a., dass eine m\u00fcndliche Verhandlung vorgeschrieben ist und im Einverst\u00e4ndnis mit den Parteien ohne m\u00fcndliche Verhandlung entschieden wird. Der Rechtsstreit fiel nicht unter \u00a7 495a ZPO. Auf eine m\u00fcndliche Verhandlung konnte daher grunds\u00e4tzlich nicht verzichtet werden. Damit war die m\u00fcndliche Verhandlung vorgeschrieben. Beide Parteien hatten sich gem\u00e4\u00df \u00a7 128 Abs. 2 ZPO mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl\u00e4rt. In dieser Sache wurde eine Entscheidung getroffen, n\u00e4mlich ein Verweisungsbeschluss erlassen. Damit liegen die Voraussetzungen f\u00fcr das Entstehen einer Terminsgeb\u00fchr vor.<\/p>\n<p>Das Gericht h\u00e4tte den Verweisungsbeschluss zwar auch ohne m\u00fcndliche Verhandlung erlassen k\u00f6nnen (\u00a7 128 Abs. 4 ZPO). Darauf kommt es jedoch nicht an. Das Gericht hat nach seinem Ermessen den Weg des schriftlichen Verfahrens gew\u00e4hlt. Die Parteien waren damit einverstanden. Anderenfalls h\u00e4tten sie eine m\u00fcndliche Verhandlung erzwingen k\u00f6nnen. Wird dieser Weg gegangen, f\u00e4llt die Terminsgeb\u00fchr eben an. Zwar h\u00e4tte das AG das schriftliche Verfahren ohne weiteres wieder aufheben und den Beschluss gleichwohl erlassen k\u00f6nnen. Dann w\u00e4re die Terminsgeb\u00fchr nicht angefallen. Derart ist das AG jedoch nicht verfahren. Ma\u00dfgeblich ist nicht, was h\u00e4tte geschehen k\u00f6nnen, sondern was geschehen ist. Es bleibt daher dabei: Die Terminsgeb\u00fchr ist entstanden und damit nach Klager\u00fccknahme gegen den Kl\u00e4ger festzusetzen.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Die Terminsgeb\u00fchr nach VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 entsteht auch dann, wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren die Entscheidung trifft, den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 19.5.2025 \u2013 30 W 47\/25 hat \u00fcber die Entstehung der Terminsgeb\u00fchr nach VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 bei Verweisung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren entschieden. Der Kl\u00e4ger verklagte die Beklagte vor dem AG. Dieses ordnete im Einverst\u00e4ndnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren an (\u00a7 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[67],"tags":[775,617,839],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3767"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3767"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3767\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3777,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3767\/revisions\/3777"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3767"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3767"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3767"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}