{"id":3769,"date":"2025-08-08T16:24:51","date_gmt":"2025-08-08T14:24:51","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3769"},"modified":"2025-08-08T16:24:51","modified_gmt":"2025-08-08T14:24:51","slug":"montagsblog-384","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/08\/08\/montagsblog-384\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es eine Frage im Zusammenhang mit der Neuregelung des Personengesellschaftsrechts zum 1.1.2024.<\/em><\/p>\n<p><strong>Eintragung einer GbR zum Zwecke der L\u00f6schung<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 3.\u00a0Juli 2025 \u2013 V\u00a0ZB\u00a017\/24<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat trifft \u2013 soweit ersichtlich \u2013 zum ersten Mal eine Entscheidung \u00fcber das neue Personengesellschaftsrecht. <\/em><\/p>\n<p>Die Beteiligten zu 1 und 2 sind zwei Gesellschaften b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschaftsverm\u00f6gen jeweils aus einem Grundst\u00fcck besteht. Ihre Gesellschafter sind jeweils die Beteiligten zu 3 und 4.<\/p>\n<p>Mit notariellem Vertrag vom 21.12.2023 haben die Beteiligten zu 3 und 4 erkl\u00e4rt, die beiden Gesellschaften mit sofortiger Wirkung aufzul\u00f6sen und die beiden Grundst\u00fccke auf sich zu gleichen Teilen in Miteigentum zu \u00fcbertragen. Der beurkundende Notar hat am 1.2.2024 die Eintragung der Eigentums\u00e4nderungen im Grundbuch beantragt. Das AG hat die Beteiligten durch Zwischenverf\u00fcgung darauf hingewiesen, dass die Umschreibung erst erfolgen k\u00f6nne, wenn die beiden Gesellschaften im Gesellschaftsregister eingetragen seien. Die gegen diese Zwischenverf\u00fcgung gerichtete Beschwerde der Beteiligten ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten bleibt ebenfalls ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Nach der \u00dcbergangsvorschrift in Art.\u00a0229 \u00a7\u00a021 Abs.\u00a01 EGBGB sollen Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer GbR betreffen, nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin nach den seit 1.1.2024 geltenden Vorschriften (d.h. mit dem Gesellschaftsnamen und ohne Angabe der Gesellschafter) im Grundbuch eingetragen ist.<\/p>\n<p>Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass diese Vorschrift im Streitfall zur Anwendung gelangt. Eine Umschreibung nach altem Recht (f\u00fcr die eine Bewilligung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter gen\u00fcgt h\u00e4tte) darf gem\u00e4\u00df Art.\u00a0229 \u00a7\u00a021 Abs.\u00a04 EGBGB nur noch dann erfolgen, wenn sie vor dem 1.1.2024 bewilligt und beantragt worden ist. Im Streitfall ist zwar die Bewilligung vor dem Stichtag erteilt worden; der Antrag wurde aber erst danach gestellt.<\/p>\n<p>Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist eine vorherige Eintragung auch dann erforderlich, wenn die GbR im Grundbuch gel\u00f6scht werden soll. Dies gilt auch dann, wenn das Verm\u00f6gen der Gesellschaft allein aus dem Grundst\u00fcck besteht.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber kn\u00fcpft die Pflicht zur Registereintragung von Gesellschaften, f\u00fcr die im Grundbuch bereits Rechte eingetragen sind, an bestimmte Konstellationen, in denen der Rechtsverkehr ein anerkennenswertes Interesse an Subjektpublizit\u00e4t hat. Dazu geh\u00f6rt nach der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auch die Ver\u00e4u\u00dferung eines zugunsten der Gesellschaft eingetragenen Rechts. Vorschl\u00e4ge, die Aufl\u00f6sung von Zweipersonengesellschaften von der Eintragungspflicht auszunehmen, sind im Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen worden.<\/p>\n<p>Ein anerkennenswertes Interesse des Rechtsverkehrs besteht schon deshalb, weil der gute Glaube eines Erwerbers an die Berechtigung der im Grundbuch eingetragenen GbR nur noch dann gesch\u00fctzt ist, wenn sie auch im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Bei einer Aufteilung des Verm\u00f6gens unter den Gesellschaftern kommt ein Gutglaubensschutz zwar grunds\u00e4tzlich nicht in Betracht. Eventuelle Gl\u00e4ubiger k\u00f6nnen aber ein Interesse daran haben, sich \u00fcber den Gesellschafterbestand zu informieren.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Die Anmeldung zum Handelsregister muss gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0707b Nr.\u00a02 BGB und \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01 HGB elektronisch in \u00f6ffentlich beglaubigter Form erfolgen. Die Eintragungsgeb\u00fchr betr\u00e4gt nach Nr.\u00a01101 GV-HRegGebV f\u00fcr bis zu drei Gesellschafter 150 Euro und f\u00fcr jeden weiteren Gesellschafter jeweils 60 Euro zus\u00e4tzlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es eine Frage im Zusammenhang mit der Neuregelung des Personengesellschaftsrechts zum 1.1.2024. Eintragung einer GbR zum Zwecke der L\u00f6schung BGH, Beschluss vom 3.\u00a0Juli 2025 \u2013 V\u00a0ZB\u00a017\/24 Der V.\u00a0Zivilsenat trifft \u2013 soweit ersichtlich \u2013 zum ersten Mal eine Entscheidung \u00fcber das neue Personengesellschaftsrecht. 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