{"id":3779,"date":"2025-09-03T15:54:58","date_gmt":"2025-09-03T13:54:58","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3779"},"modified":"2025-10-15T18:40:13","modified_gmt":"2025-10-15T16:40:13","slug":"streitwertreform-ein-kleiner-wurf-der-in-der-praxis-gross-knirschen-wird","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/09\/03\/streitwertreform-ein-kleiner-wurf-der-in-der-praxis-gross-knirschen-wird\/","title":{"rendered":"Streitwertreform \u2013 ein kleiner Wurf, der in der Praxis gro\u00df knirschen wird"},"content":{"rendered":"<p>Die geplante Anhebung der Streitwertgrenze auf 10.000 \u20ac (\u00a7 23 Nr. 1 GVG im <a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Gesetzgebung\/RegE\/RegE_Zustaendigkeitsstreitwert.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3\">Regierungsentwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Zust\u00e4ndigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur \u00c4nderung weiterer prozessualer Regelungen<\/a>) ist \u00fcberf\u00e4llig. Sie tr\u00e4gt der Inflation Rechnung und soll die Landgerichte entlasten. Gleichzeitig werden neue ausschlie\u00dfliche sachliche Zust\u00e4ndigkeiten beim Landgericht geschaffen. Aber wer meint, damit sei die Ziviljustiz schon auf Kurs gebracht, greift zu kurz. Aus der Praxis nur einige Punkte \u2013 nicht abschlie\u00dfend:<\/p>\n<ol>\n<li><strong> Geringf\u00fcgige Forderungen bis 5.000 \u20ac<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die EU hat es vorgemacht: Das europ\u00e4ische Verfahren f\u00fcr geringf\u00fcgige Forderungen (VO [EU] 861\/2007 in der Fassung <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32015R2421&amp;from=RO\">VO (EU) 2015\/2421<\/a>) gilt inzwischen f\u00fcr Streitwerte bis 5.000 \u20ac. Auch national w\u00e4re eine solche Grenze folgerichtig und \u00fcberlegenswert.<\/p>\n<p>Zudem: Nicht alle <strong>Heilbehandlungssachen<\/strong>, die k\u00fcnftig streitwertunabh\u00e4ngig beim Landgericht anfallen sollen, sind komplex oder schwierig. Es gibt zweifellos Arzthaftungsprozesse, die beim Landgericht gut aufgehoben sind. Daneben gibt es zahlenm\u00e4\u00dfig eine ganze Reihe von Klein- und Kleinstforderungen \u2013 etwa Laborrechnungen oder Streitigkeiten um den Ansatz einzelner GO\u00c4-\/GOZ-Ziffern. Solche Verfahren betreffen Selbstzahler, die \u00fcberh\u00f6hte oder gar nicht erbrachte Rechnungspositionen entdecken, oder Versicherte, denen die Kosten von den Krankenversicherern nicht erstattet wurden. Die blinde Zuweisung aller dieser Prozesse an das Landgericht (mit Anwaltszwang) bl\u00e4ht den Aufwand f\u00fcr die Parteien auf, ohne dass dies der Spezialisierung nutzen d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Bei einer allgemeinen Zuweisung von geringf\u00fcgigen Forderungen (\u201eBagatellgrenze\u201c) an das Amtsgericht, die auch alle \u201eSpezialsachen\u201c bei diesem bel\u00e4sst, geht es nicht um eine \u201eMassenvermehrung\u201c kleiner Verfahren, sondern um <strong>Gleichlauf mit Europa<\/strong>: Wenn europaweit bis 5.000 \u20ac vereinfachte Verfahrensregeln gelten, k\u00f6nnte das auch innerhalb der deutschen Ziviljustiz so sein. Auch f\u00fcr die Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (RegE), die bei den Amtsgerichten erfolgen soll, erscheint es hilfreich, einen m\u00f6glichst weiten thematischen Bereich von Zivilsachen abzudecken.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong> Kleinstverfahren bis 1.000 \u20ac<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Nach \u00a7 495a ZPO wird das Verfahren bei Streitverfahren bis 600 \u20ac nach billigem Ermessen gef\u00fchrt. Der Gedanke einer Inflationsbereinigung legt nahe, diese Grenze auf 1.000 \u20ac zu erh\u00f6hen, was dann auch f\u00fcr den <strong>Berufungsstreitwert<\/strong> gelten sollte. Zu \u00fcberlegen w\u00e4re weiter, ob der <strong>Anspruch auf eine m\u00fcndliche Verhandlun<\/strong>g nur noch dann gegeben ist, wenn auch dies sachdienlich ist. Die Amtsgerichte werden dieses Kriterium mit Augenma\u00df handhaben, wenn Naturalparteien \u201egeh\u00f6rt\u201c werden wollen und dies einen Erkenntnismehrwert verspricht. Im gleichzeitig unterbreiteten Vorschlag eines k\u00fcnftigen \u00a7 1127 ZPO-E (<a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Gesetzgebung\/RegE\/RegE_Erprobung_Zivilprozess.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3\">Regierungsentwurf zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit<\/a>) wird dies f\u00fcr Onlineverfahren schon vorgeschlagen, sollte aber allgemein gelten.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong> Spezialisierung nutzen \u2013 aber mit Ma\u00df<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Entwurf verlagert s\u00e4mtliche Heilbehandlungs-, Vergabe- und Ver\u00f6ffentlichungssachen streitwertunabh\u00e4ngig ans Landgericht. Daneben verbleibt es bei den \u00fcberkommenen ausschlie\u00dflichen Zust\u00e4ndigkeiten in \u00a7 72 GVG. Gleichzeitig entzieht der Entwurf den Landgerichten die in \u00a7 72a GVG streitwertabh\u00e4ngigen Spezialsachen, indem die Streitwertgrenze mit 10.000 \u20ac deutlich erh\u00f6ht wird (z.B. bei Insolvenzsachen, Bausachen). Das passt nicht zusammen.<\/p>\n<p>Verlagert man streitwertunabh\u00e4ngig Verfahren ans Landgericht, steigen f\u00fcr diese <strong>Aufwand und Kosten<\/strong>: Kein \u00a7\u00a0495a, Anwaltszwang nach \u00a7 78 ZPO, regelm\u00e4\u00dfige m\u00fcndliche Verhandlung vor der Kammer. F\u00fcr Parteien bedeutet das: h\u00e4ufig zahlen, auch wenn sie im Recht sind \u2013 weil f\u00fcr Kleinstbetr\u00e4ge kaum ein Anwalt zu finden ist und das Kostenrisiko abschreckt. B\u00fcrgern\u00e4he sieht anders aus.<\/p>\n<p><strong>Die L\u00f6sung<\/strong>: Die bestehenden ausschlie\u00dflichen Zust\u00e4ndigkeiten des Landgerichts nach \u00a7 72 Abs. 2 ZPO sollten \u00fcberpr\u00fcft und nach M\u00f6glichkeit in die Bestimmung des \u00a7 72a GVG \u00fcberf\u00fchrt werden; neue ausschlie\u00dfliche sachliche Zust\u00e4ndigkeiten beim Landgericht sind zu unterlassen. F\u00fcr die Verfahren, die in eine Spezialzust\u00e4ndigkeit nach \u00a7 72a GVG fallen, sollte es bei geringf\u00fcgigen Streitigkeiten (also bis 5.000 \u20ac) bei der Zust\u00e4ndigkeit des Amtsgerichts verbleiben. Kleine Heilbehandlungs-, Bau- und Insolvenzsachen (usw.) verbleiben damit beim Amtsgericht sowie alle sonstigen Verfahren bis 10.000 \u20ac, f\u00fcr die keine Spezialzust\u00e4ndigkeit nach \u00a7 72a GVG vorgesehen ist. Die Landgerichte behalten \u201eihre\u201c Verfahren im Anwendungsbereich ihrer Spezialisierung (was ein stetiges Fallaufkommen auch bei kleineren Landgerichten sicherstellt), gleichzeitig werden sie von allgemeinen Eing\u00e4ngen merklich entlastet. Daneben bedarf es keines Pflasters in Form der ausschlie\u00dflichen Zust\u00e4ndigkeit des Amtsgerichts f\u00fcr nachbarrechtliche Anspr\u00fcche. F\u00fcr diese gilt schlicht der Wert der Sache.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><strong> Naturalparteien und die richterliche F\u00fcrsorgepflicht<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Mit der Anhebung der Streitwertgrenze auf 10.000 \u20ac d\u00fcrfte die Zahl der Naturalparteien steigen. Das klingt b\u00fcrgerfreundlich \u2013 bedeutet in der Praxis aber mehr Aufgaben f\u00fcr das Gericht.<\/p>\n<p>Denn nach \u00a7 139 ZPO trifft den Richter eine <strong>Hinweis- und F\u00fcrsorgepflicht<\/strong>: Sachvortrag ordnen, rechtliche L\u00fccken aufzeigen, auf sachdienliche Antr\u00e4ge hinwirken. Wo Anw\u00e4lte diese Filter- und Strukturarbeit nicht mehr \u00fcbernehmen, muss am Amtsgericht der Richter diese T\u00e4tigkeit wohl vermehrt leisten, will man die rechtsschutzsuchenden B\u00fcrger nicht vor den Kopf sto\u00dfen.<\/p>\n<p>Gerade deshalb braucht es Puffer: Entweder durch <strong>vereinfachte Verfahren<\/strong> mit geringeren Regeln (\u00a7\u00a0495a ZPO reloaded) oder \u2013 als Alternative \u2013 durch einen <strong>Anwaltszwang ab 5.000 \u20ac<\/strong> auch vor dem Amtsgericht (was aber sehr gut \u00fcberlegt sein sollte).<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li><strong> Digitalisierung hilft \u2013 ersetzt aber nichts<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die eAkte ist vielerorts Realit\u00e4t, der elektronische Rechtsverkehr etabliert. Digitalisierung beschleunigt und erleichtert manche Abl\u00e4ufe \u2013 aber sie ersetzt nicht die Unmittelbarkeit der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Im Saal zeigt sich regelm\u00e4\u00dfig ein anderes Bild als in der Akte: Naturalparteien, die Struktur brauchen; Anw\u00e4lte, die im Rechtsgespr\u00e4ch \u00fcberzeugen, das Schaffen einer befriedigenden L\u00f6sung, die erst im pers\u00f6nlichen Austausch gelingt. Eine Videoverhandlung nach \u00a7 128a ZPO entfaltet nicht zuverl\u00e4ssig denselben Effekt, sie steht bei Lichte betrachtet dem schriftlichen Verfahren n\u00e4her als der m\u00fcndlichen Verhandlung. Die Vorstellung, die Digitalisierung w\u00fcrde den Zivilprozess retten, erscheint naiv.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Die 10.000-\u20ac-Grenze ist ein Schritt \u2013 aber kein gro\u00dfer Wurf. Ohne eine Bagatellgrenze (5.000 \u20ac), ohne Korrektur bei echten Kleinstverfahren (1.000 \u20ac) und ohne ehrliche Nutzung einer Spezialisierung wird die anstehende Reform mehr Lasten schaffen als sie beseitigt.<\/p>\n<p><strong>B\u00fcrgern\u00e4he hei\u00dft<\/strong>: einfach, wo es geht; spezialisiert, wo es n\u00f6tig ist; unmittelbar, wo es z\u00e4hlt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die geplante Anhebung der Streitwertgrenze auf 10.000 \u20ac (\u00a7 23 Nr. 1 GVG im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Zust\u00e4ndigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur \u00c4nderung weiterer prozessualer Regelungen) ist \u00fcberf\u00e4llig. Sie tr\u00e4gt der Inflation Rechnung und soll die Landgerichte entlasten. 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