{"id":378,"date":"2016-10-18T15:20:32","date_gmt":"2016-10-18T13:20:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=378"},"modified":"2016-10-18T15:20:32","modified_gmt":"2016-10-18T13:20:32","slug":"montagsblog-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/10\/18\/montagsblog-18\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p>In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber ausgew\u00e4hlte aktuelle Entscheidungen.<\/p>\n<p><strong>Vertragliches Abtretungsverbot und Unternehmensverschmelzung<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 22.\u00a0September 2016 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0298\/14<\/p>\n<p><em>Mit der Reichweite von \u00a7\u00a0399 Fall 2 BGB befasst sich der VII.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der klagende Insolvenzverwalter machte Anspr\u00fcche auf restlichen Werklohn f\u00fcr Bauarbeiten geltend. Der zugrunde liegende Werkvertrag war von einer Gesellschaft geschlossen worden, deren Verm\u00f6gen sp\u00e4ter im Wege der Verschmelzung auf die Insolvenzschuldnerin \u00fcbergegangen war. Der Beklagte berief sich unter anderem auf Werkm\u00e4ngel und auf ein im Vertrag vereinbartes Abtretungsverbot. Die Klage hatte in erster und zweiter Instanz zum \u00fcberwiegenden Teil Erfolg.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision des Beklagten zur\u00fcck. Er tritt der Auffassung des OLG bei, dass ein in einem Bauvertrag vereinbartes Abtretungsverbot dem \u00dcbergang der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber gerichteten Zahlungsanspr\u00fcche aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Verschmelzung nicht entgegensteht. Die daf\u00fcr angef\u00fchrten Gr\u00fcnde d\u00fcrften auf andere Vertr\u00e4ge und andere Formen der unternehmensrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge in gleicher Weise zutreffen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> In einschl\u00e4gigen F\u00e4llen ist sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, ob der \u00dcbergang des Verm\u00f6gens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge stattgefunden hat oder durch Einzel\u00fcbertragung der dem \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger geh\u00f6renden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde. Die vorliegende Entscheidung betrifft nur die zuerst genannte Konstellation. <\/em><\/p>\n<p><strong>Neues Vorbringen und Entscheidung nach \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a02 ZPO<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 14.\u00a0Juli 2016 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0258\/15<\/p>\n<p><em>Mit dem Verh\u00e4ltnis zwischen \u00a7\u00a0529, \u00a7\u00a0531 und \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a01 ZPO befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nahm die Beklagten auf R\u00fcckabwicklung eines Kaufvertrags \u00fcber eine als Kapitalanlage erworbene Wohnung in Anspruch. Das LG verurteilte die Beklagten im Wesentlichen antragsgem\u00e4\u00df. In der Berufungsinstanz machten die Beklagten unter anderem geltend, bestimmte Mieteinnahmen, die dem Kl\u00e4ger nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung in erster Instanz zugeflossen seien, m\u00fcssten anspruchsmindernd ber\u00fccksichtigt werden. Das OLG wies die Berufung durch Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a02 ZPO zur\u00fcck und lie\u00df dabei das neue Vorbringen unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache, soweit es um die zus\u00e4tzlich angefallenen Mieteinnahmen geht, an das OLG zur\u00fcck. Abweichend vom OLG ist er der Auffassung, dass der Umfang, in dem neues Vorbringen in der Berufungsinstanz zu ber\u00fccksichtigen ist, nicht davon abh\u00e4ngt, ob das Berufungsgericht durch Urteil oder durch Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a02 ZPO entscheidet. Im Streitfall war das erg\u00e4nzende Vorbringen schon deshalb zul\u00e4ssig, weil die betreffenden Tatsachen erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung in erster Instanz entstanden waren. Das Berufungsgericht musste diesen Vortrag auch bei einer Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a02 ZPO ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn das neue Vorbringen Geschehen aus der Zeit vor der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung in erster Instanz betrifft, muss die vortragende Partei, um eine Pr\u00e4klusion nach \u00a7\u00a0531 Abs.\u00a02 ZPO zu vermeiden, stets darlegen, weshalb der Vortrag nicht schon in erster Instanz erfolgt ist. <\/em><\/p>\n<p><strong>Beweisw\u00fcrdigung nach Versterben eines Zeugen<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 16.\u00a0August 2016 \u2013 X\u00a0ZR\u00a096\/14<\/p>\n<p><em>Mit einer nicht allt\u00e4glichen Situation befasst sich der X. Zivilsenat &#8211; als Berufungsgericht &#8211; in einer Patentnichtigkeitssache.<\/em><\/p>\n<p>Das in erster Instanz zust\u00e4ndige Bundespatentgericht hatte ein Patent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt und diese Entscheidung unter anderem auf die Aussage eines Zeugen gest\u00fctzt, der angegeben hatte, ein Datenblatt, das die Erfindung offenbare, sei der \u00d6ffentlichkeit schon vor dem Priorit\u00e4tstag zug\u00e4nglich gewesen. Mit der Berufung &#8211; \u00fcber die in Patentnichtigkeitssachen der BGH zu entscheiden hat &#8211; griff die Patentinhaberin diese W\u00fcrdigung an. Eine erneute Vernehmung des Zeugen war nicht m\u00f6glich, weil dieser in der Zwischenzeit verstorben war.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Nichtigkeitsklage ab. Nach seiner Einsch\u00e4tzung ergeben sich aus dem Vernehmungsprotokoll erhebliche Zweifel an der Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen und an der Glaubhaftigkeit von dessen Aussage. Nach den insoweit ma\u00dfgeblichen Regelungen der ZPO darf ein Berufungsgericht eine solche Schlussfolgerung zwar grunds\u00e4tzlich nicht ziehen, ohne den Zeugen erneut zu vernehmen. Dies gilt aber nicht, wenn der Zeuge nach der erstinstanzlichen Vernehmung verstorben ist.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Die Partei, zu deren Gunsten der Zeuge ausgesagt hat, sollte nach dessen Versterben alle in Betracht kommenden Anstrengungen unternehmen, um andere Beweismittel an die Hand zu bekommen. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber ausgew\u00e4hlte aktuelle Entscheidungen. Vertragliches Abtretungsverbot und Unternehmensverschmelzung Urteil vom 22.\u00a0September 2016 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0298\/14 Mit der Reichweite von \u00a7\u00a0399 Fall 2 BGB befasst sich der VII.\u00a0Zivilsenat. 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