{"id":3786,"date":"2025-09-05T15:18:38","date_gmt":"2025-09-05T13:18:38","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3786"},"modified":"2025-09-05T15:18:38","modified_gmt":"2025-09-05T13:18:38","slug":"montagsblog-387","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/09\/05\/montagsblog-387\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Voraussetzungen f\u00fcr eine R\u00fcge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten im Rahmen einer Rechtsbeschwerde.<\/em><\/p>\n<p><strong>Grundsatz der materiellen Subsidiarit\u00e4t<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 29.\u00a0Juli 2025 \u2013 VI\u00a0ZB\u00a031\/24<\/p>\n<p><em>Der VI.\u00a0Zivilsenat bekr\u00e4ftigt seine st\u00e4ndige Rechtsprechung zur Zul\u00e4ssigkeit einer auf das Grundgesetz gest\u00fctzten Verfahrensr\u00fcge in dritter Instanz. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat den Beklagten in einem Vorprozess wegen fehlerhafter zahn\u00e4rztlicher Behandlung in Anspruch genommen. Ihre Klage ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Nunmehr verlangt die Kl\u00e4gerin vom Beklagten Schadensersatz wegen Verf\u00e4lschung der Behandlungsdokumentation. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Streitgegenstand mit demjenigen des Vorprozesses identisch sei. Erg\u00e4nzend hat es ausgef\u00fchrt, die unzul\u00e4ssige Klage w\u00e4re auch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach Eingang der Berufungsbegr\u00fcndung hat das OLG die Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen, es fehle an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Begr\u00fcndung des Rechtsmittels, weil die Kl\u00e4gerin sich nur gegen die Erw\u00e4gungen des Landgerichts zur Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozess wende, nicht aber gegen die Ausf\u00fchrungen zur Begr\u00fcndetheit der neuen Klage. Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin geltend gemacht, ihre Berufung sei zul\u00e4ssig, und ihre Ausf\u00fchrungen zur Rechtskraft des fr\u00fcheren Urteils weiter vertieft. Das OLG hat die Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Kl\u00e4gerin bleibt schon aus formellen Gr\u00fcnden ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Der vom Bundesverfassungsgericht f\u00fcr Verfassungsbeschwerden entwickelte Subsidiarit\u00e4tsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter \u00fcber das Gebot der Ersch\u00f6pfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verf\u00fcgung stehenden prozessualen M\u00f6glichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern. Der BGH wendet diesen Grundsatz seit l\u00e4ngerem auch in Verfahren \u00fcber Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden an.<\/p>\n<p>In Anwendung dieses Grundsatzes l\u00e4sst der BGH im Streitfall offen, ob die in dem Hinweis des OLG ge\u00e4u\u00dferte Einsch\u00e4tzung zur Zul\u00e4ssigkeit der Berufung zutrifft. Die Kl\u00e4gerin darf eine aus einer diesbez\u00fcglichen Fehleinsch\u00e4tzung resultierende Verletzung ihrer Anspr\u00fcche auf rechtliches Geh\u00f6r und wirkungsvollen Rechtsschutz schon deshalb nicht mehr geltend machen, weil sie in ihrer Stellungnahme zu dem Hinweis nicht auf die nach Auffassung des OLG ausschlaggebende Frage eingegangen ist, ob das Landgericht seine Entscheidung auf zwei selbst\u00e4ndige Erw\u00e4gungen gest\u00fctzt hat.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Die Entscheidung f\u00fchrt nochmals deutlich vor Augen, wie wichtig es ist, einem nach \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a01 oder 2 ZPO erteilten Hinweis des Berufungsgerichts hinsichtlich aller relevanten Aspekte entgegenzutreten, wenn die zu erwartende Entscheidung in dritter Instanz angefochten werden soll.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Voraussetzungen f\u00fcr eine R\u00fcge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten im Rahmen einer Rechtsbeschwerde. 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