{"id":3789,"date":"2025-10-02T13:38:08","date_gmt":"2025-10-02T11:38:08","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3789"},"modified":"2025-10-02T13:38:08","modified_gmt":"2025-10-02T11:38:08","slug":"kg-selbstwiderlegung-der-dringlichkeit-im-einstweiligen-verfuegungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/10\/02\/kg-selbstwiderlegung-der-dringlichkeit-im-einstweiligen-verfuegungsverfahren\/","title":{"rendered":"KG: Selbstwiderlegung der Dringlichkeit im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hatte, nachdem das erstinstanzliche Verfahren \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wurde, sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des LG eingelegt. Neben ausf\u00fchrlichen Darlegungen zum Verf\u00fcgungsanspruch, auf die hier nicht einzugehen ist, hat das KG (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.kg.20250630.7w3\/25&amp;q=KG%20%20Beschl.%20v.%2030.6.2025\">Beschl. v. 30.6.2025 \u2013 7 W 3\/25<\/a>) auch keinen Verf\u00fcgungsgrund gesehen. Es hat vorliegend die Fallgruppe \u201eSelbstwiderlegung der Dringlichkeit durch dinglichkeitssch\u00e4dliches Verhalten\u201c f\u00fcr einschl\u00e4gig gehalten.<\/p>\n<p>Hierbei k\u00f6nnen sowohl Verhaltensweisen vor Antragstellung als auch Verhaltensweisen w\u00e4hrend des Verfahrens herangezogen werden. Nach Antragstellung geht es insbesondere um das z\u00f6gerliche Betreiben des Verfahrens durch die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten. Dies muss sich der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger nach \u00a7 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte muss die Bearbeitung des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens vorrangig erledigen. Dabei kann er sich in der Regel weder auf eine anderweitige starke Inanspruchnahme noch auf Urlaub berufen. Daraus folgt wiederum, dass Fristverl\u00e4ngerungs- und Terminsverlegungsantr\u00e4ge regelm\u00e4\u00dfig als dringlichkeitssch\u00e4dlich anzusehen sind, wenn sie von einem noch nicht gesicherten Antragsteller gestellt werden. Im konkreten Fall wurde ein Antrag auf Fristverl\u00e4ngerung von vier Tagen schon als Selbstwiderlegung der Dringlichkeit angesehen!<\/p>\n<p>Zwar wird diese Frage in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt, jedoch muss man als Rechtsanwalt dieses Problem immer im Hinterkopf haben, wenn es um den einstweiligen Rechtsschutz geht. Ansonsten besteht ohne weiteres die Gefahr, das man nur wegen einer geringf\u00fcgigen Verz\u00f6gerung unterliegt. Auch die vertretene Partei muss von Anfang an darauf hingewiesen werden, dass jegliche Verz\u00f6gerungen zu einem Unterliegen im Verfahren f\u00fchren k\u00f6nnen, weil dadurch die Eilbed\u00fcrftigkeit entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Interessant war bei dieser Entscheidung noch folgender Gesichtspunkt: Der Verf\u00fcgungsbeklagte wurde vor der Entscheidung nicht angeh\u00f6rt. Die Entbehrlichkeit der Anh\u00f6rung folgte daraus, dass er durch die Entscheidung nicht beschwert war. Bereits das LG hatte die Kosten dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger auferlegt. Die Zur\u00fcckweisung der Beschwerde durch das OLG bringt dem Verf\u00fcgungsbeklagten somit keinen Nachteil.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hatte, nachdem das erstinstanzliche Verfahren \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wurde, sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des LG eingelegt. 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