{"id":3791,"date":"2025-09-08T16:34:25","date_gmt":"2025-09-08T14:34:25","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3791"},"modified":"2025-09-08T16:34:25","modified_gmt":"2025-09-08T14:34:25","slug":"kg-beendigung-und-zur-kostenentscheidung-im-selbstaendigen-beweisverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/09\/08\/kg-beendigung-und-zur-kostenentscheidung-im-selbstaendigen-beweisverfahren\/","title":{"rendered":"KG: Beendigung und zur Kostenentscheidung im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren"},"content":{"rendered":"<p>Mit einem etwas merkw\u00fcrdig gelaufenen selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren musste sich das KG (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.kg.20250711.7w11\/25\">Beschl. v. 11.7.2025 \u2013 7 W 11\/25<\/a>) besch\u00e4ftigen. Das erste Gutachten wurde teurer als gedacht, auch hatte das LG keinen ausreichenden Vorschuss angefordert. Alsdann sollte ein weiteres Gutachten eingeholt werden. Daf\u00fcr wurde der angeforderte Vorschuss hingegen gezahlt. Dieser Vorschuss wurde jedoch auf die offenen Kosten f\u00fcr das erste Gutachten verrechnet. Ein weiterer Vorschuss wurde von dem LG angefordert, jedoch nicht gezahlt. Dann geschah erst einmal nichts mehr. Das LG stellte die Beendigung des Verfahrens fest. Schlie\u00dflich beantragte die Antragsgegnerin, der Antragstellerin die Kosten des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens analog \u00a7 269 ZPO aufzuerlegen. Dem kam das LG nach. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die Erfolg hatte.<\/p>\n<p>\u00a7 269 ZPO ist in einem selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren nur dann anzuwenden, wenn der Antrag zur\u00fcckgenommen wird oder wenn der Antragsteller erkennen l\u00e4sst, dass er das Verfahren tats\u00e4chlich f\u00fcr beendet h\u00e4lt. Daran fehlt es hier. Der Vorschuss f\u00fcr das zweite Gutachten wurde gezahlt. In einem solchen Fall muss es dann auch eingeholt werden. Es besteht keine Rechtsgrundlage daf\u00fcr, die Einholung des Erg\u00e4nzungsgutachtens davon abh\u00e4ngig zu machen, dass die Restkosten f\u00fcr ein erstes Gutachten gezahlt werden. Der Vorschuss f\u00fcr das Erg\u00e4nzungsgutachten wurde gezahlt, mithin ist es einzuholen. Das selbst\u00e4ndige Beweisverfahren ist mitnichten beendet, vielmehr ist es fortzusetzen. Demgem\u00e4\u00df gibt es auch keine Grundlage daf\u00fcr, \u00a7 269 ZPO hier analog anzuwenden. Au\u00dferhalb des \u00a7 494a ZPO ist eine Kostenentscheidung im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren ohnehin nur in besonderen F\u00e4llen zu treffen, f\u00fcr deren Vorliegen hier eben nichts ersichtlich ist. Somit war der Kostenbeschluss des LG aufzuheben. Das Verfahren ist fortzusetzen. Die Feststellung der Beendigung hat lediglich eine deklaratorische Wirkung und bedarf keiner gesonderten Aufhebung.<\/p>\n<p>Das KG l\u00e4sst ausdr\u00fccklich offen, ob eine Kostenentscheidung analog \u00a7 269 ZPO dann m\u00f6glich ist, wenn der Vorschuss f\u00fcr ein Gutachten von vornherein gar nicht gezahlt wird. Man sieht daher: Die Frage, wann ein selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren beendet ist, ist nicht immer leicht zu beantworten. Es bedarf stets einer sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung des Einzelfalls.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit einem etwas merkw\u00fcrdig gelaufenen selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren musste sich das KG (Beschl. v. 11.7.2025 \u2013 7 W 11\/25) besch\u00e4ftigen. Das erste Gutachten wurde teurer als gedacht, auch hatte das LG keinen ausreichenden Vorschuss angefordert. Alsdann sollte ein weiteres Gutachten eingeholt werden. Daf\u00fcr wurde der angeforderte Vorschuss hingegen gezahlt. 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