{"id":3793,"date":"2025-09-13T08:51:34","date_gmt":"2025-09-13T06:51:34","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3793"},"modified":"2025-09-13T08:51:34","modified_gmt":"2025-09-13T06:51:34","slug":"montagsblog-388","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/09\/13\/montagsblog-388\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Beauftragung von Rechtsanw\u00e4lten und Sachverst\u00e4ndigen durch eine Gemeinschaft von Wohnungseigent\u00fcmern und um die nachtr\u00e4gliche Zustimmung zu entsprechenden Handlungen des Verwalters durch die Gemeinschaft.<\/em><\/p>\n<p><strong>Beauftragung von Rechtsanw\u00e4lten und Sachverst\u00e4ndigen durch einen WEG-Verwalter<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 18.\u00a0Juli 2025 \u2013 V\u00a0ZR\u00a076\/24<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat entscheidet einige bislang umstrittene Fragen. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat als Bautr\u00e4gerin eine Wohnungseigentumsanlage errichtet. Sie ist weiterhin Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer.<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin wegen M\u00e4ngeln am Gemeinschaftseigentum drohte im Oktober 2021 abzulaufen. Die Verwalterin beauftragte deshalb im Fr\u00fchjahr 2021 im Namen der Gemeinschaft drei Sachverst\u00e4ndige mit der Begutachtung der Anlage. Ferner mandatierte sie eine Rechtsanwaltskanzlei Die Sachverst\u00e4ndigen stellten M\u00e4ngel fest, bezifferten den Beseitigungsaufwand mit rund 470.000 Euro und stellten Honorare in H\u00f6he von insgesamt rund 50.000 Euro in Rechnung.<\/p>\n<p>In einer Eigent\u00fcmerversammlung im Juli 2021 genehmigte die Beklagte die Einschaltung und Verg\u00fctung der Sachverst\u00e4ndigen und der Rechtsanwaltskanzlei. Ferner beschloss sie, die Kanzlei mit der au\u00dfergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenvorschuss zur Beseitigung der festgestellten M\u00e4ngel zu beauftragen, und erm\u00e4chtigte die Verwalterin, eine Verg\u00fctungsvereinbarung abzuschlie\u00dfen, deren Stundens\u00e4tze 300 Euro je Anwaltsstunde und 150 Euro je Sekretariatsstunde nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin gegen diese Beschl\u00fcsse erhobene Anfechtungsklage hatte vor dem AG keinen Erfolg. Das LG erkl\u00e4rte die Beschl\u00fcsse f\u00fcr ung\u00fcltig.<\/p>\n<p>Der BGH stellt das Urteil des AG wieder her.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des LG war die Einholung von Vergleichsangeboten vor der Beschlussfassung \u00fcber die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei oder der Sachverst\u00e4ndigen nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Die Einholung von Alternativangeboten dient dem Zweck, den Wohnungseigent\u00fcmern die St\u00e4rken und Schw\u00e4chen der Leistungsangebote aufzuzeigen. Angebote von Rechtsanw\u00e4lten und Sachverst\u00e4ndigen k\u00f6nnen diesen Zweck nicht in hinreichendem Ma\u00dfe erf\u00fcllen. Die H\u00f6he eines angebotenen Stundenhonorars ist nicht aussagekr\u00e4ftig, weil nicht vorhersehbar ist, wie viele Stunden anfallen werden. Die Qualit\u00e4t der angebotenen Leistung ist ebenfalls nur schwer zu beurteilen.<\/p>\n<p>Die Beauftragung der Anwaltskanzlei entspricht auch im \u00dcbrigen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung. Die H\u00f6he der Stundens\u00e4tze ist angesichts der Schwierigkeit der Rechtsmaterie und der H\u00f6he des geltend zu machenden Anspruchs nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des LG ist die Genehmigung der ohne Eigent\u00fcmerbeschluss erfolgten Auftragserteilungen nicht schon dann unzul\u00e4ssig, wenn m\u00f6gliche Ersatzanspr\u00fcche gegen den Verwalter nicht auszuschlie\u00dfen sind. Vielmehr entspricht die Genehmigung einer Ma\u00dfnahme jedenfalls dann ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung, wenn die Eigent\u00fcmer diese Ma\u00dfnahmen vor ihrer Durchf\u00fchrung h\u00e4tten beschlie\u00dfen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Im Streitfall ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die Beauftragung der Sachverst\u00e4ndigen und der Rechtsanwaltskanzlei einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung entsprach. Die Eigent\u00fcmer h\u00e4tten diese Ma\u00dfnahmen mithin im Vorhinein beschlie\u00dfen d\u00fcrfen und waren deshalb befugt, sie im Nachhinein zu genehmigen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Nach der seit 01.12.2020 geltenden Rechtslage kann der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis grunds\u00e4tzlich auch ohne vorherige Beschlussfassung wirksam vertreten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Beauftragung von Rechtsanw\u00e4lten und Sachverst\u00e4ndigen durch eine Gemeinschaft von Wohnungseigent\u00fcmern und um die nachtr\u00e4gliche Zustimmung zu entsprechenden Handlungen des Verwalters durch die Gemeinschaft. Beauftragung von Rechtsanw\u00e4lten und Sachverst\u00e4ndigen durch einen WEG-Verwalter BGH, Urteil vom 18.\u00a0Juli 2025 \u2013 V\u00a0ZR\u00a076\/24 Der V.\u00a0Zivilsenat entscheidet einige bislang umstrittene Fragen. 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