{"id":3799,"date":"2025-09-27T12:20:14","date_gmt":"2025-09-27T10:20:14","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3799"},"modified":"2025-09-27T12:20:14","modified_gmt":"2025-09-27T10:20:14","slug":"montagsblog-390","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/09\/27\/montagsblog-390\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Frage der Gegenseitigkeit der Forderungen bei der Aufrechnung mit einem auf Drittschadensliquidation gest\u00fctzten Anspruch.<\/em><\/p>\n<p><strong>Aufrechnung bei Drittschadensliquidation<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 11.\u00a0September 2025 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0274\/23<\/p>\n<p><em>Der III.\u00a0Zivilsenat best\u00e4tigt eine in Literatur und Instanzrechtsprechung etablierte Auffassung.<\/em><\/p>\n<p>Die Beklagte betraute den Kl\u00e4ger im Jahr 2010 in einer als Vorvertrag bezeichneten Vereinbarung mit der Unterst\u00fctzung bei der Einziehung von Forderungen einer insolventen Gesellschaft. Kurz darauf gr\u00fcndete die Beklagte eine GmbH, die die Forderungen der Insolvenzschuldnerin f\u00fcr rund 75\u00a0% des Nennbetrags erwarb und eine unter Zwangsverwaltung stehende Wohnung anmietete, in der der Kl\u00e4ger die geschuldete T\u00e4tigkeit aus\u00fcbte. Bis Anfang 2019 zahlte die Beklagte dem Kl\u00e4ger eine monatliche Verg\u00fctung von 1.000 Euro. Danach stellte sie die Zahlungen ein und die GmbH k\u00fcndigte den Mietvertrag \u00fcber die dem Kl\u00e4ger \u00fcberlassene Wohnung. Der Kl\u00e4ger nutzte diese rund vier Jahre lang weiter.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt nunmehr Zahlung einer monatlichen Verg\u00fctung von 1.000 Euro f\u00fcr den Zeitraum von Februar 2019 bis einschlie\u00dflich November 2020. Die Beklagte rechnet hilfsweise mit einem Anspruch auf Schadensersatz wegen unbefugter Weiternutzung der Wohnung auf.<\/p>\n<p>Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl\u00e4gers ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Vorinstanzen sind zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der geltend gemachte Verg\u00fctungsanspruch begr\u00fcndet ist und dass der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, weil der Kl\u00e4ger die Wohnung unbefugt genutzt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte darf den ihr entstandenen Schaden nach den Grunds\u00e4tzen der Drittschadensliquidation auf der Grundlage der Nutzungsentsch\u00e4digung berechnen, die nach der K\u00fcndigung des Mietvertrags an den Zwangsverwalter der Wohnung zu entrichten war. Zur Zahlung dieser Entsch\u00e4digung war zwar nicht die Beklagte verpflichtet, sondern nur die von ihr gegr\u00fcndete GmbH als Mieterin der Wohnung. Die Beklagte darf diesen Schaden aber geltend machen, weil er aus Sicht des zum Ersatz verpflichteten Kl\u00e4gers nur zuf\u00e4llig auf die GmbH verlagert worden ist.<\/p>\n<p>Ebenfalls zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass in dieser Konstellation die f\u00fcr eine Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen gegeben ist. In den F\u00e4llen der Drittschadensliquidation steht der Anspruch nicht derjenigen Partei zu, die den Schaden erlitten hat, sondern derjenigen, die zum Schadensersatz berechtigt ist. Diese Partei darf ihren Anspruch auch zur Aufrechnung gegen\u00fcber Forderungen des Schuldners einsetzen.<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil hat (lediglich) deshalb keinen Bestand, weil das OLG zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Kl\u00e4ger als freiberuflich T\u00e4tiger keinen Pf\u00e4ndungsschutz nach \u00a7\u00a0850 und \u00a7\u00a0850c ZPO genie\u00dft. Nach der Rechtsprechung des BGH gelten die genannten Vorschriften auch f\u00fcr freiberuflich T\u00e4tige, sofern sie fortlaufend Verg\u00fctungen f\u00fcr pers\u00f6nliche Dienste erhalten, die ihre Erwerbst\u00e4tigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen und deshalb ihre Existenzgrundlage bilden (BGH, B. v. 20.5.2014 \u2013 VII\u00a0ZB\u00a050\/14, MDR 2015, 1037 Rn.\u00a015). Das OLG wird deshalb nach der Zur\u00fcckverweisung zu pr\u00fcfen haben, ob der Kl\u00e4ger im relevanten Zeitraum weitere Eink\u00fcnfte hatte.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Wenn nicht klar ist, ob ein eigener Anspruch des Beklagten aus Drittschadensliquidation oder (nur) ein Ersatzanspruch des Dritten besteht, sollte der Dritte seine Forderung vorsorglich an den Beklagten abtreten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Frage der Gegenseitigkeit der Forderungen bei der Aufrechnung mit einem auf Drittschadensliquidation gest\u00fctzten Anspruch. Aufrechnung bei Drittschadensliquidation BGH, Urteil vom 11.\u00a0September 2025 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0274\/23 Der III.\u00a0Zivilsenat best\u00e4tigt eine in Literatur und Instanzrechtsprechung etablierte Auffassung. 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