{"id":380,"date":"2016-10-21T18:30:29","date_gmt":"2016-10-21T16:30:29","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=380"},"modified":"2016-10-21T18:30:29","modified_gmt":"2016-10-21T16:30:29","slug":"montagsblog-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/10\/21\/montagsblog-19\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Eigeninteresse des gewillk\u00fcrten Prozessstandschafters<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 10.\u00a0Juni 2016 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0125\/15<\/p>\n<p><em>Lehrreiche Ausf\u00fchrungen zur Zul\u00e4ssigkeit einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft finden sich in einer Entscheidung des V.\u00a0Zivilsenats.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die gewerbliche Altkleidersammlungen durchf\u00fchrt, nahm die Beklagte, eine Wettbewerberin, die auf drei Grundst\u00fccken ohne Genehmigung der Eigent\u00fcmer Altkleidercontainer aufgestellt hatte, auf Unterlassung in Anspruch. Die Eigent\u00fcmer der betroffenen Grundst\u00fccke hatten sie hierzu erm\u00e4chtigt. Die Klage hatte in den ersten beiden Instanzen Erfolg.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Klage als unzul\u00e4ssig ab. Er nimmt Bezug auf seine st\u00e4ndige Rechtsprechung, wonach die prozessuale Geltendmachung von Rechten Dritter zul\u00e4ssig ist, wenn der Rechtsinhaber zustimmt und der Kl\u00e4ger ein schutzw\u00fcrdiges Eigeninteresse an der Geltendmachung des Anspruchs hat. Mit den Vorinstanzen h\u00e4lt er eine Prozessstandschaft auch bei Anspr\u00fcchen aus \u00a7\u00a01004 BGB m\u00f6glich, obwohl diese untrennbar mit dem dinglichen Recht verbunden und nicht selbst\u00e4ndig \u00fcbertragbar sind. Abweichend von LG und OLG verneint der BGH aber ein schutzw\u00fcrdiges Eigeninteresse. Das Interesse der Kl\u00e4gerin, Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe von Konkurrenten zu unterbinden, reicht nicht aus, weil es nicht auf die Verwirklichung des geltend gemachten Rechts gerichtet ist. Der Anspruch aus \u00a7\u00a01004 BGB sch\u00fctzt das Interesse an der ungest\u00f6rten Nutzung des Grundst\u00fccks. Ein darauf gerichtetes Interesse l\u00e4ge beim Kl\u00e4ger nur dann vor, wenn er mit den Eigent\u00fcmern der betroffenen Grundst\u00fccke einen Nutzungsvertrag abgeschlossen h\u00e4tte und durch das beanstandete Verhalten in der Aus\u00fcbung der daraus resultierenden Rechte gest\u00f6rt w\u00fcrde. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall aber nicht vor.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn eine Prozessstandschaft mangels hinreichenden Eigeninteresses nicht in Betracht kommt, bleibt in Konstellationen wie denen des Streitfalls nur die M\u00f6glichkeit, dass der Rechtsinhaber die Klage im eigenen Namen erhebt und der an der Klage eigentlich interessierte Dritte ihm die \u00dcbernahme aller anfallenden Kosten und sonstigen Nachteile zusagt. <\/em><\/p>\n<p><strong>Keine Pr\u00e4klusion einer Klageerweiterung<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 20.\u00a0September 2016 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0247\/15<\/p>\n<p><em>Dass auch die strengen Pr\u00e4klusionsvorschriften in \u00a7\u00a7\u00a0530\u00a0ff. ZPO noch Fluchtm\u00f6glichkeiten bieten, verdeutlicht eine Entscheidung des VIII.\u00a0Zivilsenats.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nahm die Beklagten auf Zahlung einer Kaufpreisrate f\u00fcr eine Gastst\u00e4tte in Anspruch. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das OLG wies die Berufung durch Vers\u00e4umnisurteil zur\u00fcck, weil der Kl\u00e4ger zum Verhandlungstermin nicht erschienen war. Einen Tag vor dem Termin zur Verhandlung \u00fcber den Einspruch gegen das Vers\u00e4umnisurteil erweiterte der Kl\u00e4ger sein Begehren auf eine weitere Kaufpreisrate. Zugleich st\u00fctzte er das gesamte Klagebegehren hilfsweise auf neues tats\u00e4chliches Vorbringen. Das Berufungsgericht hielt das Vers\u00e4umnisurteil aufrecht und wies die Berufung auch hinsichtlich des zus\u00e4tzlich geltend gemachten Anspruchs zur\u00fcck. Es hielt die Klageerweiterung zwar f\u00fcr sachdienlich. Das neue tats\u00e4chliche Vorbringen lie\u00df es dennoch unber\u00fccksichtigt, weil die Klageerweiterung erkennbar nur den Sinn gehabt habe, den Versp\u00e4tungsfolgen zu entgehen, und deshalb als missbr\u00e4uchlich anzusehen sei.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Er verweist auf seine st\u00e4ndige Rechtsprechung, wonach die \u00c4nderung oder Erweiterung einer Klage nicht als Angriffsmittel im Sinne von \u00a7\u00a0296, 530, 531 ZPO anzusehen ist, sondern als selbst\u00e4ndiger prozessualer Angriff, dessen Zul\u00e4ssigkeit allein nach \u00a7\u00a7\u00a0263, 264, 533 ZPO zu beurteilen ist. Wenn eine Klageerweiterung danach zul\u00e4ssig ist, d\u00fcrfen auch die zu ihrer Begr\u00fcndung vorgetragenen Angriffsmittel nicht wegen Versp\u00e4tung zur\u00fcckgewiesen werden. Abweichend vom OLG lehnt der BGH eine Ausnahme von diesem Grundsatz auch f\u00fcr den Fall ab, dass die Klageerweiterung allein dem Zweck dient, solchen Vortrag dem Versp\u00e4tungseinwand zu entziehen. Er h\u00e4lt allenfalls f\u00fcr m\u00f6glich, das neue Vorbringen nur in Bezug auf den neu hinzugekommenen Teil des Streitgegenstands zu ber\u00fccksichtigen und hinsichtlich des bisherigen Streitgegenstands \u2013 trotz des grunds\u00e4tzlichen Verbots einander widersprechender Teilentscheidungen \u2013 ausnahmsweise durch Teilurteil zu entscheiden. Mit der Frage, ob diese M\u00f6glichkeit nach der Zur\u00fcckverweisung an das OLG auch im Streitfall in Betracht kommt, befasst sich der BGH nicht.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Der Beklagte kann eine solche \u201eFlucht in die Klageerweiterung\u201c nur abwenden, indem er das Gericht davon \u00fcberzeugt, dass die Klageerweiterung nicht sachdienlich ist oder dass die in der Berufungsinstanz zus\u00e4tzlich erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7\u00a0533 Nr.\u00a02 ZPO nicht vorliegen. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eigeninteresse des gewillk\u00fcrten Prozessstandschafters Urteil vom 10.\u00a0Juni 2016 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0125\/15 Lehrreiche Ausf\u00fchrungen zur Zul\u00e4ssigkeit einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft finden sich in einer Entscheidung des V.\u00a0Zivilsenats. 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