{"id":3809,"date":"2025-10-02T16:59:45","date_gmt":"2025-10-02T14:59:45","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3809"},"modified":"2025-10-02T16:59:45","modified_gmt":"2025-10-02T14:59:45","slug":"montagsblog-391","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/10\/02\/montagsblog-391\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Voraussetzungen f\u00fcr eine K\u00fcndigung wegen Eigenbedarfs.<\/em><\/p>\n<p><strong>Eigenbedarf bei Auszug aus einer eigenen Wohnung<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 24.\u00a0September 2025 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0289\/23<\/p>\n<p><em>Der VIII.\u00a0Zivilsenat grenzt die Tatbest\u00e4nde von \u00a7\u00a0573 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 und 3 BGB voneinander ab.<\/em><\/p>\n<p>Die Beklagte ist seit dem Jahr 2006 Mieterin einer Zweizimmerwohnung in einem Mehrparteienhaus in Berlin. Der Kl\u00e4ger ist durch Eigentumserwerb in das Mietverh\u00e4ltnis eingetreten. Er bewohnt bislang die ebenfalls ihm geh\u00f6rende unmittelbar dar\u00fcber liegende Wohnung, die eine \u00e4hnliche Gr\u00f6\u00dfe und einen \u00e4hnlichen Zuschnitt hat. \u00dcber dieser Wohnung befindet sich das nicht ausgebaute Dachgeschoss, das ebenfalls dem Kl\u00e4ger geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 01.11.2021 k\u00fcndigte der Kl\u00e4ger das Mietverh\u00e4ltnis zum 31.07.2022 wegen Eigenbedarfs. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er an, er wolle das Dachgeschoss ausbauen und mit der von ihm derzeit genutzten Wohnung verbinden. Deshalb wolle er k\u00fcnftig die an die Beklagte vermietete Wohnung nutzen. Die neu entstandene gr\u00f6\u00dfere Wohnung wolle er nach Fertigstellung verkaufen.<\/p>\n<p>Das AG hat die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df zur R\u00e4umung und Herausgabe verurteilt. Das LG hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an eine andere Kammer des LG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Eigenbedarf im Sinne von \u00a7\u00a0573 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 BGB liegt vor, wenn der Vermieter den ernsthaften Wunsch hat, die Wohnung k\u00fcnftig selbst zu nutzen oder nahen Angeh\u00f6rigen zu Wohnzwecken zur Verf\u00fcgung zu stellen, und dieser Wunsch auf vern\u00fcnftige und nachvollziehbare Gr\u00fcnde gest\u00fctzt wird. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, haben die Gerichte den Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung nunmehr selbst zu nutzen oder durch privilegierte Dritte nutzen zu lassen, grunds\u00e4tzlich zu achten.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des LG darf der Nutzungswunsch des Kl\u00e4gers nicht deshalb als missbr\u00e4uchlich angesehen werden, weil er die derzeit von ihm genutzte Wohnung verkaufen will. Das Nutzungsinteresse des Vermieters ist grunds\u00e4tzlich auch dann zu respektieren, wenn dieser den Bedarfsgrund willentlich herbeigef\u00fchrt oder selbst verursacht hat. Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger die bisher genutzte Wohnung verkaufen will, f\u00fchrt deshalb nicht dazu, dass die K\u00fcndigung als Verwertungsk\u00fcndigung im Sinne von \u00a7\u00a0573 Abs.\u00a02 Nr.\u00a03 BGB zu bewerten ist.<\/p>\n<p>Eigenbedarf kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die beiden Wohnungen hinsichtlich Gr\u00f6\u00dfe und Zuschnitt \u00e4hnlich sind.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Nach \u00a7\u00a0573 Abs.\u00a03 BGB m\u00fcssen die Gr\u00fcnde f\u00fcr ein berechtigtes Interesse des Mieters im K\u00fcndigungsschreiben angegeben werden. Andere Gr\u00fcnde werden nur ber\u00fccksichtigt, soweit sie nachtr\u00e4glich entstanden sind und wenn die K\u00fcndigung bereits im Zeitpunkt ihres Ausspruchs wirksam war (BGH, U. v. 25.10.2023 &#8211; VIII\u00a0ZR\u00a0147\/22, MDR 2024, 95 Rn.\u00a039).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Voraussetzungen f\u00fcr eine K\u00fcndigung wegen Eigenbedarfs. Eigenbedarf bei Auszug aus einer eigenen Wohnung BGH, Urteil vom 24.\u00a0September 2025 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0289\/23 Der VIII.\u00a0Zivilsenat grenzt die Tatbest\u00e4nde von \u00a7\u00a0573 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 und 3 BGB voneinander ab. Die Beklagte ist seit dem Jahr 2006 Mieterin einer Zweizimmerwohnung in einem Mehrparteienhaus in Berlin. 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