{"id":3825,"date":"2025-10-17T12:46:45","date_gmt":"2025-10-17T10:46:45","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3825"},"modified":"2025-10-17T12:46:45","modified_gmt":"2025-10-17T10:46:45","slug":"montagsblog-393","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/10\/17\/montagsblog-393\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung wegen Nutzungsausfall bei Besch\u00e4digung eines Leasingfahrzeugs.<\/em><\/p>\n<p><strong>Entsch\u00e4digung f\u00fcr Nutzungsausfall bei Leasingfahrzeugen<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 7.\u00a0Oktober 2025 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0246\/24<\/p>\n<p><em>Der VI.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Anrechnung von Vorteilen, die einem Gesch\u00e4digten von dritter Seite zuflie\u00dfen.<\/em><\/p>\n<p>Die klagende GmbH verlangt Entsch\u00e4digung f\u00fcr Nutzungsausfall nach der Besch\u00e4digung eines Fahrzeugs bei einem Unfall, f\u00fcr dessen Folgen die Beklagte vollst\u00e4ndig einzustehen hat. Die Kl\u00e4gerin hatte das besch\u00e4digte Fahrzeug \u2013 einen Porsche 911 \u2013 geleast und ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zur dienstlichen und privaten Nutzung \u00fcberlassen. Bei dem Unfall entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Die Leasinggeberin stellte der Kl\u00e4gerin bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs f\u00fcr 30 Tage einen Citroen DS3 Cross zur Verf\u00fcgung. Die f\u00fcr die Miete dieses Fahrzeugs entstandenen Kosten hat die Leasinggeberin der Beklagten in Rechnung gestellt. Diese erkannte eine Mietzeit von 15 Tagen an und zahlte daf\u00fcr 286,66 Euro. Die Kl\u00e4gerin machte zun\u00e4chst weitere Mietwagenkosten geltend, verlangte dann aber eine Nutzungsausfallentsch\u00e4digung f\u00fcr 23 Tage in H\u00f6he von 175 Euro pro Tag, abz\u00fcglich der gezahlten Betrags. Sowohl die Leasinggeberin als auch der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin haben ihnen zustehende Anspr\u00fcche gegen die Beklagte an die Kl\u00e4gerin abgetreten.<\/p>\n<p>Das AG hat die auf Zahlung von 3.738,34 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df verurteilt.<\/p>\n<p>Der BGH stellt das Urteil des AG wieder her.<\/p>\n<p>Der BGH stellt klar, dass die Klage lediglich auf abgetretene Anspr\u00fcche des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers gest\u00fctzt ist. Das LG durfte die Verurteilung deshalb nicht auf abgetretene Anspr\u00fcche der Leasinggeberin st\u00fctzen. Eine entsprechende Erweiterung der Klage in der Revisionsinstanz ist schon deshalb unzul\u00e4ssig, weil die Kl\u00e4gerin keine Anschlussrevision eingelegt hat.<\/p>\n<p>Dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, auf dessen Anspr\u00fcche die Klage gest\u00fctzt ist, steht als Nutzungsberechtigtem ein eigener Anspruch gegen die Beklagte wegen Besch\u00e4digung des Fahrzeugs zu. Dieser Anspruch umfasst grunds\u00e4tzlich auch eine Entsch\u00e4digung wegen Nutzungsausfall.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr Nutzungsausfall kann auch dann bestehen, wenn ein Dritter dem Gesch\u00e4digten im betreffenden Zeitraum ein anderes Fahrzeug zur Verf\u00fcgung gestellt hat und der daraus entstandene Vorteil nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften den Sch\u00e4diger nicht entlasten soll. An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es, wenn der Dritte wegen der Beschaffung des Ersatzfahrzeugs einen eigenen Anspruch gegen den Sch\u00e4diger hat.<\/p>\n<p>Im Streitfall stand der Leasinggeberin ein eigener Anspruch gegen die Beklagte zu, weil sie Eigent\u00fcmerin des besch\u00e4digten Fahrzeugs war. Damit sind Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche des zur Nutzung berechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ausgeschlossen. Die Nutzung eines verf\u00fcgbaren Ersatzfahrzeugs war dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht deshalb unzumutbar, weil er diesem Fahrzeug ein geringeres Prestige oder ein anderes Fahrgef\u00fchl beima\u00df (dazu BGH, Urteil vom 11.10.2022 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a035\/22, MDR 2023, 31 Rn.\u00a013).<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Wenn Anspr\u00fcche alternativ auf abgetretenes Recht verschiedener Personen gest\u00fctzt werden sollen, muss dies aus dem Klagevorbringen hinreichend deutlich hervorgehen. Ferner muss die Reihenfolge angegeben werden, in der das Gericht die Anspr\u00fcche beurteilen soll.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung wegen Nutzungsausfall bei Besch\u00e4digung eines Leasingfahrzeugs. 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