{"id":3830,"date":"2025-10-26T15:13:59","date_gmt":"2025-10-26T14:13:59","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3830"},"modified":"2025-10-26T15:13:59","modified_gmt":"2025-10-26T14:13:59","slug":"montagsblog-394","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/10\/26\/montagsblog-394\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Einreichung von Schrifts\u00e4tzen \u00fcber ein Kanzlei-beA.<\/em><\/p>\n<p><strong>Nicht qualifiziert signierter Schriftsatz einer Berufsaus\u00fcbungsgesellschaft<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 16.\u00a0September 2025 \u2013 VIII\u00a0ZB\u00a025\/25<\/p>\n<p><em>Der VIII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit dem Zusammenspiel von \u00a7\u00a0130b Abs.\u00a04 Nr.\u00a02 ZPO und \u00a7\u00a031b BRAO.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt R\u00e4umung und Herausgabe einer Mietwohnung. Das AG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin durch ihre Prozessbevollm\u00e4chtigte, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschr\u00e4nkter Berufshaftung, frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Vor Ablauf der Frist zur Begr\u00fcndung des Rechtsmittels ist beim LG eine aus dem besonderen elektronischen Postfach der prozessbevollm\u00e4chtigten Gesellschaft \u00fcbersandte Berufungsbegr\u00fcndung eingegangen. Der Schriftsatz schlie\u00dft mit dem Namen eines zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten und als Rechtsanwalt zugelassenen Partners ab, ist aber nicht qualifiziert signiert. Das LG hat die Berufung nach vorherigem Hinweis als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des LG kann ein Schriftsatz, der nur eine einfache Signatur \u2013 also die schriftliche Wiedergabe des den Schriftsatz verantwortenden Anwalts am Ende des Textes \u2013 enth\u00e4lt, auch \u00fcber ein Kanzleipostfach im Sinne von \u00a7\u00a031b BRAO wirksam eingereicht werden.<\/p>\n<p>Ein nicht qualifiziert signierter Schriftsatze gen\u00fcgt beim Versand aus einem f\u00fcr einen Einzelanwalt eingerichteten beA allerdings nur dann den Anforderungen des \u00a7\u00a0130b Abs.\u00a04 Nr.\u00a02 ZPO, wenn der Versand durch desjenigen Anwalt erfolgt, dessen Name am Ende des Schriftsatzes wiedergegeben ist. Beim Versand aus einem gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a031b BRAO eingerichteten Kanzleipostfach \u2013 der aufgrund der ausdr\u00fccklichen Verweisung auf diese Vorschrift in \u00a7\u00a0130b Abs.\u00a04 Nr.\u00a02 ZPO ebenfalls einen sicheren \u00dcbermittlungsweg darstellt \u2013 kann diese Anforderung jedoch schon deshalb nicht eingehalten werden, weil eine Berufsaus\u00fcbungsgesellschaft nur durch ihre zur Vertretung berufenen Anw\u00e4lte handeln kann.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen von \u00a7\u00a0130b Abs.\u00a04 Nr.\u00a02 ZPO jedenfalls dann erf\u00fcllt, wenn die Nachricht einen Nachweis der vertrauensw\u00fcrdigen Herkunft (VHN) enth\u00e4lt und aus einem beim Versender erstellten Nachrichtenjournal hervorgeht, dass der Rechtsanwalt, dessen Name am Ende des Schriftsatzes wiedergegeben ist, derjenige war, der den Schriftsatz \u00fcber das Kanzleipostfach versandt hat.<\/p>\n<p>Ob es \u2013 wie dies f\u00fcr das besondere elektronische Beh\u00f6rdenpostfach (beBPo) bereits bejaht worden ist (BGH, Urteil vom 6.\u00a0April 2023 \u2013 I\u00a0ZB84\/22, NJW-RR\u00a02023, 906 Rn.\u00a028\u00a0ff. [insoweit nicht in MDR 2023, 933]) \u2013 ausreicht, dass am Ende des Schriftsatzes der Name eines zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalts angegeben ist und ein anderer, ebenfalls zur Vertretung berechtigter Rechtsanwalt den Versand \u00fcber das Kanzleipostfach vornimmt, l\u00e4sst der BGH offen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Auch wenn der VIII.\u00a0Zivilsenat \u2013 aus Sicht des Bloggers zu Recht \u2013 gro\u00dfe Sympathie f\u00fcr die Auffassung erkennen l\u00e4sst, dass f\u00fcr das Kanzlei-beA nichts anderes gelten kann als f\u00fcr das beBPo, entspricht es weiterhin anwaltlicher Vorsicht, wenn derjenige Anwalt den Versand \u00fcbernimmt, dessen Name am Ende des Schriftsatzes wiedergegeben ist. Der Versand durch eine Kanzleikraft oder einen zwar zur Vertretung berechtigten, aber nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Gesellschafter reicht nicht aus. Der sicherste Weg besteht darin, dass der Rechtsanwalt, dessen Name am Ende des Schriftsatzes wiedergegeben ist, diesen zus\u00e4tzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Einreichung von Schrifts\u00e4tzen \u00fcber ein Kanzlei-beA. Nicht qualifiziert signierter Schriftsatz einer Berufsaus\u00fcbungsgesellschaft BGH, Beschluss vom 16.\u00a0September 2025 \u2013 VIII\u00a0ZB\u00a025\/25 Der VIII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit dem Zusammenspiel von \u00a7\u00a0130b Abs.\u00a04 Nr.\u00a02 ZPO und \u00a7\u00a031b BRAO. Die Kl\u00e4gerin begehrt R\u00e4umung und Herausgabe einer Mietwohnung. Das AG hat die Klage abgewiesen. 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