{"id":3835,"date":"2025-11-02T12:43:28","date_gmt":"2025-11-02T11:43:28","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3835"},"modified":"2025-11-02T12:43:28","modified_gmt":"2025-11-02T11:43:28","slug":"montagsblog-395","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/11\/02\/montagsblog-395\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um drei prozessuale Fragen.<\/em><\/p>\n<p><strong>Klageerweiterung in der Berufungsinstanz<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 24.\u00a0Juni 2025 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0204\/23<\/p>\n<p><em>Der VIII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit \u00a7\u00a0253 Abs.\u00a02, mit \u00a7\u00a0264 und mit \u00a7\u00a0256 ZPO.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger nehmen den Beklagten auf Ersatz von Unterhaltsschaden (\u00a7 844 Abs. 2 BGB) in Anspruch. Der Beklagte ist rechtkr\u00e4ftig wegen vors\u00e4tzlicher K\u00f6rperverletzung mit Todesfolge (\u00a7 227 StGB) zum Nachteil der Ehefrau bzw. Mutter der beiden Kl\u00e4ger sowie weiterer Opfer verurteilt. In einem fr\u00fcheren Rechtsstreit haben die Kl\u00e4ger den Beklagten erfolgreich auf Zahlung von Hinterbliebenengeld und Ersatz der Beerdigungskosten in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kl\u00e4ger erstinstanzlich die Feststellungen begehrt, dass der Beklagte ihnen zur Zahlung einer Geldrente verpflichtet ist und dass diese Verpflichtung ihren Rechtsgrund in einer vors\u00e4tzlich begangenen unerlaubten Handlung hat. Das LG hat nur die erste Feststellung ausgesprochen und die Klage im \u00dcbrigen abgewiesen. Dagegen haben beide Seiten Berufung eingelegt.<\/p>\n<p>Im Berufungsverfahren haben die Kl\u00e4ger die Zahlung einer Unterhaltsrente begehrt. Deren H\u00f6he haben sie in das Ermessen des Gerichts gestellt, jedoch mit mindestens 500 bzw. 400 Euro pro Monat angegeben. Das OLG hat die Zahlungsklage als unzul\u00e4ssig abgewiesen, aber die Feststellung ausgesprochen, dass die Verpflichtung des Beklagten ihren Rechtsgrund in einer vors\u00e4tzlich begangenen unerlaubten Handlung hat. Dagegen wenden sich die Kl\u00e4ger mit der vom BGH zugelassenen Revision und der Beklagte mit der Anschlussrevision.<\/p>\n<p>Der BGH hebt das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf und verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Ein Kl\u00e4ger darf die H\u00f6he des ihm zuzusprechenden Geldbetrags auch dann in das Ermessen des Gerichts stellen, wenn es um den Ersatz materieller Sch\u00e4den geht. Erforderlich und ausreichend ist insoweit, dass dem Tatrichter bei der Bemessung der Schadensh\u00f6he gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0287 ZPO ein weites Ermessen zusteht.<\/p>\n<p>Dem gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0264 Nr.\u00a02 ZPO grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssigen \u00dcbergang von einem Feststellungs- zu einem Zahlungsantrag steht im Streitfall nicht entgegen, dass das LG dem erstinstanzlichen Begehren der Kl\u00e4ger insoweit stattgegeben hatte. Auch eine nach \u00a7\u00a0264 ZPO zul\u00e4ssige \u00c4nderung setzt in zweiter Instanz allerdings voraus, dass der Kl\u00e4ger einen zul\u00e4ssigen Rechtsbehelf eingelegt hat. Wenn ein Kl\u00e4ger in erster Instanz vollst\u00e4ndig obsiegt hat, ist diese Voraussetzung nur dann erf\u00fcllt, wenn der Kl\u00e4ger sich einer vom Beklagten eingelegten Berufung frist- und formgerecht angeschlossen hat. Im Streitfall sind die Kl\u00e4ger jedoch in erster Instanz mit ihrem zweiten Feststellungsantrag erfolglos geblieben. Ihre hiergegen frist- und formgerecht eingelegte Berufung durften sie unabh\u00e4ngig von den Voraussetzungen einer Anschlussberufung mit einer Erweiterung ihres in erster Instanz erfolgreichen Begehrens verbinden.<\/p>\n<p>Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung, dass die Verpflichtung des Beklagten ihren Rechtsgrund in einer vors\u00e4tzlich begangenen unerlaubten Handlung hat, ist in der derzeitigen Verfahrenslage hingegen unzul\u00e4ssig. Eine vors\u00e4tzliche K\u00f6rperverletzung mit Todesfolge geh\u00f6rt zwar zu den Delikten, bei denen eine solche Feststellung gegebenenfalls auszusprechen ist und die Kl\u00e4ger haben im Hinblick auf \u00a7\u00a0850f Abs.\u00a02 ZPO auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Feststellung darf aber nur dann ergehen, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die zugrunde liegende Forderung begr\u00fcndet ist. Sie ist mithin nicht zul\u00e4ssig, wenn das Gericht das zugrunde liegende Begehren als unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet abweist.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Zur Darlegung eines Unterhaltsschadens im Sinne von \u00a7\u00a0844 Abs.\u00a02 BGB sind Ausf\u00fchrungen dazu erforderlich, aus welchem Grund der Kl\u00e4ger unterhaltsberechtigt war und in welcher H\u00f6he ihm Unterhaltsleistungen zugestanden haben. F\u00fcr die Sch\u00e4tzung eines Haushaltsf\u00fchrungsschadens kann auf das Werk von Pardey (Der Haushaltsf\u00fchrungsschaden, 10.\u00a0Auflage 2021) und die zugeh\u00f6rigen Tabellen (Schulz-Borck\/Pardey, Entgelttabellen, zuletzt mit Stand Juni 2025) zur\u00fcckgegriffen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um drei prozessuale Fragen. Klageerweiterung in der Berufungsinstanz BGH, Urteil vom 24.\u00a0Juni 2025 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0204\/23 Der VIII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit \u00a7\u00a0253 Abs.\u00a02, mit \u00a7\u00a0264 und mit \u00a7\u00a0256 ZPO. Die Kl\u00e4ger nehmen den Beklagten auf Ersatz von Unterhaltsschaden (\u00a7 844 Abs. 2 BGB) in Anspruch. 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