{"id":3840,"date":"2025-11-13T09:07:20","date_gmt":"2025-11-13T08:07:20","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3840"},"modified":"2025-11-13T09:07:20","modified_gmt":"2025-11-13T08:07:20","slug":"blog-powered-by-zoeller-wiedereinsetzung-trotz-signaturfehlers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/11\/13\/blog-powered-by-zoeller-wiedereinsetzung-trotz-signaturfehlers\/","title":{"rendered":"Blog powered by Z\u00f6ller: Wiedereinsetzung trotz Signaturfehlers"},"content":{"rendered":"<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung hindert ein Anwaltsfehler die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, wenn die Fristvers\u00e4umung durch <strong>rechtzeitige Aufdeckung des Fehlers<\/strong> durch das Gericht noch h\u00e4tte vermieden werden k\u00f6nnen. Es fehlt dann an der Kausalit\u00e4t des Anwaltsfehlers; sie wird durch die Unterlassung des Gerichts gewisserma\u00dfen \u00fcberholt.<\/p>\n<p>Zu der Frage, wann und wie das Gericht auf erkennbare Fehler zu reagieren hat, gibt es eine umfangreiche, <strong>sehr kasuistische Rechtsprechung<\/strong>, die in j\u00fcngster Zeit, vor allem bedingt durch die Gegebenheiten des elektronischen Rechtsverkehrs, weiter ausdifferenziert worden ist (s. Z\u00f6ller<em>\/Greger<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zpo.zpo.k0233&amp;q=Z%C3%B6ller%20Greger%20%20%C2%A7%20233%20ZPO%20Rn.%2020%20ff.\">\u00a7 233 ZPO Rn. 20 ff., 23.15<\/a>; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zpo.zpo.k0130a\">\u00a7 130a Rn. 28<\/a>). Der BGH betont zwar immer wieder, dass die Gerichte nicht generell dazu aufgerufen sind, einer drohenden Fristvers\u00e4umnis seitens der Partei entgegenzuwirken. L\u00e4ngst festgeschrieben ist aber (angesto\u00dfen durch das BVerfG), dass die <strong>Falschadressierung<\/strong> eines Schriftsatzes dann unsch\u00e4dlich ist, wenn er so rechtzeitig beim unzust\u00e4ndigen Gericht eingegangen und der Zust\u00e4ndigkeitsmangel so leicht erkennbar ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zust\u00e4ndige Gericht im ordentlichen Gesch\u00e4ftsgang erwartet werden konnte. Wann ein solcher Mangel erkannt werden muss und welche Zeit ein ordentlicher Gesch\u00e4ftsgang in Anspruch nehmen darf, dar\u00fcber wird jedoch sehr einzelfallbezogen gestritten und entschieden.<\/p>\n<p>Der elektronische Rechtsverkehr bringt hierzu permanent neue Fragestellungen hervor. Die letzte BGH-Entscheidung in diesem Kontext betraf den Fall, dass der fristgebundene Schriftsatz \u00fcber das beA <strong>eines anderen als des einfach signierenden Rechtsanwalts<\/strong> eingereicht worden war. Der BGH entschied, dass dieser zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung f\u00fchrende Mangel von der Gesch\u00e4ftsstelle des Gerichts h\u00e4tte erkannt und dem Einreicher ein entsprechender <strong>Hinweis<\/strong> gegeben werden m\u00fcssen. Da bei Eingang des Schriftsatzes noch 30 Kalendertage bis zum Fristablauf offenstanden, h\u00e4tte die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Einreichung dann nachgeholt werden k\u00f6nnen, denn l\u00e4nger als zehn bis zw\u00f6lf Kalendertage d\u00fcrfe eine solche rein formale Pr\u00fcfung nicht dauern (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=nz45f24648a4aa4f9b8b19d9f0edba929f\">BGH v. 20.8.2025 \u2013 VII ZB 16\/24<\/a>).<\/p>\n<p>Ein anderer Senat des BGH hat dies in einer Entscheidung v. 19.1.2023 (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20230119.vzb28\/22\">V ZB 28\/22<\/a>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2023.06.i.0381.01.e\">MDR 2023, 381<\/a>) noch anders gesehen. Demnach komme es auf die Erkennbarkeit eines Signaturfehlers f\u00fcr die <strong>Gesch\u00e4ftsstelle<\/strong> nicht an, denn dieser obliege nur die Pr\u00fcfung des Dateiformats. Ob das Dokument ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcbermittelt wurde, betreffe dagegen die vom Gericht vorzunehmende Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung. Dass der Vorsitzende den Signaturfehler bereits am \u00fcbern\u00e4chsten Tag des Eingangs bei der Gesch\u00e4ftsstelle erkennen w\u00fcrde, sei nicht zu erwarten gewesen. Wie der BGH wiederholt (allerdings im Zusammenhang mit Fragen der Zust\u00e4ndigkeit oder Statthaftigkeit) entschieden hat, ist es grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden, wenn der Richter die Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falls und ggf. nach Ablauf der Fristen \u00fcberpr\u00fcft (zuletzt <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20250806.xiizb103\/25\">BGH v. 6.8.2025 \u2013 XII ZB 103\/25<\/a>).<\/p>\n<p>Auf der (einigerma\u00dfen) sicheren Seite ist der Anwalt daher nur, wenn er (abgesehen nat\u00fcrlich von sorgf\u00e4ltiger Ausgangskontrolle) fristwahrende Schrifts\u00e4tze <strong>zehn bis zw\u00f6lf Kalendertage vor Fristablauf<\/strong> einreicht.<\/p>\n<hr \/>\n<p><strong>Haben Sie schon die Zugangsdaten f\u00fcr die Online-Nutzung des ganz frisch erschienenen Z\u00f6ller im Kommentar entdeckt? Jeder Print-K\u00e4ufer erh\u00e4lt kostenlos die <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zpo.frame.101\">Online-Version<\/a> in unserer Datenbank und damit Zugang zu allen Online-Aktualisierungen. <\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung hindert ein Anwaltsfehler die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, wenn die Fristvers\u00e4umung durch rechtzeitige Aufdeckung des Fehlers durch das Gericht noch h\u00e4tte vermieden werden k\u00f6nnen. Es fehlt dann an der Kausalit\u00e4t des Anwaltsfehlers; sie wird durch die Unterlassung des Gerichts gewisserma\u00dfen \u00fcberholt. Zu der Frage, wann und wie das Gericht auf [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":648,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1305,2],"tags":[3575,3577,3578,3576,648,2486],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3840"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/648"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3840"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3840\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3842,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3840\/revisions\/3842"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3840"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3840"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3840"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}