{"id":3848,"date":"2025-11-21T11:53:45","date_gmt":"2025-11-21T10:53:45","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3848"},"modified":"2025-11-21T11:53:45","modified_gmt":"2025-11-21T10:53:45","slug":"bgh-nichtanordnung-einer-videoverhandlung-als-verletzung-des-rechtlichen-gehoers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/11\/21\/bgh-nichtanordnung-einer-videoverhandlung-als-verletzung-des-rechtlichen-gehoers\/","title":{"rendered":"BGH: Nichtanordnung einer Videoverhandlung als Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs"},"content":{"rendered":"<p>In der l\u00e4ngeren Entscheidung ging es \u2013 einmal wieder \u2013 um den Widerruf einer Anwaltszulassung wegen Verm\u00f6gensverfalls. Nachdem in der Sache nichts zu gewinnen war, versucht die betroffene Rechtsanw\u00e4ltin das Urteil des Anwaltsgerichtshof durch die R\u00fcge von Verfahrensfehlern zu Fall zu bringen.<\/p>\n<p>Passiert war Folgendes: Am 13.2.2025 bestimmt der Vorsitzende Termin auf den 25.4.2025. Mit am 22.4.2025 13.30 Uhr eingegangenen Schreiben beantragte die Kl\u00e4gerin, ihr die Teilnahme von einem anderen Ort aus zu gestatten. Sie sei chronisch krank und zu 100 % schwerbehindert. Sie leide an best\u00e4ndigen Migr\u00e4neattacken, die meistens 72 Stunden andauerten und medikament\u00f6s kaum bek\u00e4mpft werden k\u00f6nnten. Sie sei nicht reisef\u00e4hig.<\/p>\n<p>Die Berichterstatterin wies darauf hin, dass die Entscheidung \u00fcber diesen Antrag erst am Sitzungstag erfolgen k\u00f6nne, da daf\u00fcr der Senat zust\u00e4ndig sei, der vorher nicht zusammentreten k\u00f6nne. Eine positive Entscheidung k\u00f6nne sie nicht in Aussicht stellen. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich vertreten lassen oder m\u00fcsse ein aussagef\u00e4higes Attest vorlegen. Am Terminstag teile die Kl\u00e4gerin mit, sie stehe f\u00fcr eine Videoverhandlung zur Verf\u00fcgung, ein Attest k\u00f6nne sie nicht vorlegen, da sie einen Arzttermin erst f\u00fcr den 29.4.2025 erhalten habe. Hilfsweise beantragte sie, den Termin zu verlegen. Der Anwaltsgerichtshof wies sodann den Antrag zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der BGH (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20250929.anwz(brfg)26\/25&amp;q=AnwZ%20%20Brfg%20%2026%2025\">Beschl. v. 29.9.2025 \u2013 AnwZ (Brfg) 26\/25<\/a>) erkennt in dieser Verfahrensweise keinen Verfahrensfehler in Gestalt eines Geh\u00f6rsversto\u00dfes. Grunds\u00e4tzlich m\u00fcsse \u00fcber einen Antrag auf Videoverhandlung zwar so rechtzeitig entschieden werden, dass sich der Antragsteller darauf einstellen kann. Dies gelte aber nur, wenn auch die Beteiligten selbst ihren prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommen. Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin diese Pflichten verletzt, weil sie den Antrag zu sp\u00e4t gestellt hat. Da der Senat des Anwaltsgerichtshofes aus f\u00fcnf Mitgliedern einschlie\u00dflich dreier anwaltlicher Mitglieder besetzt ist, liegt auf der Hand, dass in k\u00fcrzerer Frist kein Beratungstermin mehr bestimmt werden kann. (Dies ist nat\u00fcrlich bei einem Senat, der nur aus drei Berufsrichtern besteht, anders!) Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte sich im \u00dcbrigen vertreten lassen k\u00f6nnen. Soweit die Kl\u00e4gerin insoweit eingewandt hat, dies sei wegen umfangreicher tats\u00e4chlicher und rechtlicher Schwierigkeiten nicht m\u00f6glich gewesen, folgt der BGH dem nicht. Die Einarbeitung auch in derartige Sachverhalte geh\u00f6rt zu den normalen Aufgaben von Rechtsanw\u00e4lten. Wenn die Kl\u00e4gerin rechtzeitig einen Antrag gestellt h\u00e4tte, h\u00e4tte ihr auch genug Zeit zur Verf\u00fcgung gestanden, um einen Kollegen zu beauftragen und diesem ihre besondere Situation darzulegen. Durch die Mitteilung der Berichterstatterin war die Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen gewarnt worden.<\/p>\n<p>Folgendes interessantes Argument darf w\u00f6rtlich wiedergegeben werden: \u201eEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Anwaltsgerichtshof die Ablehnung einer Video\u00fcbertragung unter anderem auch damit begr\u00fcndet hat, dass er eine Verhandlung mit pers\u00f6nlicher Anwesenheit der Beteiligten im Hinblick auf die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Schwierigkeiten f\u00fcr geboten erachte. Damit bringt er nur zum Ausdruck, dass er angesichts der zu er\u00f6rternden Fragen eine direkte Kommunikation mit den Beteiligten im Sitzungssaal als erforderlich ansieht und es beispielsweise vermeiden will, durch technische Schwierigkeiten von der Er\u00f6rterung der Sache abgelenkt zu werden.\u201c<\/p>\n<p>Auch die Ablehnung der Verlegung des Termins begr\u00fcndet keinen Versto\u00df gegen das rechtliche Geh\u00f6r. Ein erheblicher Grund liegt nicht vor. Eine pl\u00f6tzliche Erkrankung kann zwar einen solchen Grund darstellen, nicht jedoch eine seit bereits geraumer Zeit bestehende Erkrankung. Weiterhin geltend die vorstehenden Ausf\u00fchrungen entsprechend. Damit scheiterte die Kl\u00e4gerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.<\/p>\n<p>Der Fall zeigt, dass selbst die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung oftmals nicht dazu bereit ist, gek\u00fcnstelten bzw. selbst provozierten Verfahrensr\u00fcgen Recht zu geben. Es ist sch\u00f6n, wenn man doch hin und wieder einmal lesen kann, dass auch die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung die Bodenhaftung nicht ganz verliert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der l\u00e4ngeren Entscheidung ging es \u2013 einmal wieder \u2013 um den Widerruf einer Anwaltszulassung wegen Verm\u00f6gensverfalls. Nachdem in der Sache nichts zu gewinnen war, versucht die betroffene Rechtsanw\u00e4ltin das Urteil des Anwaltsgerichtshof durch die R\u00fcge von Verfahrensfehlern zu Fall zu bringen. Passiert war Folgendes: Am 13.2.2025 bestimmt der Vorsitzende Termin auf den 25.4.2025. 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