{"id":3865,"date":"2025-12-05T15:24:51","date_gmt":"2025-12-05T14:24:51","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3865"},"modified":"2025-12-05T15:24:51","modified_gmt":"2025-12-05T14:24:51","slug":"olg-koeln-verlaengerung-der-widerrufsfrist-bei-einem-prozessvergleich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/12\/05\/olg-koeln-verlaengerung-der-widerrufsfrist-bei-einem-prozessvergleich\/","title":{"rendered":"OLG K\u00f6ln: Verl\u00e4ngerung der Widerrufsfrist bei einem Prozessvergleich"},"content":{"rendered":"<p>Die Parteien hatten einen Widerrufsvergleich geschlossen. Der Vergleich enthielt einen Widerrufsvorbehalt bis zum 26.7.2024. Am 25.7.2024 baten die Anw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin bei den Anw\u00e4lten der Beklagten telefonisch um eine Verl\u00e4ngerung der Widerrufsfrist bis zum 9.8.2024. Am selben Tage noch erhielten die Anw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin eine Mail von den Anw\u00e4lten der Beklagten. Danach best\u00fcnden keine Bedenken gegen eine Fristverl\u00e4ngerung. Unterzeichnet war die Mail mit O.X., Assistentin. Beide Rechtsanw\u00e4lte waren mit der Fristverl\u00e4ngerung einverstanden. Mit Schriftsatz vom selben Tag informierten die Anw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin das Gericht. Mit am 8.8.2024 eingegangenem Schriftsatz widerriefen sie den Vergleich.<\/p>\n<p>Das LG stellte jedoch fest, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet worden ist. Es hielt die Vereinbarung zur Verl\u00e4ngerung der Widerrufsfrist f\u00fcr formunwirksam. Das OLG (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.olgkoeln.20251022.11u116\/24\">Urt. v. 22.10.2025 &#8211; 11 U 116\/24<\/a>) folgt dem nicht, sondern hebt das Urteil auf und verweist den Rechtsstreit an das LG zur\u00fcck. Die Verl\u00e4ngerung der Widerrufsfrist ist eine Prozesshandlung und unterliegt daher dem Anwaltszwang (\u00a7 78 ZPO). Eine besondere Formvorschrift existiert f\u00fcr eine solche Vereinbarung allerdings nicht. Die \u00a7\u00a7 129 ff. ZPO sind nicht einschl\u00e4gig, da die Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Prozessgegner und nicht gegen\u00fcber dem Gericht zu erfolgen hat. Es verh\u00e4lt sich vorliegend \u00e4hnlich wie bei der Zustimmung des Gegners zur Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist. Von daher ist es hier ausreichend, dass sich die beiden Rechtsanw\u00e4lte \u00fcber die Assistentin \u00fcber die Verl\u00e4ngerung geeinigt haben. Damit war die Verl\u00e4ngerung der Widerrufsfrist wirksam und der Widerruf des Prozessvergleichs rechtzeitig.<\/p>\n<p>Diese Sicht der Dinge ist jedenfalls gut vertretbar und auch praxisgerecht. Es gibt jedoch auch abweichende Entscheidungen (z. B.: LG Bonn, Urt. v. 30.12.1996 \u2013 9 O 173\/96,\u00a0<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.1997.08.r.85\"> MDR 1997, 783<\/a>, wonach die Verl\u00e4ngerung der Form des Vergleiches bedarf). Sicherheitshalber sollte eine solche Vereinbarung jedoch zwischen den Prozessbevollm\u00e4chtigten direkt getroffen werden, und zwar ohne die Assistenz einzuschalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Parteien hatten einen Widerrufsvergleich geschlossen. Der Vergleich enthielt einen Widerrufsvorbehalt bis zum 26.7.2024. Am 25.7.2024 baten die Anw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin bei den Anw\u00e4lten der Beklagten telefonisch um eine Verl\u00e4ngerung der Widerrufsfrist bis zum 9.8.2024. Am selben Tage noch erhielten die Anw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin eine Mail von den Anw\u00e4lten der Beklagten. Danach best\u00fcnden keine Bedenken [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1305,2],"tags":[2725,611,3596,35],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3865"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3865"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3865\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3866,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3865\/revisions\/3866"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3865"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3865"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3865"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}