{"id":3868,"date":"2025-12-05T17:17:30","date_gmt":"2025-12-05T16:17:30","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3868"},"modified":"2025-12-05T17:17:30","modified_gmt":"2025-12-05T16:17:30","slug":"montagsblog-399","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/12\/05\/montagsblog-399\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um den Anwendungsbereich der Regeln \u00fcber die Kontrolle von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen.<\/em><\/p>\n<p><strong>Individuell vereinbarte Bestimmung als Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 13.\u00a0November 2025 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0165\/24<\/p>\n<p><em>Der III.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der AGB-Kontrolle von Vertragsverh\u00e4ltnissen mit mehr als zwei Parteien.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger kauften im August 2015 von einer Projektentwicklungsgesellschaft eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in einem f\u00fcr Ferienh\u00e4user und -wohnungen vorgesehenen Baugebiet.<\/p>\n<p>Die Verk\u00e4uferin hatte sich gegen\u00fcber der f\u00fcr die Bauplanung zust\u00e4ndigen Gemeinde verpflichtet, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass alle Einheiten der Anlage in den ersten zehn Jahren nach Fertigstellung \u00fcber einen einzigen Vermittler weitgehend an Ferieng\u00e4ste vermietet werden. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung hatte sie als vollmachtlose Vertreterin der k\u00fcnftigen Wohnungseigent\u00fcmer im Juli 2015 einen Vermittlungsvertrag mit der Beklagten geschlossen. Dieser sah in \u00a7\u00a09 Nr.\u00a01 eine Laufzeit bis Anfang 2020 und in \u00a7\u00a09 Nr.\u00a03 eine Laufzeit bis mindestens Anfang 2027 vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten im Kaufvertrag \u00fcber ihre Wohnung, dass sie in die Rechte und Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag eintreten. Im Februar 2022 k\u00fcndigten sie den Vermittlungsvertrag und machten geltend, die Vereinbarung \u00fcber die Laufzeit des Vertrags sei unwirksam. In der Folgezeit verwehrten sie eine Vermietung der Wohnung. Im Oktober 2022 erkl\u00e4rten sie erneut die K\u00fcndigung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben die Feststellung beantragt, dass der Vermittlungsvertrag ihnen gegen\u00fcber keine Wirkung entfaltet, hilfsweise, dass er wirksam gek\u00fcndigt worden ist. Die Beklagte hat widerklagend Ersatz entgangener Vermittlungsprovisionen in H\u00f6he von 1.298 Euro begehrt.<\/p>\n<p>Das LG hat die Klage abgewiesen und die Kl\u00e4ger entsprechend der Widerklage verurteilt. Das OLG hat festgestellt, dass der Vermittlungsvertrag seit Oktober 2022 beendet ist, und den auf die Widerklage zu zahlenden Betrag auf 893 Euro reduziert.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl\u00e4ger zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Aufgrund der nicht angefochtenen Abweisung des mit der Klage geltend gemachten Hauptantrags steht rechtskr\u00e4ftig fest, dass der Vermittlungsvertrag zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen ist.<\/p>\n<p>Im Ergebnis zu Recht hat das OLG angenommen, dass die Kl\u00e4ger den Vertrag im Oktober 2022 wirksam gek\u00fcndigt haben. Die Vereinbarung \u00fcber die Laufzeit ist jedenfalls wegen Versto\u00dfes gegen das Transparenzgebot gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0307 Abs.\u00a01 BGB unwirksam.<\/p>\n<p>Die Vereinbarung unterliegt der AGB-Kontrolle nach \u00a7\u00a7\u00a0305\u00a0ff. BGB, obwohl sie zwischen der Beklagten und der Projektentwicklungsgesellschaft individuell ausgehandelt worden ist. Ausschlaggebend hierf\u00fcr ist, dass die Projektgesellschaft nur als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, die ausgehandelten Bestimmungen f\u00fcr eine Vielzahl von Vertragsverh\u00e4ltnissen mit den einzelnen K\u00e4ufern der Wohnungen vorgesehen waren und diesen gegen\u00fcber weder die Projektgesellschaft noch die Beklagte zu Verhandlungen \u00fcber den Inhalt der Vereinbarung bereit waren.<\/p>\n<p>Die Anschlussrevision der Kl\u00e4ger bleibt erfolglos, weil nicht bewiesen ist, dass die K\u00fcndigung vom Februar 2022 der Beklagten zugegangen ist. Diesbez\u00fcglicher Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren ist nach \u00a7\u00a0559 Abs.\u00a01 ZPO unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Eine Anschlussrevision ist auch dann zul\u00e4ssig, wenn die Revision nur zugunsten einer Partei zugelassen worden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um den Anwendungsbereich der Regeln \u00fcber die Kontrolle von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen. Individuell vereinbarte Bestimmung als Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung BGH, Urteil vom 13.\u00a0November 2025 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0165\/24 Der III.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der AGB-Kontrolle von Vertragsverh\u00e4ltnissen mit mehr als zwei Parteien. 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