{"id":3872,"date":"2025-12-13T17:48:57","date_gmt":"2025-12-13T16:48:57","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3872"},"modified":"2025-12-13T17:48:57","modified_gmt":"2025-12-13T16:48:57","slug":"montagsblog-400","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/12\/13\/montagsblog-400\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Im Montagsblog Nr.\u00a0400 geht es (wenn auch nur am Rande) um einen Maschendrahtzaun.<\/em><\/p>\n<p><strong>Rechtsmittel bei Verwerfung einer Berufung als unzul\u00e4ssig<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 20.\u00a0November 2025 \u2013 V\u00a0ZR\u00a04\/25<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit dem Verh\u00e4ltnis zwischen \u00a7\u00a0544 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 und 2 ZPO.<\/em><\/p>\n<p>Die Parteien sind Grundst\u00fccksnachbarn. Im Jahr 1991 errichteten die damaligen Eigent\u00fcmer an der gemeinsamen Grundst\u00fccksgrenze einen Maschendrahtzaun. Im Jahr 2020 errichteten die Beklagten stattdessen eine Betonmauer. Die Kl\u00e4gerin begehrt die Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Zustands.<\/p>\n<p>Das AG hat die Beklagten hinsichtlich eines Teilbereichs des Zaunes antragsgem\u00e4\u00df verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das LG als unzul\u00e4ssig verworfen. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hat es die Beklagten zur Wiederherstellung der gesamten Grenzanlage verurteilt. Den Streitwert haben beide Vorinstanzen auf 4.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten als unzul\u00e4ssig verworfen hat, ist die Beschwerde gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0544 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 ZPO unabh\u00e4ngig vom Wert der Beschwer statthaft. Insoweit ist das Rechtsmittel jedoch im Ergebnis unbegr\u00fcndet. Das LG hat die Berufungsbegr\u00fcndung der Beklagten zwar zu Unrecht als unzureichend angesehen. Aus den Ausf\u00fchrungen des LG zur Berufung der Kl\u00e4gerin ergibt sich aber, dass die Berufung der Beklagten aus Sicht des LG unbegr\u00fcndet war. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt insoweit kein Grund f\u00fcr die Zulassung der Revision vor.<\/p>\n<p>Soweit das Berufungsgericht der Berufung der Kl\u00e4gerin stattgegeben hat, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft, weil die in \u00a7\u00a0544 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 ZPO normierte Wertgrenze von 20.000 Euro nicht \u00fcberschritten ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Grenze auch dann ma\u00dfgeblich, wenn die Berufung hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands als unzul\u00e4ssig verworfen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn beide Teile des Streitgegenstands denselben Streitstoff betreffen und deshalb die Gefahr einander widersprechender Teilentscheidungen besteht.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Die Wertgrenze des \u00a7\u00a0544 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 ZPO wird zum 1.\u00a0Januar 2026 von 20.000 Euro auf 25.000 Euro erh\u00f6ht (<a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/brd\/2025\/0661-25.pdf\">BR-Drucksache 661\/25<\/a> S.\u00a02). Die bisherige Grenze bleibt ma\u00dfgeblich, wenn die anzufechtende Entscheidung noch im Jahr 2025 verk\u00fcndet oder der Gesch\u00e4ftsstelle \u00fcbergeben oder die m\u00fcndliche Verhandlung, auf die die Entscheidung ergeht, noch im Jahr 2025 geschlossen worden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Montagsblog Nr.\u00a0400 geht es (wenn auch nur am Rande) um einen Maschendrahtzaun. 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