{"id":3877,"date":"2025-12-23T14:55:07","date_gmt":"2025-12-23T13:55:07","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3877"},"modified":"2025-12-23T14:55:07","modified_gmt":"2025-12-23T13:55:07","slug":"montagsblog-402","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2025\/12\/23\/montagsblog-402\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Abgrenzung zwischen Aufkl\u00e4rungs- und Behandlungsfehler bei der Arzthaftung.<\/em><\/p>\n<p><strong>Keine Aufkl\u00e4rungspflicht des Arztes in Bezug auf Organisationsfehler<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 25.\u00a0November 2025 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a051\/24<\/p>\n<p><em>Der VI.\u00a0Zivilsenat verdeutlicht den Anwendungsbereich von \u00a7\u00a0630e Abs.\u00a01 BGB.<\/em><\/p>\n<p>Der im Jahr 1946 geborene Kl\u00e4ger wurde im Jahr 2017 im Krankenhaus der Beklagten am rechten Auge operiert. Der Chefarzt, der die Operation durchgef\u00fchrt hatte, fuhr nach Dienstschluss des folgenden Tages (Freitag) in Urlaub. Im Haus der Beklagten bestand weder ein geregelter \u00e4rztlicher Nachtdienst noch ein geregelter fach\u00e4rztlicher Hintergrunddienst. Ein Assistenzarzt am Ende des ersten Jahres seiner Ausbildung zum Facharzt f\u00fcr Augenheilkunde erkl\u00e4rte sich gegen\u00fcber dem Chefarzt bereit, bei Bedarf nachts in die Klinik zu kommen und Patienten zu versorgen. In der Nacht auf Samstag klagte der Kl\u00e4ger \u00fcber Schmerzen und vermindertes Sehverm\u00f6gen beim operierten Auge. Der Assistenzarzt untersuchte den Kl\u00e4ger gegen 3\u00a0Uhr morgens und verabreichte nach telefonischer R\u00fccksprache mit dem Chefarzt mehrere Sorten von Augentropfen. Gegen 9\u00a0Uhr morgens stellte er eine Eiteransammlung im operierten Auge fest und verlegte den Kl\u00e4ger nach erneuter R\u00fccksprache mit dem Chefarzt in ein Klinikum. Dort wurde eine Infektion festgestellt und noch am gleichen Tag ein erster Revisionseingriff durchgef\u00fchrt, dem zahlreiche weitere Eingriffe folgten. Im Ergebnis ist das Sehverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers auf dem rechten Auge stark eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Das LG hat die auf Ersatz materieller und immaterieller Sch\u00e4den gerichtete Klage abgewiesen. Das OLG hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgem\u00e4\u00df verurteilt.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Behandlung im Hause der Beklagten war nicht schon mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des OLG bezieht sich die \u00e4rztliche Aufkl\u00e4rungspflicht nach \u00a7\u00a0630e Abs.\u00a01 BGB nicht auf vorhandene Organisationsfehler. Die Aufkl\u00e4rungspflicht betrifft lediglich Risiken, die sich aus einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vorgehen ergeben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im wieder er\u00f6ffneten Berufungsverfahren wird das OLG pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob sich der festgestellte Organisationsmangel auf das Behandlungsgeschehen ausgewirkt hat, die festgestellte Infektion bei ordnungsgem\u00e4\u00dfem n\u00e4chtlichem Bereitschaftsdienst einen anderen Verlauf genommen h\u00e4tte und der eingetretene Schaden dadurch verhindert worden w\u00e4re.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Die Urs\u00e4chlichkeit eines Fehlers f\u00fcr den eingetretenen Schaden wird nach \u00a7\u00a0630h Abs.\u00a04 BGB vermutet, wenn ein Behandelnder f\u00fcr die vorgenommene Behandlung nicht bef\u00e4higt war, und gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0630h Abs.\u00a05 BGB, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt und dieser grunds\u00e4tzlich geeignet ist, den in Rede stehenden Schaden herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Abgrenzung zwischen Aufkl\u00e4rungs- und Behandlungsfehler bei der Arzthaftung. 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