{"id":388,"date":"2016-11-16T13:03:41","date_gmt":"2016-11-16T12:03:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=388"},"modified":"2016-11-16T13:03:41","modified_gmt":"2016-11-16T12:03:41","slug":"bgh-notwendiger-hinweis-auf-ergaenzung-von-angaben-im-rahmen-der-wiedereinsetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/11\/16\/bgh-notwendiger-hinweis-auf-ergaenzung-von-angaben-im-rahmen-der-wiedereinsetzung\/","title":{"rendered":"BGH: Notwendiger Hinweis auf Erg\u00e4nzung von Angaben im Rahmen der Wiedereinsetzung"},"content":{"rendered":"<p>Das LG hatte einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Vers\u00e4umung der Frist zur Begr\u00fcndung der Berufung zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung des Wiedereinsetzungsantrages war im Wesentlichen vorgetragen worden: <em>&#8222;Rechtzeitig vor Fristablauf sei die unterzeichnete Berufungsbegr\u00fcndung zur Post gegeben und abgeschickt worden. Allerdings ging die Berufungsbegr\u00fcndung niemals beim LG ein. Das LG hielt diesen Vortrag nicht f\u00fcr ausreichend, vermisste insbesondere n\u00e4here Ausf\u00fchrungen zum Ablauf des Versendungsvorgangs.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Der BGH (<a href=\"http:\/\/portal.ovszr.de\/Default.aspx?hitnr=0&amp;t=636130066758822109&amp;url=rn%3aanwalt%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fRechtsprechung%2fBGH%2f2016%2f550303.xml&amp;ref=hitlist_hl\">Beschl. v. 16. August 2016, VI ZB 19\/16<\/a>; <a href=\"http:\/\/portal.ovszr.de\/Default.aspx?hitnr=0&amp;t=636148953199238750&amp;url=rn%3aanwalt%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fMDR%2f551505.xml&amp;ref=hitlist_hl\">MDR 2016, 1284<\/a>) akzeptiert dies so nicht. Das LG w\u00e4re vielmehr gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0139\u00a0Abs. 1\u00a0ZPO dazu verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass n\u00e4here Angaben zur Versendung erforderlich seien. Es m\u00fcssen allerdings alle f\u00fcr die Wiedereinsetzung erforderlichen Angaben vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist, d. h. regelm\u00e4\u00dfig in dem Wiedereinsetzungsantrag, vorgetragen werden. Nach Fristablauf d\u00fcrfen keine neuen Gr\u00fcnde mehr nachgeschoben werden. Jedoch k\u00f6nnen erkennbar unklare oder erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftige Angaben auch nach Fristablauf erl\u00e4utert oder erg\u00e4nzt werden. Der Vortrag zur Versendung war zwar knapp, der BGH h\u00e4lt die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen jedoch noch nicht f\u00fcr so substanzlos, dass von einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vortrag gar nicht mehr h\u00e4tte ausgegangen werden k\u00f6nnen. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde erfolgten dann die n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen zur Versendung der Berufungsbegr\u00fcndung. Es wurde dargelegt, wer den Briefumschlag beschriftet und frankiert hat und in welchen Briefkasten er schlie\u00dflich eingeworfen wurde. Dieser Vortrag war nunmehr fraglos ausreichend. Damit hob der BGH den Verwerfungsbeschluss des LG auf und verwies die Sache an das LG zur weiteren Pr\u00fcfung zur\u00fcck.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Hinweis:<\/span> Bei derartigen Wiedereinsetzungsfragen muss also genau folgendes beachtet werden: Alle Gr\u00fcnde, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen k\u00f6nnten, m\u00fcssen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen werden. Nach Fristablauf k\u00f6nnen keine neuen Gr\u00fcnde mehr nachgeschoben werden. Erweist sich ein Vorbringen aus der Sicht des Gerichts als erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig, ist ein gerichtlicher Hinweis darauf erforderlich. Fehlt es an einem konkreten Vortrag \u00fcberhaupt, ist ein Hinweis entbehrlich, da wegen Fristablaufes dann nicht mehr nachgebessert werden kann.<\/p>\n<p>Wichtig ist noch, dass der BGH erneut folgendes betont hat: &#8222;<em>Eine Partei darf grunds\u00e4tzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Sendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss die Partei nicht damit rechnen, dass die Einhaltung einer Frist gef\u00e4hrdet ist<\/em>.&#8220; Ist also eine rechtzeitige Versendung eines Schriftsatzes glaubhaft zu machen, wird eine Wiedereinsetzung in Regel bewilligt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das LG hatte einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Vers\u00e4umung der Frist zur Begr\u00fcndung der Berufung zur\u00fcckgewiesen. 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