{"id":3880,"date":"2026-01-04T13:29:13","date_gmt":"2026-01-04T12:29:13","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3880"},"modified":"2026-01-04T13:29:13","modified_gmt":"2026-01-04T12:29:13","slug":"montagsblog-403","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/01\/04\/montagsblog-403\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um eine grundlegende Frage aus dem Sachenrecht.<\/em><\/p>\n<p><strong>Zul\u00e4ssigkeit eines Nachbarerbbaurechts<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 19.\u00a0Dezember 2025 \u2013 V\u00a0ZR\u00a015\/24<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat hat kurz vor Weihnachten seine langj\u00e4hrige Rechtsprechung zu \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 ErbbauRG ge\u00e4ndert.<\/em><\/p>\n<p>Die Beklagte nimmt die Kl\u00e4gerin aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde auf Zahlung von Erbbauzins in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin wendet sich dagegen mit der Vollstreckungsgegenklage.<\/p>\n<p>Im Jahr 1977 wurde das Grundst\u00fcck der Beklagten mit einem Erbbaurecht zugunsten der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin belastet. In der Vereinbarung \u00fcber den Inhalt des Erbbaurechts hei\u00dft es unter anderem, die Eigent\u00fcmer stimmten einer Einbeziehung von Anliegergrundst\u00fccken grunds\u00e4tzlich zu; die Erbbauberechtigte sei jedoch verpflichtet, die Baulichkeiten nach Beendigung des Erbbraurechts auf Verlangen der Eigent\u00fcmer so zu teilen, dass ein selbst\u00e4ndig nutzbares Geb\u00e4ude auf dem Erbbaugrundst\u00fcck entstehe.<\/p>\n<p>Die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin erstellte auf dem belasteten Grundst\u00fcck und auf anliegenden Grundst\u00fccken, an denen sie teils Eigentum, teils ein Erbbaurecht erworben hatte, ab dem Jahr 1983 ein Einkaufszentrum. Der Geb\u00e4udekomplex kann an den Grundst\u00fccksgrenzen ohne Zerst\u00f6rung nicht getrennt werden.<\/p>\n<p>Im Jahr 1985 wurde das Erbbaurecht auf eine Tochtergesellschaft \u00fcbertragen. Die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm die gesamtschuldnerische Haftung f\u00fcr den Erbbauzins und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.<\/p>\n<p>Die Inhaberin des Erbbaurechts zahlt seit Februar 2021 den vertraglich vereinbarten Erbbauzins von rund 50.000 Euro pro Monat nicht mehr. Die Beklagte k\u00fcndigte daraufhin die Zwangsvollstreckung gegen die Kl\u00e4gerin an. Diese macht mit der Vollstreckungsgegenklage geltend, der der Bestellung des Erbbaurechts zugrunde liegende Vertrag sei wegen anf\u00e4nglicher Unm\u00f6glichkeit unwirksam, weil ein Nachbarerbbaurecht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 ErbbauRG nicht wirksam bestellt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das LG hat die Zwangsvollstreckung antragsgem\u00e4\u00df f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Das OLG hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG ist die Kl\u00e4gerin allerdings nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich gegebenenfalls auf eine Unwirksamkeit des Vertrags zu berufen. Bei Grundst\u00fcckskaufvertr\u00e4gen kann es zwar treuwidrig sein, nach vielen Jahren erstmals angebliche Nichtigkeitsgr\u00fcnde geltend zu machen. Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf F\u00e4lle \u00fcbertragen werden, in denen die Erbringung der Hauptleistung rechtlich nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Das Urteil des OLG erweist sich jedoch im Ergebnis als zutreffend, weil die Bestellung eines Nachbarerbbaurechts entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BGH zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Der BGH ist in zwei Urteilen aus den Jahren 1973 und 2016 davon ausgegangen, dass die Bestellung eines Erbbaurechts an einem einzelnen Grundst\u00fcck mit der Ma\u00dfgabe, dass sich das zu errichtende Geb\u00e4ude auch auf andere Grundst\u00fccke erstrecken darf, gegen \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 ErbbauRG verst\u00f6\u00dft und ein solches Recht deshalb nicht wirksam bestellt werden kann.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 ErbbauRG ist die Beschr\u00e4nkung eines Erbbaurechts auf einen Teil eines Geb\u00e4udes, insbesondere ein Stockwerk unzul\u00e4ssig. Der BGH legt diese Bestimmung nunmehr dahin aus, dass eine Beschr\u00e4nkung im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt, wenn das Erbbaurecht sich auf alle Geb\u00e4udeteile bezieht, die auf dem belasteten Grundst\u00fcck stehen. Die Vorschrift diene lediglich dem Zweck, Streitigkeiten zu vermeiden, die sich aus unterschiedlichen Berechtigungen an einzelnen Geb\u00e4udeteilen auf einem einzelnen Grundst\u00fcck ergeben. Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, dass sich ein einheitliches Geb\u00e4ude \u00fcber mehrere Grundst\u00fccke erstreckt, sind nach der neuen Rechtsprechung des BGH hingegen nicht erfasst. Sie k\u00f6nnen auch dann auftreten, wenn kein Erbbaurecht bestellt ist.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Schon seit jeher zul\u00e4ssig war die Bestellung eines so genannten Gesamterbbaurechts, d.h. eines einheitlichen Erbbaurechts, das auf mehreren rechtlich selbst\u00e4ndigen Grundst\u00fccken lastet. Diese M\u00f6glichkeit besteht weiterhin. Sie steht aber nur zur Verf\u00fcgung, wenn die Eigent\u00fcmer aller Grundst\u00fccke, \u00fcber die sich das Geb\u00e4ude erstreckt, mit der Bestellung eines Erbbaurechts einverstanden sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um eine grundlegende Frage aus dem Sachenrecht. Zul\u00e4ssigkeit eines Nachbarerbbaurechts BGH, Urteil vom 19.\u00a0Dezember 2025 \u2013 V\u00a0ZR\u00a015\/24 Der V.\u00a0Zivilsenat hat kurz vor Weihnachten seine langj\u00e4hrige Rechtsprechung zu \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 ErbbauRG ge\u00e4ndert. Die Beklagte nimmt die Kl\u00e4gerin aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde auf Zahlung von Erbbauzins in Anspruch. 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