{"id":3883,"date":"2026-01-11T12:26:44","date_gmt":"2026-01-11T11:26:44","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3883"},"modified":"2026-01-11T12:26:44","modified_gmt":"2026-01-11T11:26:44","slug":"montagsblog-404","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/01\/11\/montagsblog-404\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Haftungsprivilegierung bei gesetzlicher Unfallversicherung.<\/em><\/p>\n<p><strong>Gemeinsame Betriebsst\u00e4tte mit Versicherten aus anderen EU-Mitgliedstaaten<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 14.\u00a0Oktober 2025 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a014\/24<\/p>\n<p><em>Der VI.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit unionsrechtlichen Vorgaben.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Tr\u00e4gerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie nimmt die Beklagten nach einem Arbeitsunfall aus \u00fcbergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4digte war bei einem deutschen Speditionsunternehmen als Kraftfahrer besch\u00e4ftigt. Er war damit betraut, einen 1.300\u00a0kg schweren Werkzeugschrank von einer Baustelle in Deutschland abzuholen. Die in \u00d6sterreich ans\u00e4ssige Beklagte zu\u00a01 war auf der Baustelle mit Elektroarbeiten betraut. Der bei ihr besch\u00e4ftigte Beklagte zu\u00a02 versuchte, den Werkzeugschrank mittels eines Teleskopladers auf den Lkw des Gesch\u00e4digten zu hieven. W\u00e4hrend dieses Vorgangs kippte der Schrank in Richtung des Gesch\u00e4digten. Dieser erlitt mehrere Frakturen. Die Kl\u00e4gerin erbrachte f\u00fcr ihn Aufwendungen in H\u00f6he von rund 150.000 Euro. Hiervon verlangt sie von den Beklagten 70\u00a0% ersetzt.<\/p>\n<p>Die Klage ist in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben. Das OLG hat Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu\u00a01 verneint, weil diese kein Verschulden treffen, und Anspr\u00fcche gegen Beklagten zu\u00a02 als unbegr\u00fcndet angesehen, weil diesem die Haftungsprivilegierung nach \u00a7\u00a0106 Abs.\u00a03 Fall\u00a03 SGB\u00a0VII zugutekomme.<\/p>\n<p>Die gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu\u00a01 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolglos.<\/p>\n<p>Auf die (nur) insoweit vom OLG zugelassene Revision verweist der BGH die Sache wegen der Anspr\u00fcche gegen den Beklagten zu\u00a02 an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Berufungsurteil unterliegt insoweit schon deshalb der Aufhebung, weil das OLG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob es einen Bescheid des Sozialversicherungstr\u00e4gers oder eine Entscheidung eines Sozialgerichts dazu gibt, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt und ob der Gesch\u00e4digte im Zeitpunkt des Unfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Eine solche Entscheidung ist f\u00fcr die Zivilgerichte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0108 Abs.\u00a01 SGB\u00a0VII bindend. Wenn eine der genannten Fragen entscheidungserheblich ist, muss das Zivilgericht deshalb aufkl\u00e4ren, ob eine bindende Entscheidung vorliegt. Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin Tr\u00e4gerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist und Leistungen an den Gesch\u00e4digten erbracht hat, macht solche Feststellungen nicht entbehrlich.<\/p>\n<p>Die genannten Fragen sind im Streitfall entscheidungserheblich, weil zugunsten des Beklagten zu\u00a02 ggf. mehrere Haftungsprivilegierungen greifen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0105 Abs.\u00a01 SGB\u00a0VII hat der Beklagte zu\u00a02 ggf. nur f\u00fcr vors\u00e4tzliches Verhalten einzustehen, wenn er bei dem Beladevorgang f\u00fcr den Arbeitgeber des Gesch\u00e4digten t\u00e4tig geworden ist. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob der Beklagte zu\u00a02 seinerseits in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Mit diesem Aspekt haben sich die Parteien bislang noch nicht befasst.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a0106 Abs.\u00a03 Fall\u00a03 SGB\u00a0VII gilt ggf. Entsprechendes, wenn der Gesch\u00e4digte und der Beklagte zu\u00a02 zwar f\u00fcr unterschiedliche Unternehmen, aber auf einer gemeinsamen Betriebsst\u00e4tte t\u00e4tig waren und der Beklagte zu\u00a02 in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Das OLG hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass diese beiden Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Eine T\u00e4tigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsst\u00e4tte liegt vor, weil die T\u00e4tigkeiten des Gesch\u00e4digten und des Beklagten zu\u00a02 in der konkreten Unfallsituation aufeinander bezogen waren und zu einer wechselseitigen Gef\u00e4hrdung beider Beteiligten gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>Eine gesetzliche Unfallversicherung zugunsten des Beklagten zu\u00a02 liegt auch dann vor, wenn dieser nur in \u00d6sterreich versichert war.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich aus Art.\u00a05 Buchst.\u00a0b der Verordnung (EG) Nr.\u00a0883\/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung. Danach m\u00fcssen Sachverhalte oder Ereignisse, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten sind, in gleicher Weise ber\u00fccksichtigt werden, wie wenn sie sie im Inland eingetreten w\u00e4ren. Ferner verpflichtet Art.\u00a085 Abs.\u00a01 der Verordnung die Mitgliedstaaten, einen \u00dcbergang von Anspr\u00fcchen auf Sozialversicherungstr\u00e4ger anzuerkennen. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang ein Anspruch \u00fcbergehen.<\/p>\n<p>Eine gesetzliche Unfallversicherung in \u00d6sterreich muss danach dieselben Wirkungen entfalten wie eine gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland, weil die Systeme im Wesentlichen vergleichbar sind. In gleichem Sinne hat \u2013 f\u00fcr einen Arbeitsunfall in \u00d6sterreich, bei dem ein in Deutschland versicherter Arbeitnehmer gesch\u00e4digt wurde \u2013 bereits der \u00f6sterreichische Oberste Gerichtshof entschieden (Beschluss vom 27.\u00a0August 2013 \u2013 <a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20130827_OGH0002_009OBA00031_13V0000_000\/JJT_20130827_OGH0002_009OBA00031_13V0000_000.pdf\">9\u00a0ObA\u00a031\/13v<\/a>, r+s 2016, 537).<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Wenn noch keine bestands- oder rechtskr\u00e4ftige Entscheidung im Sinne von \u00a7\u00a0108 Abs.\u00a01 SGB\u00a0VII vorliegt, muss das Zivilgericht sein Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0108 Abs.\u00a02 SGB\u00a0VII aussetzen. Ist ein sozialrechtliches Verfahren noch nicht eingeleitet, bestimmt das Zivilgericht daf\u00fcr eine Frist. Nach Ablauf der Frist kann es das ausgesetzte Verfahren wieder aufnehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Haftungsprivilegierung bei gesetzlicher Unfallversicherung. Gemeinsame Betriebsst\u00e4tte mit Versicherten aus anderen EU-Mitgliedstaaten BGH, Urteil vom 14.\u00a0Oktober 2025 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a014\/24 Der VI.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit unionsrechtlichen Vorgaben. Die Kl\u00e4gerin ist Tr\u00e4gerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie nimmt die Beklagten nach einem Arbeitsunfall aus \u00fcbergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. 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