{"id":3887,"date":"2026-02-02T16:14:47","date_gmt":"2026-02-02T15:14:47","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3887"},"modified":"2026-02-02T16:14:47","modified_gmt":"2026-02-02T15:14:47","slug":"olg-koeln-fehlender-verfuegungsgrund","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/02\/02\/olg-koeln-fehlender-verfuegungsgrund\/","title":{"rendered":"OLG K\u00f6ln: Fehlender Verf\u00fcgungsgrund"},"content":{"rendered":"<p>Die Antragstellerin verlangte von dem Antragsgegner, verschiedene \u00c4u\u00dferungen zu unterlassen. Diese \u00c4u\u00dferungen hatte der Antragsgegner in zwei Schreiben gegen\u00fcber dem Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz aufgestellt, und zwar gegen\u00fcber einem konkreten Ansprechpartner. Ob sie wahr sind oder nicht, war streitig. Das LG hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen. Das OLG K\u00f6ln wies mit <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.olgkoeln.20251118.15w121\/25\">Beschl. v. 18.11.2025 \u2013 15 W 121\/25<\/a> auch die sofortige Beschwerde zur\u00fcck.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bedarf es regelm\u00e4\u00dfig eines Verf\u00fcgungsgrundes, der in der Regel in der Eilbed\u00fcrftigkeit der Sache liegt. Eine solche liegt vor, wenn aufgrund konkreter Umst\u00e4nde die objektive Gefahr besteht, dass ohne sofortige Regelung die Durchsetzung des Anspruchs im normalen Verfahren wesentlich erschwert oder gar vereitelt w\u00fcrde. Allein aufgrund der Umst\u00e4nde, dass eine Wiederholungsgefahr bestehen k\u00f6nnte oder dass eine Unterlassungserkl\u00e4rung nicht abgegeben wird, kann nicht auf die Eilbed\u00fcrftigkeit geschlossen werden. Bei alle dem ist auch zu bedenken, dass die Wiederholungsgefahr eine materiell-rechtliche Voraussetzung, der Verf\u00fcgungsgrund hingegen eine prozessuale Voraussetzung ist. Zwischen diesen beiden Kategorien ist daher unbedingt zu differenzieren.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall sieht das OLG K\u00f6ln aus folgenden Gr\u00fcnden keine Eilbed\u00fcrftigkeit: Die beiden Schreiben, in denen die beanstandeten \u00c4u\u00dferungen abgegeben wurden, waren an eine Beh\u00f6rde und dort einen konkreten Ansprechpartner gerichtet. Sie wurden nicht ver\u00f6ffentlicht und auch nicht im Internet zug\u00e4nglich gemacht. Der Antragsgegner ist kein Journalist oder Medienvertreter, der regelm\u00e4\u00dfig an die \u00d6ffentlichkeit geht. Hier war es vielmehr sogar so, dass die Antragstellerin ihrerseits an die \u00d6ffentlichkeit gegangen ist. Eine Existenzgef\u00e4hrdung oder gar Existenzvernichtung der Antragstellerin im Hinblick auf ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb ist auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin zumutbar, ihr Anliegen im ordentlichen Verfahren kl\u00e4ren zu lassen.<\/p>\n<p>Angesichts der fehlenden Eilbed\u00fcrftigkeit l\u00e4sst es das OLG K\u00f6ln dahinstehen, ob es sich bei den angegriffenen \u00c4u\u00dferungen um sogenannte \u201eprivilegierte \u00c4u\u00dferungen\u201c gehandelt haben k\u00f6nnte, was hier sogar naheliegt.<\/p>\n<p>Man sieht auch hier: Im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren gibt es sehr viele Fallstricke, an denen der Antrag scheitern kann. H\u00f6chste Vorsicht und viel Bedacht sind stets angezeigt!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Antragstellerin verlangte von dem Antragsgegner, verschiedene \u00c4u\u00dferungen zu unterlassen. Diese \u00c4u\u00dferungen hatte der Antragsgegner in zwei Schreiben gegen\u00fcber dem Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz aufgestellt, und zwar gegen\u00fcber einem konkreten Ansprechpartner. 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