{"id":3889,"date":"2026-01-16T13:24:33","date_gmt":"2026-01-16T12:24:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3889"},"modified":"2026-01-22T11:22:30","modified_gmt":"2026-01-22T10:22:30","slug":"olg-frankfurt-a-m-selbstwiderlegung-der-dringlichkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/01\/16\/olg-frankfurt-a-m-selbstwiderlegung-der-dringlichkeit\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt a.M.: Selbstwiderlegung der Dringlichkeit"},"content":{"rendered":"<p>Im September 2025 wurde an dieser Stelle bereits auf eine Entscheidung des KG hingewiesen, wonach ein Fristverl\u00e4ngerungsantrag um vier Tage in einer einstweiligen Verf\u00fcgungssache bereits zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit f\u00fchrte. Nunmehr ist zu dieser Frage eine weitere Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.olgfrankfurt.20251103.3u97\/25\">Beschl. v. 3.11.2025 \u2013 3 U 97\/25<\/a>, MDR 2026, 127 mit Besprechung von <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2026.01.i.0023.01.e\"><em>Palmen<\/em>, MDR 2026, 23<\/a>) ergangen, die ihrer Erw\u00e4hnung wert ist.<\/p>\n<p>Gegen das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckweisende Urteil des LG legt der Kl\u00e4ger innerhalb einer guten Woche Berufung ein, sch\u00f6pfte dann aber die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist fast aus. Die Frage war, ob dies f\u00fcr eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ausreicht. Im Rahmen einer einstweiligen Verf\u00fcgung muss der Antragsteller sein Anliegen allerdings mit dem n\u00f6tigen Nachdruck verfolgen. Anderenfalls ist der Schluss darauf gerechtfertigt, dass das Interesse an einer vorl\u00e4ufigen Regelung nicht so gro\u00df ist, dass der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gerechtfertigt sein k\u00f6nnte. Grunds\u00e4tzlich besteht jedoch Einigkeit dar\u00fcber, dass die blo\u00dfe Ausnutzung von gesetzlichen Fristen im Rahmen eines Rechtsmittels nicht dringlichkeitssch\u00e4dlich ist. Unter besonderen Umst\u00e4nden kann dies jedoch durchaus einmal der Fall sein.<\/p>\n<p>Hier kamen verschiedene Umst\u00e4nde zusammen: Die Berufungsbegr\u00fcndung umfasst nur f\u00fcnf Seiten. Es war nicht erkennbar, wieso es ca. sieben Wochen dauern musste, diese zu verfassen, zumal sie im Wesentlichen aus einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages bestand. Im \u00dcbrigen hatte der Kl\u00e4ger bereits in erster Instanz zahlreiche wenig sinnvolle \u201eNebenkriegsschaupl\u00e4tze\u201c er\u00f6ffnet: So hatte er sich gegen die angeordnete Videoverhandlung gewandt, einen \u201eEinspruch\u201c angek\u00fcndigt und die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters ger\u00fcgt.<\/p>\n<p>Angesichts dieser Verz\u00f6gerungsma\u00dfnahmen ist vorliegend die fast vollst\u00e4ndige Aussch\u00f6pfung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist dringlichkeitssch\u00e4dlich. Der Kl\u00e4ger hatte zwar die Zulassung der Revision beantragt, angesichts des \u00a7 542 Abs. 2 ZPO hatte dieser Antrag jedoch keinen Erfolg. Eine eventuelle Zulassung h\u00e4tte die Revision ohnehin nicht er\u00f6ffnet. Kein Gericht kann einen nicht gegebenen Rechtsweg er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, f\u00fcr die sich im Gesetz selbst kaum Anhaltspunkte finden, muss man als Anwalt \u00fcber ein gewisses Pr\u00e4senzwissen verf\u00fcgen, sonst kann man in zahlreiche Fallen laufen!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im September 2025 wurde an dieser Stelle bereits auf eine Entscheidung des KG hingewiesen, wonach ein Fristverl\u00e4ngerungsantrag um vier Tage in einer einstweiligen Verf\u00fcgungssache bereits zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit f\u00fchrte. Nunmehr ist zu dieser Frage eine weitere Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. 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