{"id":3892,"date":"2026-01-18T11:39:40","date_gmt":"2026-01-18T10:39:40","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3892"},"modified":"2026-01-18T11:39:40","modified_gmt":"2026-01-18T10:39:40","slug":"montagsblog-405","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/01\/18\/montagsblog-405\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um eine besondere Art der Beweisvereitelung.<\/em><\/p>\n<p><strong>Beweisvereitelung durch Einsatz eines Terminvertreters<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 15.\u00a0Oktober 2025 \u2013 IV\u00a0ZR\u00a0157\/24<\/p>\n<p><em>Der IV.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit einer Konstellation, die bis vor kurzem h\u00e4ufiger eintreten konnte.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger unterh\u00e4lt bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. Die Beklagte erh\u00f6hte den Beitrag zum 1.\u00a0Januar 2021 und rund 57 Euro und zum 1.\u00a0Januar 2022 um rund 5 Euro pro Monat. Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt die Erh\u00f6hung f\u00fcr formell und materiell unwirksam und begehrt die R\u00fcckzahlung bereits bezahlter Differenzbetr\u00e4ge in H\u00f6he von rund 1.000 Euro.<\/p>\n<p>Die Beklagte bot in erster Instanz an, im Verhandlungstermin ihre technischen Berechnungsunterlagen zu \u00fcbergeben, wenn das Gericht eine Geheimhaltungsanordnung nach \u00a7\u00a0172 Nr.\u00a02 und \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a03 GVG erl\u00e4sst. Das AG sah im Termin von einer solchen Anordnung ab, weil der Kl\u00e4ger nicht durch seinen Prozessbevollm\u00e4chtigen vertreten war, sondern lediglich durch einen Rechtsanwalt mit Terminvollmacht. Nachdem das AG die Klage abgewiesen hatte, kam es in zweiter Instanz zu einem entsprechenden Ablauf. Das LG wies daraufhin die Berufung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Vorinstanzen sind allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass eine Beweisvereitelung vorliegen kann, wenn eine Partei die Vorlage von entscheidungserheblichen und geheimhaltungsbed\u00fcrftigen Unterlagen durch den Gegner verhindert, indem sie zu einem Termin, in dem eine Anordnung nach \u00a7\u00a0172 Nr.\u00a02 und \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a03 GVG ergehen soll, lediglich einen Terminvertreter entsendet. Unter diesen Gegebenheiten ist eine \u00dcbergabe von Unterlagen unter Anordnung der Geheimhaltung sinnlos. Der Terminvertreter ist nicht mit der Prozessf\u00fchrung betraut und kann die \u00fcbergebenen Unterlagen deshalb nicht selbst auswerten. Eine Weitergabe an den Prozessbevollm\u00e4chtigten w\u00e4re ihm aufgrund der Geheimhaltungsanordnung verwehrt.<\/p>\n<p>Negative Schlussfolgerungen zu Lasten der die Beweisf\u00fchrung verhindernden Partei d\u00fcrfen aber nur dann gezogen werden, wenn diese zuvor auf die Folgen ihres Verhaltens hingewiesen worden ist. Einen solchen Hinweis haben im Streitfall weder das AG noch das LG in der nach \u00a7\u00a0139 Abs.\u00a04 ZPO vorgeschriebenen Weise dokumentiert.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrte eine Beweisvereitelung entgegen der Auffassung des LG nicht dazu, dass der Vortrag der Beklagten zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Beitragserh\u00f6hungen ohne weiteres als bewiesen anzusehen ist. Vielmehr h\u00e4tte das LG pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob sonstige Beweisangebote vorliegen, und diesen gegebenenfalls nachgehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Seit 1.\u00a0April 2025 sind Anordnungen zum Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0273a ZPO und \u00a7\u00a7\u00a016-20 GeschGehG auch au\u00dferhalb der m\u00fcndlichen Verhandlung m\u00f6glich. Dies gilt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a037b Satz1 EGZPO auch f\u00fcr Verfahren, die am genannten Tag bereits anh\u00e4ngig waren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um eine besondere Art der Beweisvereitelung. Beweisvereitelung durch Einsatz eines Terminvertreters BGH, Urteil vom 15.\u00a0Oktober 2025 \u2013 IV\u00a0ZR\u00a0157\/24 Der IV.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit einer Konstellation, die bis vor kurzem h\u00e4ufiger eintreten konnte. Der Kl\u00e4ger unterh\u00e4lt bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. 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