{"id":3894,"date":"2026-01-24T17:20:45","date_gmt":"2026-01-24T16:20:45","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3894"},"modified":"2026-01-24T17:20:45","modified_gmt":"2026-01-24T16:20:45","slug":"montagsblog-406","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/01\/24\/montagsblog-406\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Folgen des Ausscheidens eines Rechtsanwalts aus einer Soziet\u00e4t auf das Rechtsverh\u00e4ltnis zu den Mandanten.<\/em><\/p>\n<p><strong>Mandats\u00fcbernahme bei Ausscheiden aus einer Anwaltssoziet\u00e4t<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 15.\u00a0Januar 2026 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a0153\/24<\/p>\n<p><em>Der IX.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Frage, wie ein Mandatsvertrag auszulegen ist, wenn er den Fall des Ausscheidens des sachbearbeitenden Anwalts aus der Soziet\u00e4t nicht regelt.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte die beklagte Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanw\u00e4lten mit der Vertretung in einem Scheidungsverfahren betraut. Alleinige Sachbearbeiterin war Rechtsanw\u00e4ltin N. Diese und ein weiterer Partner (Rechtsanwalt K) k\u00fcndigten ihre Beteiligung an der Partnerschaft zum 31.\u00a0Dezember 2021. In einer Gesellschafterversammlung vom 7.\u00a0Dezember 2021 konnte keine Einigkeit \u00fcber ein gemeinsames Rundschreiben an die Mandanten erzielt werden.<\/p>\n<p>Rechtsanw\u00e4ltin N und Rechtsanwalt K teilten ihren jeweiligen Mandanten daraufhin mit Schreiben vom 12.\u00a0Dezember 2021 mit, sie h\u00e4tten die Wahl, ob das Mandat weiter von ihnen in der neuen Kanzlei oder wie bisher durch die Beklagte bearbeitet werden solle. Bei einem \u00dcbergang fielen bereits angefallene Geb\u00fchren nicht erneut an. Der jeweils sachbearbeitende Anwalt bot dem Mandanten die \u00dcbernahme des Mandatsverh\u00e4ltnisses an, der jeweils andere erkl\u00e4rte im Namen der Beklagten seine Zustimmung zur \u00dcbernahme. Alle Partner der Beklagten sind zur alleinigen Vertretung berechtigt.<\/p>\n<p>Mit E-Mail vom 14.\u00a0Dezember 2021 widerrief einer der verbleibenden Partner (Rechtsanwalt Kr) im Namen der Beklagten die von Rechtsanwalt K erteilte Zustimmung. Der Kl\u00e4ger teilte mit E-Mail vom 16.\u00a0Dezember 2021 mit, er w\u00fcnsche einen \u00dcbergang des Mandats auf Rechtsanw\u00e4ltin N.<\/p>\n<p>Das Familiengericht f\u00fchrte die Korrespondenz weiterhin mit der Beklagten. Diese stimmte am 1.\u00a0M\u00e4rz 2022 schriftlich einem (noch von Rechtsanw\u00e4ltin N ausgearbeiteten) Vergleichsvorschlag zu und macht hierf\u00fcr Geb\u00fchrenanspr\u00fcche gegen den Kl\u00e4ger geltend.<\/p>\n<p>Das AG hat antragsgem\u00e4\u00df festgestellt, dass der den Kl\u00e4ger betreffende Anwaltsvertrag zum 1.\u00a0Januar 2022 auf Rechtsanw\u00e4ltin N \u00fcbergegangen, die Beklagte zur Herausgabe der Handakte an Rechtsanw\u00e4ltin N verurteilt und der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, einzelne Bestandteile der Handakte zu entfernen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten bleibt im Wesentlichen ebenfalls ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Mandatsverh\u00e4ltnis ist aufgrund der Erkl\u00e4rungen von Rechtsanw\u00e4ltin N, Rechtsanwalt K und des Kl\u00e4gers wirksam auf Rechtsanw\u00e4ltin N \u00fcbergegangen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des LG waren diese Erkl\u00e4rungen nicht auf den Abschluss eines dreiseitigen Vertrags gerichtet, sondern auf den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Kl\u00e4ger und Rechtsanw\u00e4ltin N, dem Rechtsanwalt K namens der Beklagten zustimmte.<\/p>\n<p>Ein \u00dcbernahmevertrag in dieser Form ist m\u00f6glich. Er bedarf der Zustimmung des ausscheidenden Vertragspartners. Rechtsanwalt K konnte diese Zustimmung im Namen der Beklagten wirksam erteilen, weil er zur alleinigen Vertretung berechtigt war.<\/p>\n<p>Die Widerrufserkl\u00e4rung von Rechtsanwalt Kr hat nicht zur Unwirksamkeit der Zustimmung gef\u00fchrt. Dabei ist unerheblich, wann die Zustimmungserkl\u00e4rung und der Widerruf dem Kl\u00e4ger zugegangen sind.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a0130 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 BGB ist eine Erkl\u00e4rung unwirksam, wenn sie vor dem Zugang widerrufen wird. Im Streitfall wurde die Zustimmungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber Rechtsanw\u00e4ltin N erkl\u00e4rt. Deshalb konnte sie nur ihr gegen\u00fcber widerrufen werden. Der Zugang an Rechtsanw\u00e4ltin N erfolgte bereits am 12.\u00a0Dezember. Der zwei Tage sp\u00e4ter erkl\u00e4rte Widerruf kam deshalb zu sp\u00e4t.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a0183 Satz\u00a01 BGB kann eine Einwilligung bis zur Vornahme des Rechtsgesch\u00e4fts widerrufen werden, soweit sich nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverh\u00e4ltnis ein anderes ergibt. Im Streitfall ergab sich aus der Interessenlage der Beteiligten, dass ein Widerruf nicht m\u00f6glich ist. Das Schreiben vom 12.\u00a0Dezember 2021 sollte eine rechtssichere Kl\u00e4rung der Mandatsbeziehung erm\u00f6glichen. Damit ist es nicht vereinbar, dass die Beklagte eine bereits erteilte Zustimmung vor der Entscheidung des Kl\u00e4gers widerruft.<\/p>\n<p>Die von Rechtsanwalt K erteilte Zustimmung ist weder wegen kollusiven Zusammenwirkens mit Rechtsanw\u00e4ltin N noch wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam. Die Beklagte war vielmehr verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen.<\/p>\n<p>Der mit dem Kl\u00e4ger geschlossene Mandatsvertrag enth\u00e4lt keine Regelung zu der Frage, welche Auswirkungen das Ausscheiden des Sachbearbeiters aus der Partnerschaft hat. Eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung f\u00fchrt \u2013 unabh\u00e4ngig von der inhaltsgleichen Regelung in \u00a7\u00a032 BORA \u2013 zu dem Ergebnis, dass dem Mandanten ein Wahlrecht einger\u00e4umt worden w\u00e4re, wenn sich aus der von Anfang an bestehenden, allein auf einen der Gesellschafter beschr\u00e4nkten Sachbearbeitung oder der Art des Auftragsverh\u00e4ltnisses eine klare und zweifelsfreie Zuordnung des Vertragsverh\u00e4ltnisses zu dem aus der Gesellschaft ausscheidenden Rechtsanwalt ergibt. Etwas anderes kann gelten, wenn es dem Mandanten aus objektiv-generalisierender Sicht bei Vertragsabschluss nicht oder zumindest nicht entscheidend auf ein pers\u00f6nliches Vertrauensverh\u00e4ltnis zu einem bestimmten Rechtsanwalt der beauftragten Soziet\u00e4t ankam. Im Streitfall ist das Mandat mit der gebotenen Klarheit Rechtsanw\u00e4ltin N zuzuordnen.<\/p>\n<p>Aufgrund des \u00dcbergangs des Mandatsverh\u00e4ltnisses hat die Beklagte die Handakte vollst\u00e4ndig an Rechtsanw\u00e4ltin N zu \u00fcbergeben. Soweit die Beklagte einzelne Unterlagen f\u00fcr steuerliche Zwecke ben\u00f6tigt, darf sie davon eine Kopie behalten.<\/p>\n<p>Ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht wegen offener Geb\u00fchrenanspr\u00fcche besteht nicht, weil alle Anspr\u00fcche dieser Art mit dem Vertragswechsel auf Rechtsanw\u00e4ltin N \u00fcbergegangen sind.<\/p>\n<p>Erfolg hat die Revision (ohne Kostenfolge f\u00fcr den Kl\u00e4ger) hinsichtlich des Antrags, der Beklagten das Entfernen einzelner Aktenbestandteile zu verbieten. Insoweit fehlt es nach Auffassung des BGH an einem Rechtsschutzinteresse. Der Kl\u00e4ger ist durch die M\u00f6glichkeit einer Vollstreckung der Herausgabepflicht nach \u00a7 883 ZPO ausreichend gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Wenn die Soziet\u00e4t zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet ist, d\u00fcrfte der ausscheidende und zur alleinigen Vertretung berechtigte Partner nach \u00a7\u00a0181 Halbsatz\u00a02 BGB berechtigt sein, die Erkl\u00e4rung selbst im Namen der Soziet\u00e4t abzugeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Folgen des Ausscheidens eines Rechtsanwalts aus einer Soziet\u00e4t auf das Rechtsverh\u00e4ltnis zu den Mandanten. 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