{"id":3897,"date":"2026-01-29T17:00:57","date_gmt":"2026-01-29T16:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3897"},"modified":"2026-01-29T17:00:57","modified_gmt":"2026-01-29T16:00:57","slug":"montagsblog-407","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/01\/29\/montagsblog-407\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Schnittstelle zwischen Erbrecht und Grundbuchrecht.<\/em><\/p>\n<p><strong>Nachweis der Erbfolge gegen\u00fcber dem Grundbuchamt<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 20.\u00a0November 2025 \u2013 V\u00a0ZB\u00a040\/24<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit dem Zusammenspiel zwischen \u00a7\u00a035 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 und \u00a7\u00a029 Abs.\u00a01 GBO.<\/em><\/p>\n<p>Die beiden Beteiligten streben ihre Eintragung im Grundbuch als Erben ihrer Mutter an. Die Mutter der Beteiligten hatte das Eigentum an dem Grundst\u00fcck mit dem Tod ihres Vaters &#8211; also des Gro\u00dfvaters der beiden Beteiligten &#8211; im Jahr 1980 im Wege der Vorerbschaft erworben. In dem notariellen Testament des Gro\u00dfvaters sind als Nacherben sind &#8222;die Kinder&#8220; der Vorerbin zu gleichen Teilen eingesetzt. Im Jahr 2000 \u00fcbertrug die Mutter an beide Beteiligte jeweils einen Miteigentumsanteil von 3\/10. Nach dem Tod der Mutter hat die Beteiligte zu\u00a01 beantragt, sie und ihren Bruder in ungeteilter Erbengemeinschaft als Miteigent\u00fcmer des verbliebenen Anteils von 4\/10 einzutragen.<\/p>\n<p>Das AG hat mit Zwischenverf\u00fcgungen die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden beider Beteiligten sind erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Der BGH hebt die angefochtenen Entscheidungen auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu\u00a02 auf und weist das AG an, die beantragte Eintragung nicht aus den in den Zwischenverf\u00fcgungen genannten Gr\u00fcnden abzulehnen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a035 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 Halbsatz\u00a01 GBO ist die Vorlage eines Erbscheins entbehrlich, wenn die Erbfolge auf einer Verf\u00fcgung von Todes wegen beruht, die in einer \u00f6ffentlichen Urkunde enthalten ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall grunds\u00e4tzlich erf\u00fcllt. Wie das OLG (im Streitfall: das KG) im Ansatz zutreffend angenommen hat, reicht das notarielle Testament des Gro\u00dfvaters zum Nachweis der Erbenstellung aber nicht aus, weil aus ihm nicht hervorgeht, wer die Kinder der Vorerbin sind.<\/p>\n<p>In solchen Konstellationen kann das Grundbuchamt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a035 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 Halbsatz\u00a01 GBO die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Es hat hierbei ein Ermessen und muss dieses pflichtgem\u00e4\u00df aus\u00fcben. Nach der Rechtsprechung des BGH darf es deshalb in der genannten Konstellation einen Erbschein nur dann verlangen, wenn ansonsten weitere Ermittlungen \u00fcber den Willen des Erblassers oder die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse erforderlich w\u00e4ren (BGH, Beschluss vom 19.\u00a0Oktober 2023 &#8211; V\u00a0ZB\u00a08\/23, MDR 2024, 158 Rn.\u00a08). Solche Ermittlungen haben gegebenenfalls durch das Nachlassgericht im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens zu erfolgen. Sie sind aber nicht erforderlich, wenn die ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde in der Form des \u00a7\u00a029 Abs.\u00a01 GBO nachgewiesen sind, also durch \u00f6ffentliche oder \u00f6ffentlich beglaubigte Urkunden.<\/p>\n<p>Im Streitfall k\u00f6nnen die Beteiligten durch ihre Geburtsurkunden nachweisen, dass sie Kinder der Vorerbin sind, nicht aber, dass es keine weiteren Kinder der Vorerbin gibt.<\/p>\n<p>Nach einer in Literatur und Rechtsprechung verbreiteten Auffassung soll der Nachweis solcher negativer Tatsachen durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gegen\u00fcber dem Grundbuchamt m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>Der BGH tritt dem KG darin bei, dass eine solche Erkl\u00e4rung keinen erh\u00f6hten Beweiswert h\u00e4tte. Eine unzutreffende Versicherung an Eides statt hat nur dann strafrechtliche Folgen, wenn sie gegen\u00fcber einer Beh\u00f6rde abgegeben wird, die zu ihrer Abnahme befugt ist. Das Grundbuchamt hat diese Befugnis nur in bestimmten Konstellationen, nicht aber in den F\u00e4llen des \u00a7\u00a035 Abs.\u00a01 GBO. Ein Notar ist zwar zur Beurkundung solcher Erkl\u00e4rungen befugt, nicht aber zu deren Abnahme.<\/p>\n<p>Der BGH h\u00e4lt es in dieser Konstellation aber f\u00fcr ausreichend, wenn die Antragsteller in der Form des \u00a7\u00a029 Abs.\u00a01 GBO erkl\u00e4ren, dass es keine weiteren Abk\u00f6mmlinge gibt. Etwas anderes gilt, wenn es konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass weitere Abk\u00f6mmlinge vorhanden sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Eine Personenstandsurkunde, aus der alle Kinder einer Person hervorgehen, gibt es nach dem aktuellen deutschen Recht nicht. In \u00e4lteren Registern k\u00f6nnen sich Eintr\u00e4ge \u00fcber die Kinder einer Person finden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Schnittstelle zwischen Erbrecht und Grundbuchrecht. 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