{"id":3902,"date":"2026-02-08T16:09:27","date_gmt":"2026-02-08T15:09:27","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3902"},"modified":"2026-02-08T16:09:27","modified_gmt":"2026-02-08T15:09:27","slug":"montagsblog-408","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/02\/08\/montagsblog-408\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um eine vom BGH bislang nicht entschiedene Rechtsfrage.<\/em><\/p>\n<p><strong>Gutgl\u00e4ubiger Erwerb eines Grundst\u00fccks bei Vorwegnahme der Erbfolge<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 18.\u00a0Dezember 2025 \u2013 V\u00a0ZB\u00a08\/25<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat legt \u00a7\u00a0892 BGB anders aus als das Reichsgericht.<\/em><\/p>\n<p>Der inzwischen verstorbene Ehemann der Beteiligten zu\u00a01 war zun\u00e4chst als h\u00e4lftiger Miteigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod der anderen Miteigent\u00fcmerin wurde als deren Erbe der Gro\u00dfvater des Beteiligten zu\u00a02 im Grundbuch eingetragen, und zwar versehentlich nicht nur als Miteigent\u00fcmer, sondern als Alleineigent\u00fcmer. Im Jahr darauf schenkte er das Grundst\u00fcck dem Beteiligten zu\u00a02. Dessen Mutter, die im Vertrag als weichende Erbin bezeichnet ist, stimmte der Schenkung zu und verzichtete f\u00fcr sich und ihre Abk\u00f6mmlinge insoweit auf ihr Pflichtteilsrecht und etwaige Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche. Der Beteiligte zu\u00a02 wurde als neuer Alleineigent\u00fcmer in das Grundbuch eingetragen.<\/p>\n<p>Die Beteiligte zu\u00a01 begehrt die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Beteiligten zu\u00a02 als Alleineigent\u00fcmer. Das AG hat dies abgelehnt. Die Beschwerde der Beteiligten zu\u00a01 ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das OLG angenommen, dass ein Amtswiderspruch nach \u00a7\u00a053 Abs.\u00a01 GBO im Streitfall in Betracht kommt, weil die Eintragung des Beteiligten zu\u00a02 als Alleineigent\u00fcmer unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist. Der Gro\u00dfvater des Beteiligten zu\u00a02 durfte mangels einer entsprechenden Bewilligung nicht als Alleineigent\u00fcmer eingetragen werden. Diese Rechtsverletzung hat zur Folge, dass eine nachfolgende Eintragung, in der sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs fortsetzt, ebenfalls gesetzliche Vorschriften verletzt.<\/p>\n<p>Der BGH tritt dem OLG ferner darin bei, dass ein gutgl\u00e4ubiger Erwerb nach \u00a7\u00a0892 BGB auch dann m\u00f6glich ist, wenn ein Grundst\u00fcck aufgrund einer Schenkung zur Vorwegnahme der Erbfolge \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>Das Reichsgericht hatte diese Frage verneint, weil der Erwerber in dieser Situation nicht bessergestellt werden d\u00fcrfe, als wenn er das Grundst\u00fcck tats\u00e4chlich im Wege der Erbfolge erlangt h\u00e4tte. In Instanzrechtsprechung und Literatur ist diese Auffassung weiterhin weit verbreitet gewesen.<\/p>\n<p>Der BGH hat die Frage mehrfach offengelassen. Nunmehr entscheidet er sie abweichend vom Reichsgericht.<\/p>\n<p>892 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB setzt allerdings voraus, dass die \u00dcbertragung durch ein Verkehrsgesch\u00e4ft erfolgt. Daran fehlt es jedoch nur dann, wenn Ver\u00e4u\u00dferer und Erwerber rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind. Bei einer \u00dcbertragung auf einen k\u00fcnftigen Erben liegt diese Voraussetzung nicht vor.<\/p>\n<p>Eine einschr\u00e4nkende Auslegung von \u00a7\u00a0892 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB f\u00fcr den Fall einer Vorwegnahme der Erbfolge steht nach Auffassung des BGH in Widerspruch zur Entstehungsgeschichte. Nach den Materialien ist ein entscheidender Grund daf\u00fcr, dass die Vorschrift auch unentgeltliche Erwerbsvorg\u00e4nge erfasst, das Bestreben des Gesetzgebers, einem zu Lebzeiten abgefundenen k\u00fcnftigen Erben den gutgl\u00e4ubigen Erwerb zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die W\u00fcrdigung des OLG, eine den gutgl\u00e4ubigen Erwerb ausschlie\u00dfende Kenntnis im Sinne von \u00a7\u00a0892 BGB sei im Streitfall nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, h\u00e4lt der rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung hingegen nicht stand. Das OLG hat Vortrag der Beteiligten zu\u00a01, wonach der Beteiligte zu\u00a02 sich bei verschiedenen Gelegenheiten als Miteigent\u00fcmer bezeichnet hat, zwar als wahr unterstellt, diese \u00c4u\u00dferungen bei seiner W\u00fcrdigung aber anders interpretiert, als dies aus dem Vortrag der Beteiligten zu\u00a01 hervorgeht.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Im Falle eines gutgl\u00e4ubigen Erwerbs nach \u00a7\u00a0892 BGB steht dem fr\u00fcheren Rechtsinhaber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0816 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB gegen den Ver\u00e4u\u00dferer ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten zu. Beruht der gutgl\u00e4ubige Erwerb auf einer Schenkung, ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0816 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 BGB auch der Beschenkte zur Herausgabe verpflichtet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um eine vom BGH bislang nicht entschiedene Rechtsfrage. 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