{"id":3904,"date":"2026-02-13T12:34:13","date_gmt":"2026-02-13T11:34:13","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3904"},"modified":"2026-02-13T12:34:13","modified_gmt":"2026-02-13T11:34:13","slug":"montagsblog-409","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/02\/13\/montagsblog-409\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Zurechnung von Fehlern bei komplexen Bauprojekten.<\/em><\/p>\n<p><strong>Keine Zurechnung von Planungsm\u00e4ngeln gegen\u00fcber dem koordinierenden Architekten<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 15.\u00a0Januar 2026 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a0119\/24<\/p>\n<p><em>Der VII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Verantwortungsbereichen bei Beteiligung an einem Bauprojekt.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin lie\u00df ein fr\u00fcher industriell genutztes Geb\u00e4ude umbauen und zus\u00e4tzliche Penthouse-Wohnungen errichten. Dabei wurde eine vorhandene Abdichtungsbahn zwischen dem Bestandsgeb\u00e4ude und den neuen Wohnungen nicht entfernt, was zu gesundheitsgef\u00e4hrdenden Ausd\u00fcnstungen f\u00fchrt. Zur Behebung dieser Gefahr muss die Abdichtungsbahn entfernt werden. Wegen der hierf\u00fcr erforderlichen Kosten nimmt die Kl\u00e4gerin die drei Beklagten in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Entwurfsplanung stammt vom Streithelfer, der urspr\u00fcnglich mit allen Architektenleistungen betraut war. Die Kl\u00e4gerin hat die Zusammenarbeit mit dem Streithelfer schon im Jahr 2002 beendet und ihn von der Haftung freigestellt. Die Beklagte zu\u00a01 war in der Folgezeit mit der Gesamtkoordination des Bauvorhabens betraut, die Beklagte zu\u00a02 mit der Ausf\u00fchrungsplanung und die Beklagte zu\u00a03 mit R\u00fcckbauarbeiten vor Errichtung der neuen Wohnungen.<\/p>\n<p>Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (in diesem Fall das KG) hat durch Grund- und Teilurteil festgestellt, dass die drei Beklagten gemeinsam dem Grunde nach zu 20\u00a0% haften, die Beklagten zu\u00a01 und 3 zu weiteren 30\u00a0% und die Beklagte zu\u00a03 zu weiteren 20\u00a0%. Die weitergehende Berufung hat es zur\u00fcckgewiesen. Nachdem die Beklagte zu\u00a03 wegen Verm\u00f6genlosigkeit im Handelsregister gel\u00f6scht worden ist, verfolgt die Kl\u00e4gerin nur noch die Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zu\u00a01 und 2 weiter. Diese begehren weiterhin die vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Der BGH erkl\u00e4rt die Klage gegen die Beklagte zu\u00a01 in vollem Umfang f\u00fcr den Grunde nach gerechtfertigt. Im \u00dcbrigen bleiben die beiderseitigen Revisionen ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die mit der Ausf\u00fchrungsplanung betraute Beklagte zu\u00a02 hat f\u00fcr den Mangel einzustehen. Sie war verpflichtet, die ihm \u00fcberlassene Entwurfsplanung zu pr\u00fcfen und gegebenenfalls Bedenken geltend zu machen. Zu Recht hat das KG entschieden, dass die Beklagte zu\u00a02 dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, weil sie nur gegen\u00fcber der Beklagten zu\u00a01 Bedenken erhoben hat, nicht aber unmittelbar gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin. Die Beklagte zu\u00a02 hat auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die den Schluss zulassen, dass die Kl\u00e4gerin bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Aufkl\u00e4rung an der fehlerhaften Entwurfsplanung festgehalten h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die mit der Gesamtkoordination betraute Beklagte zu\u00a01 ist f\u00fcr den Mangel ebenfalls verantwortlich. Das KG hat fehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte zu\u00a01 unter anderem aufgrund eines Hinweises der Beklagten zu\u00a02 von dem Kontaminationsrisiko wusste. Aufgrund dieser Kenntnis h\u00e4tte sie daf\u00fcr Sorge tragen m\u00fcssen, dass alle zur Kl\u00e4rung des Risikos erforderlichen Ma\u00dfnahmen getroffen werden. Dieser Pflicht hat sie nicht gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber der Beklagten zu\u00a02 hat das KG zu Recht ein Mitverschulden der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 80\u00a0% angenommen, weil sich die Kl\u00e4gerin insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0278 BGB die mangelhaften Leistungen des Streithelfers und der Beklagten zu\u00a01 zurechnen lassen muss.<\/p>\n<p>Der Bauherr muss dem mit der Ausf\u00fchrungsplanung betrauten Architekten fehlerfreie Entwurfspl\u00e4ne zur Verf\u00fcgung stellen. Der mit der Erstellung dieser Pl\u00e4ne betraute Architekt ist insoweit sein Erf\u00fcllungsgehilfe. Im Streitfall hat das KG fehlerfrei festgestellt, dass die fehlerhafte Planung des Streithelfers f\u00fcr den Mangel miturs\u00e4chlich war.<\/p>\n<p>Der Bauherr ist gegen\u00fcber allen am Bau Beteiligten ferner zur Koordination der Arbeiten verpflichtet. Ein mit dieser Aufgabe betrauter Architekt ist ebenfalls Erf\u00fcllungsgehilfe.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber der Beklagten zu\u00a01 muss sich die Kl\u00e4gerin hingegen kein Mitverschulden anrechnen lassen. Gegen\u00fcber einem mit der Koordination des Bauprojekts betrauten Architekten ist der Bauherr weder zur \u00dcberlassung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Entwurfs- oder Ausf\u00fchrungsplanung verpflichtet.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Die Entscheidung verdeutlicht, dass Bedenken gegen\u00fcber den Leistungen anderer Baubeteiligten stets auch unmittelbar und wohldokumentiert gegen\u00fcber dem Bauherrn geltend gemacht sollten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Zurechnung von Fehlern bei komplexen Bauprojekten. Keine Zurechnung von Planungsm\u00e4ngeln gegen\u00fcber dem koordinierenden Architekten BGH, Urteil vom 15.\u00a0Januar 2026 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a0119\/24 Der VII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Verantwortungsbereichen bei Beteiligung an einem Bauprojekt. 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