{"id":3911,"date":"2026-02-20T16:06:19","date_gmt":"2026-02-20T15:06:19","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3911"},"modified":"2026-02-20T16:06:19","modified_gmt":"2026-02-20T15:06:19","slug":"montagsblog-410","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/02\/20\/montagsblog-410\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die finanziellen Folgen eines Wasserleitungsschadens.<\/em><\/p>\n<p><strong>Erf\u00fcllung der Lieferpflicht bei Wasseranschluss auf Nachbargrundst\u00fcck<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 28.\u00a0Oktober 2025 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0257\/24<\/p>\n<p><em>Dass Sparsamkeit manchmal teuer sein kann, zeigt eine Entscheidung des VI.\u00a0Zivilsenats in einem nicht allt\u00e4glichen Fall.<\/em><\/p>\n<p>Der Beklagte ist Miteigent\u00fcmer eines Gewerbegrundst\u00fccks. Die Kl\u00e4gerin \u2013 ein kommunales Versorgungsunternehmen \u2013 beliefert ihn mit Wasser. Hausanschluss und Wasserz\u00e4hler befinden sich auf einem brachliegenden Nachbargrundst\u00fcck, das der Stadt geh\u00f6rt. Grund hierf\u00fcr ist, dass beide Grundst\u00fccke durch Teilung einer gr\u00f6\u00dferen Liegenschaft entstanden sind, die \u00fcber diesen Anschluss versorgt wurde. Die Erwerber der anderen Teilgrundst\u00fccke lie\u00dfen neue Wasseranschl\u00fcsse auf ihrem jeweiligen Grundst\u00fcck erstellen. Der Beklagte belie\u00df es nach dem Erwerb seines Grundst\u00fccks bei der urspr\u00fcnglichen Anschlusssituation. Im Jahr 2004 bat er um eine Verlegung des Wasserz\u00e4hlers auf sein Grundst\u00fcck. Die Kl\u00e4gerin war dazu nur bei gleichzeitiger Neuverlegung der Hausanschlussleitung bereit. Dies kam f\u00fcr den Beklagten nicht in Betracht.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Wasserverbrauch im Jahr 2022 stellte die Kl\u00e4gerin unter Ber\u00fccksichtigung von Abschlagszahlungen in H\u00f6he von rund 300 Euro einen Betrag von rund 19.000 Euro in Rechnung. Der hohe Verbrauch resultierte aus einem Leitungsschaden, der auf dem Nachbargrundst\u00fcck, aber hinter dem Anschluss und dem Wasserz\u00e4hler des Beklagten aufgetreten war. Der Beklagten lie\u00df den Schaden reparieren und zahlte auf die Forderung der Kl\u00e4gerin 1.600 Euro. Weitere Zahlungen lehnte er ab.<\/p>\n<p>Die auf Zahlung des Restbetrags von rund 17.000 Euro gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das OLG hat die Revision zugelassen zur Kl\u00e4rung der Frage, ob die f\u00fcr die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen und dem Anschlussnehmer ma\u00dfgebliche \u00dcbergabestelle auch dann rein technisch funktional durch die Hauptabsperrvorrichtung markiert wird, wenn diese aufgrund einer nachtr\u00e4glichen \u00c4nderung des Grundst\u00fcckszuschnitts nicht (mehr) auf dem Grundst\u00fcck des Anschlussnehmers belegen ist.<\/p>\n<p>Der BGH hat den Beklagten mit dem nunmehr ver\u00f6ffentlichten Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0552a ZPO darauf hingewiesen, dass ein Grund f\u00fcr die Zulassung der Revision nicht vorliegt und dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Beklagte hat das Rechtsmittel daraufhin zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG kommt der von ihm formulierten Rechtsfrage keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zu. Die Frage ist einer allgemeing\u00fcltigen Beantwortung nicht zug\u00e4nglich und kann nur anhand der Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.<\/p>\n<p>Im Streitfall erweist sich die Beurteilung durch das OLG als rechtsfehlerfrei.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich endet der Verantwortungsbereich des Versorgungsunternehmens am Hausanschluss mit der Hauptabsperrvorrichtung. Entgegen der Auffassung des OLG geht an dieser Stelle nicht nur gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0446 BGB die Gefahr eines Wasserverlusts auf den Kunden \u00fcber. Mit dem Passieren der \u00dcbergabestelle hat das Versorgungsunternehmen vielmehr seine Lieferpflicht erf\u00fcllt und kann deshalb die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verlangen \u2013 unabh\u00e4ngig davon, was hinter der \u00dcbergabestelle mit dem Wasser geschieht.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass sich die \u00dcbergabestelle nicht auf dem Grundst\u00fcck des Beklagten befindet, f\u00fchrt im Streitfall nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Diese Anschlusssituation beruht auf einer konkludenten Vereinbarung der Parteien. Der Beklagte hatte die M\u00f6glichkeit, den Anschluss verlegen zu lassen. Weil er diese nicht genutzt hat, muss er die daraus resultierenden Risiken tragen.<\/p>\n<p>Der BGH l\u00e4sst offen, ob sich aus der Verordnung \u00fcber Allgemeine Bedingungen f\u00fcr die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) grunds\u00e4tzlich die Pflicht ergibt, den Hausanschluss auf dem vom Kunden genutzten Grundst\u00fcck des Kunde anzuordnen. Selbst wenn dies zu bejahen w\u00e4re, st\u00fcnde dies einer abweichenden Individualvereinbarung nicht entgegen. Insbesondere stand es den Parteien frei, einen Wasserversorgungsvertrag unter Nutzung des bestehenden Hausanschlusses zu schlie\u00dfen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Nach \u00a7\u00a010 AVBWasserV hat der Kunde die Kosten f\u00fcr Ver\u00e4nderungen des Hausanschlusses zu tragen, wenn diese durch eine \u00c4nderung oder Erweiterung der Anlage erforderlich oder aus anderen Gr\u00fcnden von ihm veranlasst werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die finanziellen Folgen eines Wasserleitungsschadens. Erf\u00fcllung der Lieferpflicht bei Wasseranschluss auf Nachbargrundst\u00fcck BGH, Beschluss vom 28.\u00a0Oktober 2025 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0257\/24 Dass Sparsamkeit manchmal teuer sein kann, zeigt eine Entscheidung des VI.\u00a0Zivilsenats in einem nicht allt\u00e4glichen Fall. Der Beklagte ist Miteigent\u00fcmer eines Gewerbegrundst\u00fccks. 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