{"id":3913,"date":"2026-02-23T18:22:28","date_gmt":"2026-02-23T17:22:28","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3913"},"modified":"2026-03-18T13:14:02","modified_gmt":"2026-03-18T12:14:02","slug":"ablehnung-von-videoverhandlung-kann-verfassungswidrig-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/02\/23\/ablehnung-von-videoverhandlung-kann-verfassungswidrig-sein\/","title":{"rendered":"Ablehnung von Videoverhandlung kann verfassungswidrig sein"},"content":{"rendered":"<p>Es war absehbar, dass die aus einem hochstrittigen Gesetzgebungsverfahren hervorgegangene, erst im Vermittlungsausschuss zusammengezimmerte Neuregelung des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/zpo\/__128a.html\">\u00a7\u00a0128a ZPO<\/a> in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten wird (s. auch <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zpo.zpo.k0128a\">Z\u00f6ller\/<em>Greger<\/em>, \u00a7 128a ZPO Rn. 1<\/a>). An vielen Gerichten <strong>fehlt<\/strong> es nach wie vor an der <strong>technischen Ausr\u00fcstung<\/strong> f\u00fcr einwandfreie Videoverhandlungen (an die das BVerfG hohe Anforderungen gestellt hat) sowie an der <strong>positiven Einstellung<\/strong> von Richterinnen und Richtern gegen\u00fcber dieser Verhandlungsform. Antr\u00e4gen auf Videoverhandlung ist zwar nach der Sollvorschrift des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/zpo\/__128a.html\">\u00a7\u00a0128a Abs.\u00a03 Satz\u00a01 ZPO<\/a> grunds\u00e4tzlich stattzugeben, jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen des Abs.\u00a01 Satz\u00a01 gegeben sind. Demnach muss es sich um einen \u201egeeigneten Fall\u201c handeln und es m\u00fcssen \u201eausreichende Kapazit\u00e4ten zur Verf\u00fcgung stehen\u201c.<\/p>\n<p>Beide Kriterien tragen Konfliktpotenzial in sich. Die <strong>Falleignung<\/strong> unterliegt zwar der Einsch\u00e4tzung des Vorsitzenden; wenn Video-Antr\u00e4ge aber generell und mit floskelhaften Begr\u00fcndungen abgelehnt werden, ist Unmut der Beteiligten nachvollziehbar. Beim <strong>Kapazit\u00e4tsmangel<\/strong> handelt es sich zwar um ein objektives Kriterium; dessen Problematik liegt aber darin, dass es die Durchf\u00fchrbarkeit eines geeigneten und gew\u00fcnschten Verfahrens von einer Voraussetzung abh\u00e4ngig macht, die au\u00dferhalb des richterlichen Einflussbereichs liegt. Diese <strong>Beeintr\u00e4chtigung der Gleichheit <\/strong>vor Gerichte wurde vom Gesetzgeber sehenden Auges in Kauf genommen, denn in den Materialien wird betont, dass es allein den Justizverwaltungen obliegt, wie sie die Ausstattung ihrer Gerichte mit Videokonferenztechnik vorantreiben (<a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/080\/2008095.pdf\">BT-Drucks. 20\/8095<\/a>, S.\u00a037). Einen Gesetzesvollzug dem Belieben der Exekutive zu \u00fcberlassen, ist allerdings etwas ungew\u00f6hnlich. Richtigerweise h\u00e4tte das Gesetz mit einer <strong>Umsetzungsfrist<\/strong> erlassen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Diesen Mangel des Gesetzes hat nunmehr der Verfassungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg (<a href=\"https:\/\/verfgh.baden-wuerttemberg.de\/fileadmin\/_verfassungsgerichtshof\/Pressemitteilungen\/1VB64.25_Beschluss.pdf\">VerfGH BW, Beschluss v. 8.12.2025 \u2013 1 VB 64\/25<\/a>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2026.06.i.0392.01.e\">MDR 2026, 392<\/a> [<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2026.06.i.0357.01.e\"><em>Greger<\/em> MDR 2008, 357<\/a>]) zum Anlass f\u00fcr <strong>eine Aufsehen erregende Intervention<\/strong> genommen. Obwohl er die Verfassungsbeschwerde einer Kl\u00e4gerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Videoteilnahme und des hierauf gest\u00fctzten Befangenheitsantrags gegen den Vorsitzenden f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rte, f\u00fchrte er aus, der Vorsitzende h\u00e4tte aufgrund eines erneuten Befangenheitsantrags abgelehnt werden m\u00fcssen, weil er durch die Verweigerung der Videoteilnahme Verfassungsrechte der infolge einer Behinderung reiseunf\u00e4higen Kl\u00e4gerin verletzt habe. Die in <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/zpo\/__128a.html\">\u00a7 128a ZPO<\/a>\u00a0vorgesehenen M\u00f6glichkeit der Videoverhandlung diene auch dazu, <strong>Menschen mit Behinderung<\/strong> den Zugang zur Justiz zu erleichtern; sie nicht zu gew\u00e4hren, verletze daher das Benachteiligungsverbot der <a href=\"https:\/\/www.landesrecht-bw.de\/bsbw\/document\/jlr-VerfBWrahmen\">Art.\u00a02b BWVerf<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_3.html\">Art.\u00a03 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 GG<\/a>. Zwar sei der Richter nicht f\u00fcr die fehlende Ausstattung seines Gerichts verantwortlich; in einem Fall wie diesem obliege es ihm aber, die f\u00fcr eine <strong>Realisierung einer Videoverhandlung<\/strong> f\u00fcr erforderlich gehaltene Ausstattung gegen\u00fcber der Gerichtsleitung konkret geltend zu machen. Hierbei sei auch an die Nutzung eines <strong>mobilen Videokonferenzsystems<\/strong> oder der <strong>Ausr\u00fcstung eines anderen Gerichts<\/strong> zu denken.<\/p>\n<p>Diese sehr weite Auslegung des Kriteriums, dass \u201eausreichende Kapazit\u00e4ten zur Verf\u00fcgung stehen\u201c, d\u00fcrfte f\u00fcr weitere Konflikte sorgen.<\/p>\n<hr \/>\n<p><strong>In K\u00fcrze finden Sie\u00a0<\/strong><strong>diese<\/strong><strong> Entscheidung als Hinweis in \u00a7 128a ZPO des<\/strong><strong>\u00a0Z\u00f6ller und in der MDR. <\/strong><\/p>\n<p class=\"isSelectedEnd\"><strong>Haben Sie schon die Zugangsdaten f\u00fcr die Online-Nutzung auf der ersten Seite des aktuellen Z\u00f6ller entdeckt? <\/strong><\/p>\n<p class=\"isSelectedEnd\">Ein Blick lohnt sich: Ende 2025 wurden mehrere bedeutsame Gesetze verk\u00fcndet, die gr\u00f6\u00dftenteils zum <strong>1. Januar 2026<\/strong> in Kraft getreten sind. Diese Neuerungen sind bereits im <strong>Z\u00f6ller online<\/strong> kommentiert.<\/p>\n<p>Als K\u00e4ufer der Printausgabe erhalten Sie kostenlos Zugriff auf die Online-Version in unserer Datenbank \u2013 und damit automatisch auf s\u00e4mtliche laufenden Aktualisierungen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es war absehbar, dass die aus einem hochstrittigen Gesetzgebungsverfahren hervorgegangene, erst im Vermittlungsausschuss zusammengezimmerte Neuregelung des \u00a7\u00a0128a ZPO in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten wird (s. auch Z\u00f6ller\/Greger, \u00a7 128a ZPO Rn. 1). 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