{"id":3925,"date":"2026-03-08T11:38:30","date_gmt":"2026-03-08T10:38:30","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3925"},"modified":"2026-03-08T11:38:30","modified_gmt":"2026-03-08T10:38:30","slug":"montagsblog-412","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/03\/08\/montagsblog-412\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Anforderungen an die elektronische Einreichung von Schrifts\u00e4tzen durch Beh\u00f6rden.<\/em><\/p>\n<p><strong>Angabe der verantwortenden Person in Schriftsatz einer Beh\u00f6rde<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 25.\u00a0Februar 2026 \u2013 VII\u00a0ZB\u00a029\/24<\/p>\n<p><em>Der VII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit \u00a7\u00a0130a ZPO.<\/em><\/p>\n<p>Der Bayerische Rundfunk betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen r\u00fcckst\u00e4ndiger Rundfunkbeitr\u00e4ge. Im April 2024 \u00fcbersandte er aus dem f\u00fcr ihn eingerichteten besonderen elektronischen Beh\u00f6rdenpostfach ein Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher. Das elektronische Dokument enth\u00e4lt am Ende den Namenszug der Intendantin.<\/p>\n<p>Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner zur Abgabe der Verm\u00f6gensauskunft geladen. Der Schuldner hat beim AG vorgebracht, das Ersuchen gen\u00fcge nicht den gesetzlichen Formanforderungen, weil darin nicht die Person benannt sei, die das Dokument erstellt habe und die Verantwortung daf\u00fcr \u00fcbernehme. Das AG hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt und diese zur\u00fcckgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Der BGH erkl\u00e4rt die Zwangsvollstreckung f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Wie auch die Vorinstanzen angenommen haben, kann eine Ladung zur Abgabe der Verm\u00f6gensauskunft mit der Erinnerung nach \u00a7\u00a0766 ZPO angefochten werden. Ein Verfahrensversto\u00df im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn es an einem formwirksamen Vollstreckungsauftrag fehlt.<\/p>\n<p>Ebenfalls zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Gl\u00e4ubiger als Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0753d Abs.\u00a05 und \u00a7\u00a0130d Satz\u00a01 ZPO verpflichtet ist, Antr\u00e4ge auf elektronischem Wege einzureichen.<\/p>\n<p>Zutreffend haben die Vorinstanzen ferner angenommen, dass die Anforderungen von \u00a7\u00a0130a Abs.\u00a03 Satz\u00a01 ZPO beim Versand aus einem besonderen elektronischen Beh\u00f6rdenpostfach (beBPo, \u00a7\u00a0130a Abs.\u00a04 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 ZPO) auch dann erf\u00fcllt sind, wenn die Person, die das Dokument verantwortet und die Person, die es versendet, nicht identisch sind. Beim Versand aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ist diese Identit\u00e4t erforderlich, weil solche Postf\u00e4cher einer bestimmten Person zugeordnet sind. Diese pers\u00f6nliche Zuordnung gibt es bei einem Beh\u00f6rdenpostfach nicht.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen gen\u00fcgt die Wiedergabe des Namens der Intendantin jedoch nicht dem ebenfalls in \u00a7\u00a0130a Abs.\u00a03 Satz\u00a01 ZPO normierten Erfordernis, dass das Dokument von der verantwortenden Person signiert ist. Verantwortende Person in diesem Sinne ist nicht diejenige, die die Gesamtverantwortung f\u00fcr den Betrieb des Gl\u00e4ubigers tr\u00e4gt, sondern diejenige, die f\u00fcr das konkrete Dokument verantwortlich ist \u2013 zum Beispiel der zust\u00e4ndige Sachbearbeiter. Dessen Name ist auch dann im Dokument wiederzugegeben, wenn dieses wie im Streitfall in einem vollautomatisierten Massenverfahren erstellt und versandt wird.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> F\u00fcr den Versand aus einem Kanzlei-Postfach im Sinne von \u00a7\u00a031b BRAO hat der BGH vor kurzem die Auffassung ge\u00e4u\u00dfert, es spreche viel daf\u00fcr, dass auch in diesem Fall eine Identit\u00e4t zwischen verantwortender und versendender Person nicht erforderlich sei (BGH, B. v. 16.9.2025 \u2013 VIII ZB 25\/25, MDR 2025, 1493 Rn.\u00a018\u00a0ff.). Letztendlich hat er die Frage aber offengelassen (aaO Rn.\u00a031). Generell empfiehlt es sich, jeden an das Gericht \u00fcbermittelten Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des darin als verantwortende Person angegebenen Rechtsanwalts zu versehen \u2013 auch wenn ein sicherer Versandweg im Sinne von \u00a7\u00a0130a Abs.\u00a04 ZPO genutzt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Anforderungen an die elektronische Einreichung von Schrifts\u00e4tzen durch Beh\u00f6rden. Angabe der verantwortenden Person in Schriftsatz einer Beh\u00f6rde BGH, Beschluss vom 25.\u00a0Februar 2026 \u2013 VII\u00a0ZB\u00a029\/24 Der VII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit \u00a7\u00a0130a ZPO. Der Bayerische Rundfunk betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen r\u00fcckst\u00e4ndiger Rundfunkbeitr\u00e4ge. 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