{"id":3928,"date":"2026-03-11T17:41:18","date_gmt":"2026-03-11T16:41:18","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3928"},"modified":"2026-03-11T17:42:19","modified_gmt":"2026-03-11T16:42:19","slug":"bgh-anwaltliche-fristenkontrolle-bei-elektronischer-kalenderfuehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/03\/11\/bgh-anwaltliche-fristenkontrolle-bei-elektronischer-kalenderfuehrung\/","title":{"rendered":"BGH: Anwaltliche Fristenkontrolle bei elektronischer Kalenderf\u00fchrung"},"content":{"rendered":"<p>Wie fast immer ging es um die Vers\u00e4umung der (verl\u00e4ngerten) Berufungsbegr\u00fcndungsfrist um einen ganzen Tag. Der Wiedereinsetzungsantrag der Kl\u00e4ger wurde wie folgt begr\u00fcndet: Die sonst stets zuverl\u00e4ssig arbeitende Kanzleiangestellte habe im elektronisch gef\u00fchrten Fristenkalender versehentlich den Ablauf der Begr\u00fcndungsfrist unzutreffend vermerkt, eben einen Tag zu sp\u00e4t. Das OLG hatte die Berufung verworfen, der BGH weist die Rechtsbeschwerde mit <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20260129.vzb49\/25\">Beschl. v. 29.1.2026\u00a0 &#8211; V ZB 49\/25<\/a> zur\u00fcck!<\/p>\n<p>Der BGH sieht vorliegend ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts, das sich die Partei zurechnen lassen muss (\u00a7 85 Abs. 2 ZPO). Wie bereits entschieden wurde, muss die heute weit verbreitete elektronische Kalenderf\u00fchrung dieselbe \u00dcberpr\u00fcfungssicherheit bieten wie die fr\u00fcher \u00fcbliche schriftliche. Wie genau diese Kontrolle zu erfolgen hat, l\u00e4sst der BGH erneut offen, insbesondere bleibt unentschieden, ob ein Kontrollausdruck in die Handakte zu nehmen ist. Dies deswegen, weil sich hier ein klassisches Fehlerrisiko ausgewirkt hat: Die Kanzleiangestellte hat die Frist versehentlich falsch notiert. Hier w\u00e4re eine Anweisung zu einer effektiven Gegenkontrolle erforderlich gewesen. Diese wurde nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger hatten insoweit ausgef\u00fchrt: Die richtige Frist sei unterstrichen und dann die Akte erneut dem Rechtsanwalt vorgelegt worden. Nach st\u00e4ndiger B\u00fcropraxis bedeute dies, dass die Frist richtig notiert worden sei. Dar\u00fcber hinaus habe der Rechtsanwalt die Anweisung diktiert, dass das Fristverl\u00e4ngerungsschreiben durch das OLG in die Handakte eingeheftet werden und die Frist notiert werden solle. Dies h\u00e4lt der BGH f\u00fcr nicht ausreichend, da hierdurch gerade keine Kontrolle des richtigen Eintrags erfolgt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hatten sich die Kl\u00e4ger noch auf einen Verfahrensfehler berufen und geltend gemacht, das OLG h\u00e4tte gem\u00e4\u00df. \u00a7 139 Abs. 1 ZPO darauf hinweisen m\u00fcssen, dass weiterer Vortrag notwendig sei. Dem folgt der BGH nicht. Die Anforderungen an eine wirksame Kontrolle in diesem Zusammenhang m\u00fcssen jedem Rechtsanwalt bekannt sein. Hier gab es demgem\u00e4\u00df keine L\u00fccken im Vortrag, sondern der Vortrag lie\u00df vielmehr den Schluss darauf zu, dass es an den gebotenen organisatorischen Ma\u00dfnahmen gefehlt hat.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Bei der Notierung von Fristen ist es nicht ausreichend, mehrmals auf die Notierung derselben hinzuweisen. Es ist vielmehr erforderlich, die Notierung einmal zu kontrollieren. Ansonsten wird eine Wiedereinsetzung regelm\u00e4\u00dfig scheitern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie fast immer ging es um die Vers\u00e4umung der (verl\u00e4ngerten) Berufungsbegr\u00fcndungsfrist um einen ganzen Tag. Der Wiedereinsetzungsantrag der Kl\u00e4ger wurde wie folgt begr\u00fcndet: Die sonst stets zuverl\u00e4ssig arbeitende Kanzleiangestellte habe im elektronisch gef\u00fchrten Fristenkalender versehentlich den Ablauf der Begr\u00fcndungsfrist unzutreffend vermerkt, eben einen Tag zu sp\u00e4t. 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