{"id":3932,"date":"2026-03-13T14:17:20","date_gmt":"2026-03-13T13:17:20","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3932"},"modified":"2026-03-13T14:17:20","modified_gmt":"2026-03-13T13:17:20","slug":"montagsblog-413","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/03\/13\/montagsblog-413\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Reichweite des bauplanungsrechtlichen Vorkaufsrechts der Gemeinde.<\/em><\/p>\n<p><strong>Kein Vorkaufsrecht der Gemeinde bei Verkauf eines Aneignungsrechts<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 19.\u00a0Februar 2026 \u2013 V\u00a0ZB\u00a041\/25<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit \u00a7\u00a7\u00a024\u00a0ff. BauGB und \u00a7\u00a0928 Abs.\u00a02 BGB.<\/em><\/p>\n<p>Im Jahr 2024 verkaufte und \u00fcbertrug das Land Nordrhein-Westfalen das ihm nach \u00a7\u00a0928 Abs.\u00a02 BGB zustehende Ankaufsrecht an einem herrenlosen Grundst\u00fcck in einem notariellen Vertrag an die Beteiligten. Diese nahmen die Abtretung an und erkl\u00e4rten die Aneignung des Grundst\u00fccks.<\/p>\n<p>Das AG hat den Antrag der Beteiligten auf Eigentumsumschreibung zur\u00fcckgewiesen, weil es an einem Negativzeugnis zum gemeindlichen Vorkaufsrecht nach \u00a7\u00a7\u00a024\u00a0ff. BauGB fehle. Die Beschwerde der Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben.<\/p>\n<p>Der BGH weist das Grundbuchamt an, den Umschreibungsantrag nicht aus den genannten Gr\u00fcnden abzulehnen.<\/p>\n<p>Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass ein K\u00e4ufer gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 und 3 BauGB grunds\u00e4tzlich nur dann als Eigent\u00fcmer in das Grundbuch eingetragen werden darf, wenn die Nichtaus\u00fcbung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts der Gemeinde gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a024\u00a0ff. BauGB durch ein Zeugnis der Gemeinde nachgewiesen ist, und dass es eines solchen Zeugnisses nicht bedarf, wenn sich aus dem zu vollziehenden notariellen Vertrag ergibt, dass ein Vorkaufsfall zweifelsfrei nicht vorliegt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist eine solche Ausnahme im Streitfall gegeben.<\/p>\n<p>Das Vorkaufsrecht nach \u00a7\u00a7\u00a024\u00a0ff. BGB kann nur nach Abschluss eines Kaufvertrags \u00fcber ein Grundst\u00fcck ausge\u00fcbt werden. Im Streitfall ist kein Grundst\u00fcck verkauft worden, sondern das dem Land gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0928 Abs.\u00a02 BGB zustehende Recht zur Aneignung des herrenlosen Grundst\u00fccks. Darin liegt keine Umgehung, die eine Ausweitung des Tatbestandes von \u00a7\u00a024 BauGB rechtfertigen kann. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ist ebenfalls nicht m\u00f6glich. Insoweit fehlt es an einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Die Gemeinde kann ein ihr zustehendes Vorkaufsrecht nach \u00a7\u00a028 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 BauGB nur innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags aus\u00fcben. Diese Erkl\u00e4rung ist ein Verwaltungsakt, der auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Reichweite des bauplanungsrechtlichen Vorkaufsrechts der Gemeinde. Kein Vorkaufsrecht der Gemeinde bei Verkauf eines Aneignungsrechts BGH, Beschluss vom 19.\u00a0Februar 2026 \u2013 V\u00a0ZB\u00a041\/25 Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit \u00a7\u00a7\u00a024\u00a0ff. BauGB und \u00a7\u00a0928 Abs.\u00a02 BGB. Im Jahr 2024 verkaufte und \u00fcbertrug das Land Nordrhein-Westfalen das ihm nach \u00a7\u00a0928 Abs.\u00a02 BGB zustehende Ankaufsrecht [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[62,61],"tags":[2218,3705,3706,3707,3712,2217,791,3709,3710,3711,3708],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3932"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3932"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3932\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3933,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3932\/revisions\/3933"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3932"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3932"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3932"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}