{"id":3936,"date":"2026-03-20T16:39:52","date_gmt":"2026-03-20T15:39:52","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3936"},"modified":"2026-03-20T16:39:52","modified_gmt":"2026-03-20T15:39:52","slug":"montagsblog-414","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/03\/20\/montagsblog-414\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Wirksamkeit des Versprechens einer Brautgabe zwischen iranischen Eheleuten.<\/em><\/p>\n<p><strong>Kollisionsrechtliche Behandlung einer Brautgabe (mahr) im Sinne des iranischen Rechts<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 18.\u00a0Februar 2026 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a0254\/25<\/p>\n<p><em>Der XII.\u00a0Zivilsenat erg\u00e4nzt und modifiziert seine Rechtsprechung zu einer besonderen Form der Absicherung von Ehegatten f\u00fcr den Fall der Scheidung.<\/em><\/p>\n<p>Beide Beteiligten sind ausschlie\u00dflich iranische Staatsangeh\u00f6rige. Sie heirateten Ende 2010 in Teheran. In der notariell beurkundeten Heiratsurkunde sind als Morgengabe ein Exemplar des Koran und 814 Goldm\u00fcnzen \u201eBahar-e Azadi\u201c (<a href=\"https:\/\/en.wikipedia.org\/wiki\/Bahar_Azadi_Coin\">Bahar Azadi Coin &#8211; Wikipedia<\/a>) vorgesehen, die der Ehemann auf Auffordern der Ehefrau unverz\u00fcglich auszuh\u00e4ndigen hat. Beide Eheleute reisten im April 2017 auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Sie sind als Fl\u00fcchtlinge im Sinne von \u00a7\u00a03 Abs.\u00a04 AsylG anerkannt. Aufgrund einer bereits im Oktober 2011 erteilten notariellen Vollmacht beantragte die Antragstellerin im Iran die Scheidung. Die Ehe wurde im Juli 2018 in Abwesenheit der Beteiligten in Teheran geschieden. Im Scheidungsvermerk zur Heiratsurkunde ist angegeben, dass die Ehefrau dem Ehemann eine Goldm\u00fcnze aus ihrer Morgengabe schenkt.<\/p>\n<p>Im Oktober 2019 beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner zur Zahlung des Werts von 813 Goldm\u00fcnzen der genannten Art (insgesamt rund 370.000 Euro) zu verpflichten. Das AG hat dem Antrag entsprochen. Das OLG hat die Zahlungsverpflichtung auf rund 300.000 Euro reduziert und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die internationale Zust\u00e4ndigkeit richtet sich im Streitfall nach der seit 29.\u00a0Januar 2019 geltenden Verordnung (EU) 2016\/1103\u2009 (EuG\u00fcVO), weil der Antrag nach Inkrafttreten der Verordnung gestellt worden ist und der Streit den ehelichen G\u00fcterstand in deren Sinne betrifft. Die deutschen Gerichte sind danach (ebenso wie nach deutschem Recht) zust\u00e4ndig, weil beide Beteiligten ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.<\/p>\n<p>Die Vereinbarung \u00fcber die Brautgabe ist nach iranischem Recht zu beurteilen.<\/p>\n<p>Nach einem im Jahr 1929 zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien geschlossenen Niederlassungsabkommen (RGBl.\u00a0II\u00a0S.\u00a01006) ist das iranische Recht ma\u00dfgeblich, weil beide Beteiligten ausschlie\u00dflich die iranische Staatsangeh\u00f6rigkeit innehaben. Diese Regelung wird verdr\u00e4ngt durch Art. \u00a014 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 EGBGB und Art.\u00a012 Abs.\u00a01 der Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention (GFK), wonach f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge das am Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt geltende Recht ma\u00dfgeblich ist. Dies ist im Streitfall das deutsche Recht. Nach Art.\u00a012 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 GFK sind aber die von einem Fl\u00fcchtling vorher erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte zu achten. Eine nach iranischem Recht wirksame Vereinbarung \u00fcber eine Brautgabe wird durch den Statutenwechsel nach \u00a7\u00a012 GFK deshalb nicht ber\u00fchrt. Der BGH stellt unter teilweiser Aufgabe einer fr\u00fcheren Entscheidung (Urteil vom 9.\u00a0Dezember 2009 \u2013 XII\u00a0ZR\u00a0107\/08, BGHZ 183, 287 = MDR 2010, 389) klar, dass dies nicht nur f\u00fcr das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung gilt, sondern auch f\u00fcr die aus ihr folgenden Verpflichtungen.<\/p>\n<p>Nach iranischem Recht ist die Verpflichtung wirksam begr\u00fcndet worden. Die dagegen gerichteten R\u00fcgen des Antragsgegners bleiben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die Vereinbarung ist auch unter dem Gesichtspunkt des ordre public (Art.\u00a06 Abs.\u00a01 EGBGB) nicht zu beanstanden. Die Vereinbarung einer Brautgabe unter Geltung einer islamisch gepr\u00e4gten Rechtsordnung verst\u00f6\u00dft grunds\u00e4tzlich nicht gegen den ordre public, wenn ihr prim\u00e4rer Zweck in der finanziellen Sicherung der Ehefrau f\u00fcr den Zeitraum nach Aufl\u00f6sung der Ehe besteht. Eine solche Vereinbarung ist auch nicht allein deshalb nichtig, weil sie den Schuldner finanziell \u00fcberfordert. Eine St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage liegt im Streitfall jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin nach deutschem Recht weder nennenswerte Anrechte aus einem Versorgungsausglich noch Unterhaltzahlungen in einer zur Verm\u00f6gensbildung ausk\u00f6mmlichen H\u00f6he zu erwarten hat.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Die kollisionsrechtlichen Regelungen der Verordnung (EU) 2016\/1103 sind nur anwendbar, wenn die Ehe nach dem 28.\u00a0Januar 2019 geschlossen wurde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Wirksamkeit des Versprechens einer Brautgabe zwischen iranischen Eheleuten. 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