{"id":3960,"date":"2026-04-04T17:30:22","date_gmt":"2026-04-04T15:30:22","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3960"},"modified":"2026-04-04T17:30:22","modified_gmt":"2026-04-04T15:30:22","slug":"montagsblog-416","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/04\/04\/montagsblog-416\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die formalen Anforderungen an ein zweites Vers\u00e4umnisurteil.<\/em><\/p>\n<p><strong>Erneute S\u00e4umnis des Beklagten nach verfahrensfehlerhaftem Erlass eines Vollstreckungsbescheids<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 26.\u00a0M\u00e4rz 2026 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a052\/24<\/p>\n<p><em>Der IX.\u00a0Zivilsenat erg\u00e4nzt die seit langem etablierte Rechtsprechung zu \u00a7\u00a0700 Abs.\u00a06, \u00a7\u00a0345 und \u00a7\u00a0514 Abs.\u00a02 ZPO um einen zus\u00e4tzlichen verfahrensrechtlichen Aspekt.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die beiden Beklagten im gerichtlichen Mahnverfahren Anspr\u00fcche auf rechtsanwaltliche Verg\u00fctung in H\u00f6he von rund 225.000 Euro geltend. Der Mahnbescheid wurde beiden Beklagten am 28.\u00a0Dezember 2022 zugestellt. Ihre Widerspr\u00fcche gingen am 11. bzw. 12. Januar 2023 bei Gericht ein. Einen Tag sp\u00e4ter erlie\u00df das AG gegen beide Beklagten einen Vollstreckungsbescheid. In der weiteren Folge gab es die Sache wegen der erhobenen Widerspr\u00fcche an das LG als Streitgericht ab.<\/p>\n<p>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem LG erschien f\u00fcr die Beklagten niemand. Das LG verwarf die Einspr\u00fcche der Beklagten durch zweites Vers\u00e4umnisurteil. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Vorinstanzen sind zwar zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten vor dem Landgericht s\u00e4umig waren und dass die Klageforderung schl\u00fcssig ist. Das LG h\u00e4tte den Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide aber dennoch nicht verwerfen, sondern nur durch erstes Vers\u00e4umnisurteil die Vollstreckungsbescheide aufrechterhalten d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Das LG h\u00e4tte ein zweites Vers\u00e4umnisurteil nur dann erlassen d\u00fcrfen, wenn die Vollstreckungsbescheide verfahrensfehlerfrei ergangen w\u00e4ren. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. Beide Widerspr\u00fcche sind gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0694 Abs.\u00a01 ZPO rechtzeitig eingegangen, weil der Vollstreckungsbescheid bis dahin noch nicht verf\u00fcgt war. Das AG h\u00e4tte die Sache deshalb an das LG abgeben m\u00fcssen, ohne zuvor einen Vollstreckungsbescheid zu erlassen. Der dennoch erlassene Vollstreckungsbescheid bildet keine hinreichende Grundlage f\u00fcr ein zweites Vers\u00e4umnisurteil. Das LG h\u00e4tte in dieser Verfahrenssituation allenfalls ein erstes Vers\u00e4umnisurteil erlassen d\u00fcrfen (so schon BGH, Urteil vom 7.\u00a0Dezember 1978 \u2013 III\u00a0ZR\u00a035\/77, MDR 1979, 382). Darin h\u00e4tte es, wie der BGH nunmehr klarstellt, den Vollstreckungsbescheid ungeachtet des vorangegangenen Verfahrensfehlers nicht aufheben d\u00fcrfen, weil die Klageforderung schl\u00fcssig ist.<\/p>\n<p>Ein dem Erlass des zweiten Vers\u00e4umnisurteils zugrunde liegender Verfahrensfehler darf nach \u00a7\u00a0514 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 ZPO mit der Berufung geltend gemacht werden (so ebenfalls bereits BGH, Urteil vom 7.\u00a0Dezember 1978 \u2013 III\u00a0ZR\u00a035\/77, MDR 1979, 382). Hierf\u00fcr gen\u00fcgt bei einem zweiten Vers\u00e4umnisurteil nach Vollstreckungsbescheid die R\u00fcge, das zweite Vers\u00e4umnisurteil h\u00e4tte mangels Schl\u00fcssigkeit der Klageforderung nicht ergehen d\u00fcrfen. Der BGH entscheidet nunmehr, dass das Berufungsgericht auf eine solche R\u00fcge hin von Amts wegen pr\u00fcfen muss, ob dem Erlass des Vollstreckungsbescheids ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch entgegenstand. \u00a7\u00a0529 Abs.\u00a02 ZPO, wonach das Berufungsgericht M\u00e4ngel, die nicht von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen sind, nur auf entsprechende R\u00fcge hin pr\u00fcft, ist insoweit nicht anwendbar.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Eine Zur\u00fcckverweisung in die erste Instanz ist nach \u00a7\u00a0538 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 ZPO nur dann zul\u00e4ssig, wenn eine Partei dies beantragt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die formalen Anforderungen an ein zweites Vers\u00e4umnisurteil. Erneute S\u00e4umnis des Beklagten nach verfahrensfehlerhaftem Erlass eines Vollstreckungsbescheids BGH, Urteil vom 26.\u00a0M\u00e4rz 2026 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a052\/24 Der IX.\u00a0Zivilsenat erg\u00e4nzt die seit langem etablierte Rechtsprechung zu \u00a7\u00a0700 Abs.\u00a06, \u00a7\u00a0345 und \u00a7\u00a0514 Abs.\u00a02 ZPO um einen zus\u00e4tzlichen verfahrensrechtlichen Aspekt. 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